Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 15.10.1955 – 3 StR 323/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Macht der Zeuge bei seiner zunächst uneidlichen “ * Vernehmung durch den ersuchten Richter eine wissentlich falsche Aussage und beschwört er sie später, nachdem das Prozessgericht seine Beeidigung gemäss § 391 ZPO angeoränet hat, in einem neuen Termin, so liegt nur ein Meineid vor, nicht aber ausserdem ein selbständiges Vergehen nach § 153 StGB (vgl BGHSt 4, 244),
ur Für das Nachschlagewerk ! 2 3 1 N Für die Amtliche, Sammlung ! 27 013
Gesetz; StGB §§ 153, 154.
Rechtssatz: Macht der Zeuge bei seiner zunächst uneidlichen “ * Vernehmung durch den ersuchten Richter eine
wissentlich falsche Aussage und beschwört er sie später, nachdem das Prozessgericht seine Beeidigung gemäss § 391 ZPO angeoränet hat, in einem neuen Termin, so liegt nur ein Meineid vor, nicht aber ausserdem ein selbständiges Vergehen nach § 153 StGB (vgl BGHSt 4, 244),
Aktenzeichen: 3 StR 323/53 Urteil des BGH v. 15. Oktober 1953 1% Hanau
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In Nanen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Reit- und Tahrlehrer Heinrich Georg Ki EEE»
aus NEED, =. Ce, sebcren an WM. B- “DE in <o:
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 19553, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maaß
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für R: cht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 18. März 1953 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur wegen Meineides verurteilt ist,
2, im Strafausspruch aufgehoben. Il. Die weitergehende Revision wird verworfen.
III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die “osten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
a.
Der Angeklagte ist wegen Meineides und wegen vor-- sätzlich falscher uneidlicher Aussage zu einer 6 .samtzuchthausstrafe von einem Jahr und sinem Monat verurteilt, auch sind ihm die bürgerlichen Ährenrechte auf die Dauer ven zwei Jahren aberkannt und ferner ist auf seine dauernde Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernomnen zu werden, erkannt worden, Seine Revision hat nur teilweise Erfolg
I. Zur wneidlichen Talschaussage
Der Beschwerdeführer ist der Meinung, . die Verurteilung aus § 153 StGB komme nicht in Betracht, weil er die unrichtige Aussage, die er bei seiner ersten, uneidlichen, zeugenschaftlichen Vernehmung im Rechtsstreit der Tirma KB & Kra» gegen den Regierungsinspektor GgW> am 17. Dezember 1951 gemacht, bei seiner erneuten Vernehmung am 17,
März 1952 vor Leistung des Eides berichtigt habe, Diese Auffassung steht im Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen, Darnach hatte er am 17. Dezember 1951 bewusst der Wahrheit zuwider bekundet, er habe Gew erzählt, dass er von der Firma KW & Kram für Ende Oktober 1949 entlassen sei;. daraufhin habe CE ihn den Vorschlag gemacht, er solle an ihn, Gew, etwa 300 dieser Firma schörige Bausteine billiger und ohne Quittung verkaufen und den Erlös für sich behalten. Bei seiner zweiten Vernehmung am 17. März 1952 äusserte er sich auf Befragen dahin, ob CE ihn den Vorschlag gemacht habe oder ob Cie nach einem entsprechenden Gespräch damit einverstanden gewesen sei, die Steine billiger und ohne Quittung gegen Zahlung an ihr, den Beschwerdeführer, zu erwerben, wisse er heute
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- 3.
nicht mehr genau; sie hätten jedenfalls zusammen diese Sache besprochen. Damit schwächte er allenfalls seine erste Aussage ab, indem er nicht mehr mit Bestimmtheit behaupte. te, Aer Vorschlag zum Nachteil der Tirma KB :: Krefie zemeinsame Sache zu machen, sei allein von Gm ausgegangen. Der wesentliche Inhalt seiner Bekundung blieb dabei wzangetastei: dass CME mit ihm gemeinsam: Sache gemacht habe, Um diese Frage girg es in dem R chtsstreit, in dem die Tirma Kb & kreiiW@ von CB den Faufpreis Zür 800 Steine mit der Begründuug forderte, üls Zahlung au den jetzigen Angeklagten befreie Gew nicht, weil er gewurst habe, dass jener das Geld für sich behalten werde. Tiese Frage bildeteäas Beweisthema, Bei ihrer Beantwortung sngze der Beschwerdeführzr bei beiden Vernehmungen die Inwahrheit. Die Annahme des Landgerichts, dass die unrichtige Bekundung bei der ersten V:rnehmung den Tatbestand des § 153 StGB verwirklicht, begegnet deshalb keinerlei rechtlichen. Bedenken.
Ii. Zum Meineid
a) Rechtsirrig ist die Auffassung der Revision, eine wirksame KEidesleistung am Schluss der zweiten Vernehmung iiege deshalb nicht vor, weil, der Beschwerdeführer an diesem Vernehmungstage nicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr 2 ZPO hingewiesen worden sei. Die Unterlassung der Belehrung macht den Eid auch dann nicht unwirisam, wenn sie - wie z.B in § 55 Abs 2 StPO - gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Zivilprozes ordnung schreibt eine Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht des § 384
Nr 2 ZPO indessen nicht vor, Die Rüge ist demnach unbegründet.
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b) Die sevision macht weiter geltend, die tatrichterlichen Teststellungen trügen nicht den Schluss, der vom Beschwerdeführer geleistete Lid sei objektiv unrichtig. Nach ihnen habe der Beschwerdeführer unter seinem Eid bekundet, er habe im Oktober 1949 mit GEM vereinbart, der lirlös aus der Lieferung von etwa 800 Bausteinen solle auf seine, des 5beschwerdeführers, Rechnung gehen. Dies habe der Wahrhei entsprochen. Denn CB habe ihm fiir eine Tieferung von Steinen einen Barscheck über 450.- IM gegeben, der auf seinen, des Beschwerdeführers, lamen gelautet habe, Daraus ergebe sich, dass dieser Erlös auf seine, des Beschwerdeführers, Rechnung habe gehen sollen.
Der Revisionsangriff verfehlt sein Ziel, Der Beschwerdeführer hatte sich bei der Verhandlung tiber die Lieferung von Bausteinen als Mitinlaber der Baustoffhandlung ausgegeben. Fr hatte weiter GgWw erklärt, er könne ihm die Steine zum Teil gegen Barzahlung verkaufen und für den Rest eine Zahlungsfrist von vier ochen einräumen, in diesem Falle sei er bereit, auf die barbezahlten Steine einen Rabatt von 10 % zu bewilligen. Ce müsse jedoch
“auf die Ausstellung einer R:chnung verzichten, da der Ver-
band der Baustoffproduzenten die Gewährung eines so weitgehenden Preisnachlasses nicht billige. Gib war
damit einverstanden und übergab bei der Lieferung der bestellten Steine dem Beschwerdeführer einen Barscheck über 450.- DM, äer den Gegenwert für einen Teil der gelieferten Steine abzüglich des 10%-igen Rabattes darstellte. Aus dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen ergibt sich, dass Gem» den Beschwerdeführer auf Grund seiner dahin gehen. :
den Behauptung für den Mitinhaber der Lieferfirma hielt
und dass er deshalb den Barscheck auf dessen Namen ausstellen
te, während er die über den gröss:ren Rest der geiieferten Steine auf den Betrag von 1008,- DM ausgestellte Rechnung, die ihm eine Woche nach Lieferung der Steine von der Tirma geschickt wurde, durch einen auf die Firma lautendern YTerrechnungsscheck beglich. Demnach kann keins Rede davon sein, dass Ge den Betrag des Barschecks nichi der Lieferfirma, sondern dem Beschwerdeführer persönlich zukommen lassen wollte und dass etwasderartiges zwischen ikm und dem Beschwerdeführer vereinbart worden wäre. Die zusammenfassende Teststellusng des Urteils, auf deren Yortlauv sich die Revision beruf;, hat auch keineswegs diesen Sinn, Vielmehr ist sie nach dem Zusammenhang der Urteilsausführungen dahir' zu verstehen, dass der Beschwerdeführer bekundet hat, Ge» habe mit ihm vereinbart, der Erlös aus der Lieferung von eiwa 800 Bausteinen solle zum Nachteil der Lieferfirma in die Tasche ihres zum %1., Oktober 1949 gekündigten Angestellten, des Beschwerdeführers, fliessen, Die Bekundung war aber, wie das Landgericht feststellt, unwahr, Unrichtig war auch
die weitere vom Beschwerdeführer beschworene Bekundung, er habe sich bei der Verhandlung über die Lieferung der Baustein niemals als Miteigentümer einer Baustoffirma ausgegeben.
Soweit die Revision geltend macht, GB habe den Beschwerdeführer am 6. November 1949 einen zweiten, auf seinen Namen ausgestellten Barscheck über 100.- DM gegeben: handelt es Bich um ein neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht mehr beachtet werden darf,
c) Entgegen der Auffassung der Revision ergeben die Ausführungen des Urteils, dass der Beschwerdeführer sich auch der Unwahrheit seiner Bekundungen bewusst gewesen 1st-
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Die Beweisfrage war einfach und klar. Sie ging darauf kinaus, ob CB mit dem Beschwerdeflihrer gemeinsame
Sache gemacht habe, indem er sich von ihm Steine, die
der Firma KB & Kraip gehörten, zum halben Preise liefern liess unä den Kaufpreis an den Beschwerdeführer abführte, damit dieser ihn zum Nachteil der Firma in die eigene Tasche steckte. Die Revision meint, diese Frage hätt? mit einem kurzen "Ja" oder "Mein" beantwortet werden können, Zierzu sei der Beschwerdeführer nicht veranlasst worden, Statt dessen hätte sich die Vernehmung in Erörterungen verloren, dic zu. Teil am Rande des Beweisthemas gelegen, zum Teii
mit ihnen in keinerlei Beziehung gestanden hätten, Es hätte deshalb dargelegt werden müssen, dass der Beschwerdeführer sich dessen bewusst gewesen sei, dass seine Bekundungen das Beweisthema betrafen,
E83 bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass der vernehmende Richter seine Aufgabe nicht erfüllt hätte, wenn er lediglich die Beweisfrage an den Beschwerdeführer gerichtet und sich mit einem Ja oder Neir. als Antwort begnügt hätte,
Es war seine Pflicht, den Beschwerdeführer zu einer Schilderung der Vorgänge bei der Verhandlung über die Lieferung der Steine zu veranlassen. Deshalb ka:n keine Rede davon sein, dass sich die Vernehmung am 17. März 1952 in Frörterungen verloren habe, die mit dem Beweisthema in keinerlei Beziehung gestanden hätten, Im übrigen fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer sich des
Sinnes seiner Aussage nicht bewusst gewesen wEre, Somit bedurfte es hierzu keiner besonderen Ausführungen in den Urteilsgründen.
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d.) Der Grundsatz "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten: ist nicht verletzt. Der Zeuge KeB hat sich allerdings nich” mehr daran zu erin .erı vermocht, ob sich der Beschwerdeführer in seiner Gegenwart GB zesenüber ais Miteigentümer einer Baustoffirma ausgegeben hat. Das Landgericht hat dies nicht übersehen, aber der Aussage des Zeugen GB auch in diesem Punkte vollen Flauben zeschenkt und deshalb seine Feststellung darauf zegründet,. Das Gericht hatte demnach keinen Zweife). ‘über das, was
geschehen war.
e) Die Revision macht ferner geltend, das Landgericht habe der Bekundung des Zeugen Gib nur deshalb vollen Glauben geschenkt, weil sie teilweise durch den Zeugen Ke bestätigt worden sei, Ke@ii® sei aber nicht glaubwürdig. Er habe die Frage der Verteidigung, ob er nicht auch von der Firma KW & Krim Steine durch den Beschwerdeführer erhalten hahe, recht tempsramentvoll verneint, Tatsächlich habe Ke@B aber durch den Beschwerdeführer vcn der Firma KB & KrD Steine erhalten, Das haba der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Hauptverhandlung noch an demselben Tage auf Befragen von mehreren Leuten bestätigt erhalten. N
Weder den Hauptverhandlungsprotokoll ncch dem Urteil ist zu entnehmen, dass Fragen dieser Art an den Zeugen , KeD von der Verteidigung gestellt worden sind. Das Urteil gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Gericht sich die Notwendigkeit der Aufklärung nach dieser Richtung hin aufdrängen musste, Eine mit Giesen Vorbringen etwa beabsichtigte Rüge der Verletzung der Aufklärungs-“ pflicht kann deshalb keinen Erfolg haben. Die Behauptung,
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Ke@B habe selbst durch den Beschwerdeführer Steine von der Firma ZB & Krb bezogen, stellt ein reues tatsächliches Vorbringen dar. Dies kann vom Revisionsgericht, das an die Teststellungen des Tatrichters gebunden ist, nicht beachtet werden,
Nach alledem ist dieses Vorbring n der Revision ein unzulässiger Angriff auf die tatrichtsrliche Beweiswürdigung,
III, Zum Verhältnis des_$, 153. zu $_154 StGB
Zs kann der rechtlichen Würdigung des Landgerichts darin nicht gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer nicht rur duch. ie Beeidigung seiner falschen Aussage am 17. März 1952 einen Meineid, sondern ausserdem durch seine wahrheitswidrige Aussage am 17. Dezember 1951 ein dem Meineid gegenüber selbständiges Vergehen nach § 153 StGB begangen habe.
Der Bundesgerichtshof, auf dessen Rechtsprechung sich das Landgericht dabei beruft, hat in den angezogenen Entscheidungen BGHSt 1, 241 und NJW 1952, 73 Nr 29 (= BGHSt 1, 380, sowie ferner in der Entscheidung BGHSt 2, 25353 das Verhältnis der beiden Delikte dahin bestimmt, dass der Meineid keine "bloss besonders geartete falsche Aussage", also keine erschwerte Form der falschen Aussage, sondern "eine Straftat eigener Art" sei. Der erste Strafsenat hat daraus in der Entscheidung BGHSt 1, 241 gefolgert, dass Anstiftung zum Vırgehen des \ 153 StGB und erfolglose Anstiftung zum keineid (88 159, 49a, 154 StGB) tateinheitlich zusammentreffen, wenn zum Meineid argestiftet wird und ex gleichwohl nur
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zur uneidiichen falschen Aussage kommt, Mit Rücksicht
auf dieses Verhältnis der beiden Delikte haben sodann
der vierte Strafsenat in der Entscheidung BGHSt 1, 380 die Möglichkeit des Fortsetzungszusammenhanges zwischen Meineid und nachfolgender ıneidlicher Falschaussage und der zweite Strafsenat in der Entscheidung BGHSt 2, 233 die Nöglichkeit des Fortsetzungszusammenhanges zwischen wneidlicher Falschaus. sage unä nachfoigendem Heineid verneint, weil es an der Gleichartigkeit der Ausführungshandluang - genafter: der Resehungsform -— f :hle, Bei beiden EIntscheillungen lag die
Sache so, dass die beiden Talschaussagen zwar in demsel.ben Rechtsstreit, jedoch in verschirdenen Rechtszügen gemacht worden waren. Ts handelte sich also -— auch in dem der Entscheidung BGHSt 2, 233 zugrunde liegenden Frlle, in dem
der Heineid der uneidlichen falschen Aussage nachfolgte, -
um zwei voneinander völlig getrennte Aussagen. Zu der Frage, wie sich die Tatbestände der $% 153 und 154 StGB zueinsuder verhalten, wenn der Zeuge in demselben Verfahrensabschnitt seine zunächst uneidlich erstattete falsche Aussage beschwört hat der erkennende Senat in dem Urteil vom 7. Mai 1953 - 35 46/53 - Stellung genommen (BGHSt 4, 244). Dort ist ausgeführt, wenn ein Zeuge in demselben Termin seine falsche Aussage mache und beschwöre, so höre mit der Leistung des Eides die Faischaussage auf, eine unbeeidete zu-sein. Sie gehe im Meineid auf und sei nicht mehr Gegenstand gesonderter Würdigung unter dem Gesichtspunkte des § 153 StGB. Dies gelte auch dann, wenn der Eid in einem dem Aussagetermin folgenden Termin geleistet werde, und müsse auch gelten, wenn der Zeug® den Entschluss zur zidesleistung, wie es häufig der Fall sein werde, erst nach der Erstattung der falschen Aussage fasse» Denn die falsche Aussage bilde mit der Eidesleistung ein
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einheitl’ches Ganzes, eben den Neineid. Ohne sie sei das Verbrechen des Meineides nicht denkbar, In dem damals zu entscheidenden Falle hatte der in einem NDienststrafver-Zahren als Zeuge Ternommene die Unterzeichnung der Niederschrift und Aie Eidesleistung zunächst mit der Begründung verweigert, Shm sei schlecht gewerden. in dem daraufhin angesetzten neuen Termin berichtigte er seine Aussage in einigen unwesentlichen Punkten, weigerte sich jedoch wiederum, ie Vernekmurgsniederschrift zu unterzeichnen und den Eid
„u leisten; er bat um Bedenkzeit und um Aushändigung der Vernehmungsniederschriften, um seine Aussage nochmais auf
ihre Richtigkeit überprüfen zu können. Beides wurde ihm gewähr;., Erst im dritten Termin beschwor er seine - unrichtige -
Aussage. Der Senat hat in diesem Verhalten des Zeuzen lediglich
einen Meineid nach § 154 StGB erblickt,
Sbenso liest die Sache hier. Der Beschwerdeführer wurde nicht durch das Prozessgericht, sondern auf dessen Ersuchen im YTege der Rechtshilfe durch den Antsrichter in Gelnhausen am 17. Dezember 1951 zunächst uneidlich ver.ıommen. Am 17. März 1952 wurde er auf Grund eines weiteren Beweisbeschlusses des ?rozessgerichts unter Vorhalt des die Richtigkeit seiner bisherigen Bekundungen in Zweifel ziehenden Vorbringens des Beklagten N durch den darum ersuchten Amt+srichter in Gelnhausen erneut als Zeuge vernommen und sodann vereidigt. Der Angeklagte beschwor nicht nur das, was er bei der Vernehmung am 17. März 1952 bekundet, sondern auch was er am 17. Dezember 1951 ausgesagt hatte, soweit er es nicht durch Berichtigung widerrufen hatte. Bei einer solchen Vernehmung durch den ersuchten Richter entscheidet das Prozessgericht
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Earüiber,. ob der Zeuge seine Aussage zu bzeiden hat, TNe Entscheidusg wird regelmässig erst nach der Vernehmung getroffen, weil nun erst die Voraussstzungen des § 391 270 geprüft werden Yönnen, Die Vernehmung kann deshalb erst dann as ebgeschlossen betrachtet werden, wenn auf
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Anordnung Ges "wozesagerichts der Zeuge üje Aussage be schwört oder unbeeiligt bleibt, Beschwört der Asugs lie n ische Aumsage,. so gebt sie in dem Neineid auf, der mit Irr
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eizss5ung begangen ist. Der Umstand. dass aus Gründen +
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er sie erstattet hat. kann nicht dazu führen, die im Tzrmin vor der "idasleistung erstattete falsche Aussags als ein
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salbstE:dıges Vergehen nach § 153 St6B zu würdigen, "ür die \uawendung disser Vorschrift ist nach der zis abschliessenden Eidesleisturg kein Raum mehr, weil die Zelsche Aussage nun-
ehr beschworen und somit keine uneidliche ist. Die gegenteilige Auffassung vürde dem Sinn und Zweck des § 153 StGB zuwider laufen, Diese Vorschrift verdankt ihre 'ntstehung '
- = - --- - - - -.- den Umstande. dass damals in erheblich grösserem Umfenge ais früher von der Yereidigung dar zaugen abgesehen werden ‘darf: Diese Lockerung des Zideszwanges machte eine Strafdrohung für die falsche uneidliche Aussage notwendig, um ihren Wert als Beweismittel zu sichern. Keinesnags ging die Absicht des Gesetzgebers aber dahin, ein® bisher »1s leineid zu bewertende Tat nunmehr überdies auch aoch als V.rgshen nach 5 153 StGB zu würdigen und damit ihre Sinzel
heit zu zerstören, Der Beschwerdeführer hat sich somit nur eines jicinsides (V rbrechen nach § 154 StGB) schuldig genacht, -- Insoweit kann der Sohuldspruch unter entsprechender Auwenäung des S 354 Abs 1 StPO von hier aus geändert
vwerocen,.
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ıV, Dagegen kanıı der Ssrafausspruch nich“ bestehen Lleihen.
Zun&chst ist gie Köglichkeit nicht auszuschliessen,
dass äle "nderung der rechtlichen "ürdigung auch zu 2iner “Milderunz der Strafe führt,
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ir mit Ger Begründung nbgelehnt. sins wahrheitszgemässe Aussaze habe Zür den Reschwerdsführer nicht die Gefahr strafrechtlicher veroTere gebracht. weil er die Unredlichegen die Tirma TB % Zr begangen hatte, niemals in Abrede "gestellt habe, Indessen hätte er, enn er die volle Yahrheit gesagt hätte. zugeben nüssen, Gronau vsrleumdet zu haben, Das Landgericht hätte deshalb erörtern müsssn. ob der Beschwerdeführer, als er die Tat b>- ging, des Sleubens war. dass ihm im Falle ües Tingsständnisses der Wahrheit eine gerichtliche Bsstrafung wegen der Terlsundung Ce Arche. und ob er den Meineid geleistet hat, um diese Gefahr von sich abzuwenden, Die Annahme liegt zwar nach (ex bisherigen Taststsllungen richt nahe, Indessen
ar hat das Landgericht die Anwendung des § 157 StGB a
het diese Trage allein der Tatrichter zu entrcheiden, Träfe es zu. eo würde sin Fall des § 157 StGB Veen Des Landgericht könnte dan zach seinem rmessen Öje Strafe mildern und von der een der bürgerlichen -hrenrechte Ab-
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rtanä ıstmen (5 161 Abs 2 StGB). Dem Berchwerdeführer dürfte such die eniarenn. alz I3cuge oder Sachverstänlig:r vernor\en
zu werden. nicht aberkannt warden (§ 161 Abs 1 StGB\,Für die Frage der .nwendung des § 157 StGB kommt es im übrigen nicht darauf an. ob eine Gefahr der gerichtlichen Bestrafung wirklich bestand. also auch nicht darauf, ob sie zufolge Ablau- ?es der Frist zur Steklung des nach 194 HGB erforderlichen brafantrages susgsschlossen war, sondern nur darauf, ob der jeschwerlsefinror an eine solche Gefahr geglaubt hab, FTarase braucht ‘ie Absicht, die Gefahr ciner Besirera ang zbzuvienüer.,
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nicht der einzige und auch nicht der hauptsächliche Beweggrund der falschen eidlichen Aussage zu sein. Es genügt vielmehr, dass der Gedanke, sich bei richtiger Aussage möglicherweise der Gefahr gerichtlicher Bestrafung auszusetzen, für den Täter bei seiner falschen eidlichen Aussage mitbestimnend war (BGHSt 2, 379).
Die Sache ist deshalb zu erneuter S*raffestsetzung an das Landgericht zurückzuverweisen.,
Krauss Koeniger Busch
Baldus Maaß