Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 10.01.1955 – 3 StR 341/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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L-3 StR 341/54 2236 U8E
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Schweißer Wilhelm Tr (EEEEEED Krs. HB; dort geboren am Ü 1900,
aus RE
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr, Wiefels als beisitzende Richter, | Bundesanwalt ME in üer Verhandlung, Oberstaatsanwalt WED vei Ger Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un» als Urkundsheamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des: Landgerichts in Hanau vom 24. März 1954 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zu--
rückverwiesen. Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Seine Revision erhebt die Verfahrensund die Sachrüge.
1. Die Revision beanstandet, das Gericht habe einen Antrag, den Beschwerdeführer auf seine Zurechnungsfähig- . keit untersuchen zu lassen, mit der Begründung abgelehnt, es seien keine Anhaltspunkte vorhanden, die Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit zu begründen geeignet wären. Dem könne nicht beigepflichtet werden. Der Beschwerdeführer habe sich bisher tadelfrei gehalten. Er leide an einer weit fortgeschrittenen Schwerhörigkeit, die auf sine starke "Deformation seiner Anlagen" hinweise, Das gericht hätte deshalb zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers einen Sachverständigen hören müssen.
En hehingehender Antrag ist zwar im Sitzungsprotokoll nicht vermerkt, aber in den Urteilsgründen- als "vom Verteidiger im Plädoyer gestellt" mit der angegebenen Begründung . abgelehnt worden. Ob. er. unbedingt oder als. Eventualantrag gestel it worden ist, - lässt weder das Urteil noch
' die Revisionsschrift erkennen. Da der Verteidiger beantragt hatte, den Angeklagten freizusprechen, und die Revision nicht, rägt, .daß der Antrag nicht durch Gerichtsbeschluß verworfen worden ist, ist anzunehmen, daß er als Eventual-
. antrag gestellt worden ist. Seine Ablehnung gibt zu recht-
. lichen Bedenken keinen Anlaß. Es handelt sich nicht um einen Beweisamtrag, sondern nur um eine Anregung, das Gericht möge auf diese Weise prüfen, ob der Angeklagte etwa nicht voll zurechnungsfähig sei, Daß er überhaupt nicht
oder erheblich vermindert zurechnungsfähig sei, hat die Verteidigung richt behauptet und behauptet sie auch mit der Revision nicht (vgl BGH 2 StR 84/51 v. 6.4.1951, IR : 1951, 509). Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte nicht | voll zurechnungsfähig ist, sind in der Hauptverhanäülung
nicht zutage getreten. Die Schwerhörigkeit ist eine Alterserscheinung, nicht aber ein Anzeichen für das Nachlassen
der Verstandes- und Willenskraft. Andere Umstände, die auf ein solches Nachlassen hindeuten könnten, bringt die Revision 4 selbst nicht vor. Das Landgericht hat daher die Aufklärungsvflicht nicht verletzt, indem es der Anregung des Ver- | teidigers nicht stattgab. u . | 1:
2. Der Schuldspruch ist rechtlich fehlerfrei.
Bei der Strafzumessung hat das Landgericht strafschärfend den Umstand verwertet, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung "seine Tat uneinsichtig nicht voll eingestanden und das Gericht deshalb gezwungen hat, die Erinnerung des Kindes an das unzüchtige Treiben durch seine Vernehmung erneut zu wecken". Hiergegen erheben sich durchgreifende rechtliche > Bedenken.
Zwar ist es zulässig, strafschärfend zu berücksichtigen, daß der. Angeklagte seine Tat geleugnet hat, sofern dies . nach der Überzeugung des Gerichts ein Anzeichen für mangelnde Unrechtseinsicht ist (BGHSt 1, 103 und 105). Daß das Landgericht diese Jberzeugung gewonnen hat, Könnte den Worten des Urteils: "uneinsichtig nicht voll eingestanden" noch nit hinreichender Sicherheit entnommen werden. Dagegen durfte; bei der Strafzumessung nicht zu ungunsten des Angeklagten der Umstand verwertet werden, daß er dadurch, daß er xein volles Geständnis ablegte, Veranlassung dazu gegeben hat, die zehnjährige Ortrud Hg als Zeugin zu vernehmen. Denn
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ein solches Verfahren würde nichts anderes bedeuten, als daß auf den Angeklagten ein Zwang ausgeübt würde, ein Geständnis abzulegen, und dies, bevor eine Beweisaufnahme stattgefunden hätte, und zu dem ausgesprochenen Zwecke, von der Beweisauf-
nahme absehen zu können. Wie der 2, Ferienstrafsenat in der Entscheidung BGHSt i, 342 dargelegt hat, verstößt das gegen grundlegende Sätze des Verfahrensrechts, von denen auch im Verfahren wegen Sittlichkeitsverbrechen keine Ausnahme gemacht werden kann, Vielmehr muß hier der Wunsch, Kindern nicht erneut: die Vorgänge eines an ihnen begangenen Sittlichkeitsverbrechens . ins Gedächtnis zurückzurufen, zurücktreten vor dem Interesse des Angeklagten, daß die Wahrheit der im Sirmittlungsverfahren gemachten, ihn belastenden oder auch ihn entlastenden zeugenschaftlichen Bekundungen durch Vernehmung der Zeugen vor dem erkennenden Gericht erhärtet wird.
Der Rechtsfehler zwingt dazu, den Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Straffestsetzung an das Landgericht zurückzuweisen.
Glanzmann | Busch Jagusch Maaß Dr. Wiefels