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BGH Entscheidung vom 26.06.1952 – 4 StR 611/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2297 086

4 StR _611/ /52

ImNamen des Volkes In der Strafsache

ga gen

den Bauarbeiter Josef } aus va EEE . geboren am 1899 in 3 1

wegen Diebstahls I;R.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

Sitzung vom 21. Hai 195%, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumäüe

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. üngels Bundesrichter Dr. Hülle Bundssrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert

als beisitzende Richter.

undesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft Hilfsarbeiter im mittleren Justizdien

>15 Urkundsbeamter der Geschäftsste

für Recht erkannt; Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 26. Juni 1952 samt den zugrunde liegenden F Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwordeführer wegen eines Fahrraddiebstahls verurteilt worden ist; auch die vesamtstrafe wird aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Kechtsnittels, an das Landgericht ZU-

rückverwiesen:

Yon Kechts wegen

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Gründe?

Der angetrunkense Angeklagte entwendete den Arbeiter

BEER Fahrrad, das dieser auf dem Hof einer Üastwirt-

schaft abgestellt hatte, Seine Zinlassung, er habe in sei-

D

nem Rausch das fahrrad verwechselt, hat der Tatrichter als gt angesehen, An einem anderen Tage eutwendete der

e Angeklagte von absestellten Fahrrädern Zubehörteile.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Diebstähle im Rückfall verurteilt, Die Revision wende‘ sich in zul siger Beschränkung des Rechtsmittels nur gegen die Verurteilung wegen der £ntwendung des Nahrrades

Pi

Lung . semacht worden sind, ergibu die Sitzungsniederschrifit Die weitere Behauptung, die »trafkammer verwerte die Aussage des Zeugen af obwohl sie ihn in der Hauptverhandlung nicht vernommen habe, entbehrt nach dem Inhalt des Urseils der tatsächlichen Grundlage; dieses würdigt nur die Bekundungen der Frau SCH.

Begründet ist dagegen die allgemeine Sachrüge

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer schon in nüchternen Zustand die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB vorlägen; es hat als erwiesen angesehen, dass bei ihm "zwar weniger die Yähiskeit, das Erlaubte seiner Taten einzusehen, wohl aber die Fähigkeit, nach dieser Binsicht zu handeln, wegen Geistesschwäche mittleren ürades zur Zeit der Taten erheblich ver-

mindert war !" Der Tatrichter hat dagezen, ohne darüber ei-

nen sachverständigen in der Usuptverhandlung zu hören. die Möglichkeit ausschliessen zu können vermeint. dass

der reichliche Alkcoholgenuss in defl verschiedenen Wirt-

schaften das Hemmungsvermögen völlig ausgeräumt habe; aenn der Beschwerdeführer sei nach den Bekundungen des ermittelnden Polizeibeamten "zwar angetrurken, aber nicht völlig betrunken" gewesen; er habe sich dem Beamten gegenüber zunächst sc verhalten, als ob er völlig berauscht sei dann

aber klare Antworten gegeben,

Diese Erwäzungen halten einer rechtlichen sachprüfung nicht stand (v&l Hülle JZ 1957, S 296). Die betonte Unterscheidung zwischen einem angetrunkenen und völlig betrun-

Pa

kenen Zustand gibt zunächst der Vermutung Raum, das dDand-

gericht sei rechtsirrig davon ausgegangen. ‚bei einen Raus: iege eine Bewusstseinsstörung erst dann vor, wern er bis zur Sinnlosigkeit gesteigert sei; es genügt jedoch für die

Annahme acer schon eine die (eisatestätigkeit beeinträchtigende Trübung mit den Wirkunsen. die 5 51 Abs L StGB für die Tinsichtsfähigkeit oder das

Willensvernögen voraussetzt, Werner bezeugt ein äusserlich

nlanvolles Verhalten unmittelbar nach der Tat nur die Ver-

standestätigkeit und die ärkenntnisfähigkeli;z es schliesst Sc

aber eine Schwächung der übrigen Geisteskräfte, namentlich die Unfähigkeit zur freien Willensbestimnung, n\chb aus Schliesslich ist die Beantworvung der Trage. welche Alkoholmenge geeignet ist, das Hemmungsvermögen eines an

ich schon willensschwachen Täters völlig auszuräumen-

so schwierig, dass dem Tatrichter die erforderliche Sachkunde fehlt, sie aus der völlig andersartigen Schau

einer Hauptvernandlung und dem darin gewonnenen Persönlich:

keltsbild des Täters zu beantworten,

Der Senat legt dem Landgericht die Zuziehung eines

psychiatrischen Sachverständigen für die neue Hauptver-

handlung nahe. Sollte es die Voraussetzungen des 3 350 a

3 StGB erneut verneinen, so wird es Gelegenheit haben. sich mit den tatsächlichen Bedenken der Revisionsbegründung

im Rahmen der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen,

Krumme Engels Hülle Dr. Augustin sSeibert