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BGH Entscheidung vom 07.04.1953 – 1 StR 433/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Nauen des Volkes In der ötrafsache
gegen
den Vertikalbohrer Franz 5 EB aus "WB. üort geboren n@ RD EB.
wegen meineidss uU.8,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezenber 1953. an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter :antel Bundesrichter Glanzmann Bundssrichter Lr. Heimann -Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha
als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundssanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die fevision des Angeklagten SB gegen das Urteil des Landgerichts in Narlsruhe vom 7. April 1953 wird verworfen, Ter Beschwerdeführer hat die "osten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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ber 1951 uneidlich ale Zeuge vernommen. Er sagte aus, dass er
"falscher Aussage und wegen Meineides verurteilt. Seiner hier-
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Gründe§
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Der Angeklagte Sg wurde in einem vor dem Amtsgericht in Ettlingen schwebenden Untsrhaltsrechtsstreit am 21. Dezen-
mit der Kindesmutter, der früheren Mitangeklagten HB, innerhalb der Empfängniszeit keinen Geschlechtsverkehr gehabt habe,
Am 31. Oktober 1952 wurde er erneut als Zeuge gehört; er wieder2*
holte die bei seiner früheren Vernehmung gemachten Angaben und " beschwor ihre Richtigkeit. Beide Aussagen waren falsch,
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen uneidlicher
gegen gerichteten Revision ist der \rfolg zu versagen.
Io Das Rechtsmittel ergreift auch den Schuldspruch,
Die Revisionsbegründung befasst sich zwar im einzelnen lediglich mit dem von ihr behaupteten Verstoss gegen § 157 Abs 1 StGB; auch die Verletzung des § 267 StPO wird nur mit dem: Ziele gerügt, eine Strafmilderung wegen ZLidesnotstands zu er- “ reichen. Der Revisionsamtrag lautet aber auf Aufhsbung des gesamten Urteils. Daraus ist zu entnehmen, dass sich die eingangs geltend gemachte Rüge der "Verletzung materiellen Rechts" nicht nur auf die zu § 157 StGB erhobenen Anstände beziehen soll, sondern dass der Beschwerdeführer auch die Nachprüfung des Schuldspruchs erstrebt, Der Verteidiger hat den Umfang der Anfechtung überdies in der Hauptverhandlung vor den Senat klargestellt,
Der Schuldspruch lässt jedoch keinen Rechtsirrtum erkennen,
Die Verurteilung wezen V rgehens gegen § 153 StGB ist zwar nickt zulässig, wenn eine unrichtige Aussage abschliessend mit dem Eid bekräftigt wird; in diesem Fall kann nur § 154 StGB angewendet werden (BGHSt 4, 172, 176 f; BGH NW 1953, 151). Dagegen stehen die Zuwiderhandlungen gegen §§ 153 i und 154 StGB in Tatmehrheit zueinander, wenn die erste uneidliche Vernehmung beendet war und der Zeuge bei seiner späteren
Anhörung die früheren unwehren Aussagen wiederholt und nunmehr beschwört.
Die Beurteilung der Frage, wann die uneidliche Vernelmung in diesem Sinne als abgeschlossen anzusehen ist, hängt von den. Umständen des Falles ab und ist Sache des Tatrichters. Allgemein’ gültige Grundsätze werden sich insoweit nicht aufstellen lassen, Als Anhaltspunkt kann im allgemeinen der Zeitpunkt der Entlassung des Zeugen durch den Richter in Betracht kommen.Es irt aber auch denkbar, dass eine abgeschlo-sene Aussage vorliegt. obwohl die ; Verhandlung fortgesetzt wird und der Zeuge dabei noch zugogen . ist, Ebenso ist es möglich. dass sich eine einheitliche Vernehmung über mehrere Ternine erstreckt. Haben die Anhörungen in verschiedenen Rechtszügen stattgefunden. so spricht dies gegen & die Annahme einer einheitlichen Aussage. Andererseits lässt die || Tatsache, dass der Zeuge in demselben Verfahrensabschnitt zunächst wneidlich und später eidlich gehört worden ist, noch nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass die Beendigung der Vernehmung erst mit der Zidesleistung eingetreten ist; viel- n mehr bedarf es auch in diesem Fall einer den jeweiligen Sachum-. . ständen Rechnung tragenden Prüfung. Dieser Auffassung stehen die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 1953 (BCHSt 4, 244) und vom 15. Oktober 1953 (3 StR 323/53) nicht entgegen, Der 3. _ Strafsenat hat darin zwar die Ansicht vertreten, dass die dort
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behandelten Aussagen. dis in demselben V:rfahrensabschnitt und über denselben Gegenstand erstattet wurden, als zusammen-
gehörige Zinhci* anzusehen seien, Es handelte sich aber um F hier nicht in Betracht kommende Sonderfälle,. Im Grundsatz r hält auch der 3. Strafsenat daran fest. dass es für die Frage, ; ob der Tatbestand des § 153 StGB durch den des § 154 StGB -£ verdrängt wird, darauf ankommt. ob die vorangegangene uneid- x liche Aussage abgeschlossen war oder nicht, Im übrigen hat der Re erkennende Senat bercits in dem Urteil vom 10. März 19553 (BEHSt 4, 172, 176) zum Ausdruck gebracht, dass die Verurteilung we- Re
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gen vorsätzlicher falscher Aussage und nachfolgenden Meineids auch dann zulässig ist, wenn die Zuwiderhandlungen in demselben V rfahrensabschnitt begangen worden sind (ebenso Urt.des 5. Strafsenats vom 13. November 1952 - NJW 1953 S 151).
Die Strafka mer hat zwar hierzu nicht im einzelnen Stellung genommen. Aus dem Urteil ergibt sich aber mit hinreichender | Sicherheit. dass sie die Vernehmung vom 21, Dezember 1951 für abgeschlossen erachtet hat. Das entsprach auch den besonderen Umständen des Falles, zumal die erneute Anhörung des Angeklagten und seine Beeidigung erst mehr als zehn Monate später erfolgten, Darauf, ob der Angeklagte von vornherein die Absicht hatte. seine unrichtigen Bekundungen notfalls zu beschwören, kann es bei dieser Sachlage nicht ankommen,
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II.
Die von dem Landgericht getroffenen Feststellungen lassen entgegen der Annahme der kevision für die Anwendung des § 157 StGB keinen Raum.
Richtig ist, dass die Voraussetzungen des Fidesnotstands bereits bei der uneidlichen Aussage vom 21, Dezem-
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. der gerichtlichen Vernehmung abzuleugnen, Das war der ein-
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ber 1951 hätten gegeben sein können. Der Angeklagte, der verheiratet ist, hättc nach Scheidung seiner Ehe wegen Vergehens gegen § 172 StGB verfolgt werden können; ebenso war seine Bsstrafung nach § 49 a Abs 2 StGB wegen Verabredung des Meineids mit der früheren kMitangeklagten R H@B möglich (vgl auch RG JY 1938, 657). Die Zubilligung . des Zidesnotstands gemäss § 157 StGB ist jedoch seit der ” im Jahre 1943 erfolgten !loufassung dieser Vorschrift nur noch zulässig, wenn sich der Täter eine ihm drohende Ge-Zahr der Bestrafung vorgestellt und die Unwahrheit gesagt hat, um dieser Cefahr zu entgehen’ (RGSt 77, 219, 221f), Das Urteil ergibt unmissverständlich, dass Erwägungen dieser Art für den _ntschluss des Angeklagten weder ausschlaggebend noch mitbestimmend waren, ür fürchtete wohl, dass sich seine Ehefrau scheiden lassen würde, wenn sie Kenntnis von den Vorgängen erhielt; um dies zu verhindern, verabredete er mit der H@B, den Geschlechtsverkehr bei
zige Beweggrund, der sein Handeln bestimmte und an dem er festhielt,. Insbesondere liess er sich nicht in irgendeiner’ Weise von der Vorstellung leiten, dass er wegen Ehebruchs oder - bei der Vernehmung vom 31. Oktober 1952 - wegen der vorangegangenen uneidlichen Falschaussage bestraft werden könne. Aus diesen Feststellungen folgt, dass die Furcht vor einer Bestrafung überhaupt keinen Sinfluss auf seine Tatentschlüsse gehabt hat. Das Landgericht durfte daher, nachdem es zu dieser Überzeugung gelangt war, den Angeklagten nicht den Sidesnotstand des § 157 StGB zubilligen.
Soweit die Revision einen anderen Sachv-rhalt behauptet, kann sie damit in diesem Rechtszuge nicht gehört werden (§ 337 StPO). Es trifft auch "icht zu, dass die Feststellungen der Strafkemmer mit der allgemeinen Lebenserfahrung unvereinbar oder mindestens so unwahrscheinlich seien, dass si®, einer näheren Begründung bedurften, Der den Angeklagten leiten“;
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_ weiteren Beweggrund liess, selbst wenn dieser nahegelegen ha-
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de Wunsch, den Bestand seiner Ehe zu retten, kann sehr wohl so vorherrschend gewesen sein, dass er keinen Raum für einen
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Gemäss § 267 Abs 1 Satz 2 StPO ist die Angabe der Beweistatsachen. die für die Iperzeugung des Tatrichters ausschlaggebend waren, nicht zwingend vorgeschrieben, Ein Anhalt dafür, dass das Landgericht den Angeklagten unzureichend gehört hat,
besteht nicht,
Die Revision ist somit. da auch sonst kein Rechtsirrtum ü zu erkern en ist, mit der sich aus § 473 £tPO ergebenden Kosten- ..
folge zu verwerfen.
Dr. Hörchner Mantel Glanzmann
Heimann-Trosien Dr. Schalscha