Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 05.07.1955 – 1 StR 99/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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IS.‘
2247 045
1_StR 99/55 | 149
den
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
Revierförster Gusta ‚aus Ba am 1 in ‚ Kreis
wegen Untreue
hat
der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 5.Juli 1955, an der teilgenommen haben:
für
Bundesrichter Dr .Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Wartin Bundesrichter Dr.Kübner Bundesrichter Dr.Nannzen
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt En als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE» als Urkundsbeamter der Geschäftsste y
Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 8.Dezember _|953 wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Falle OÖ
(Ziffer III 3 des Urteils) die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen einfacher Antsunterschlagung entfällt,
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Untreue in zwei Fällen, in einem Falle gemeinschaftlich und in Tateinheit mit (einfacher) Amtsunterschlagung begangen, zur Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Nonaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 300 DM + 200 DM verurteilt worden. Von der Anklage der Untreue in einem weiteren Falle ist er freigesprochen
worden:
Seine Revision wendet sich mit der allgemeinen Sachrüge gegen die Verurteilung. Sie ist im wesentlichen unbegründet.
Die Urteilsfeststellungen tragen sowohl im Falle der unbefugten Verwendung eines klehrerlöses von 2.810,87 DM aus dem Holzverkauf Kirner als auch im Falle der Veruntreuung von 27.327,15 DM eines durch die od doppelt überwiesenen Rechnungsbetrages den Schuldspruch wegen Untreue (§ 266 StGB). Dagegen entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen Antsunterschlagung im letzteren Falle.
1) Dass der Angeklagte, der beim Forstent Vgl als Revierförster angestellt war und in dieser Eigenschaft weitgehend selbständig die Verkäufe der von den Privatwaldbesitzern im Rahmen der damaligen Zwangsbewirtschaftung abzuliefernden Holzmengen vornahm und alle damit zusammenhängenden Geldangelegenheiten regelte, auf Grund behördlichen Auftrags befugt wer, über ?remdes, nämlich staatliches Vermögen zu verfügen, und gleichzeitig die Pflicht hatte, die Vermögensinteressen des Staates wahrzunehnen, hat das Lendgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt. Ihm ist auch darin beizutreten, dass der Beschwerdeführer diese Pflicht durch die unbefugte Verwendung der dem Landwirt
ernene-
z> vorenthaltenen 2.810,87 DM für andere Zwecke verletzt und dadurch dem Staate, von dessen Konto dieser Betrag abgehoben worden war und der ZB später in Höhe von mindestens 2.514,60 DM entschädigen musste, Nachteil zugefügt hat. Durch dieses Verhalten hat der ingeklagte auch die ihm über staatliches Vermögen eingeräunmte Verfügungsbefugnis missbraucht. Der Einwand der Revision, der Beschwerdeführer habe nicht über staatliches, sondern über privates Vermögen, nämlich solches des x verfügt, übersieht, dass auch die Erlöse aus Privatholzverkäufen so lange Vermögen des Staates waren, als sie dessen Konto
ir > bei der Bezirkssparkasse I] gutgeschrieben waren. Der Angeklagte ist daher im Falle de] zu Recht eines Vergehens der Untreue nach § 266 StGB schuldig gesprochen worden.
2) Auch die Verurteilung wegen (gemeinschaftlich begangener)Untreue im Falle der irrtümlichen Dovpelüberweisung durch die OB ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Untreuehandlung begann damit, dass der Angeklagte, nachdem er zusammen mit den früheren litangeklagten In % und SW sie Aufteilung des grössten Teils dieses Geldes zum persönlichen Verbrauch abgesprochen hatte, den Dienstvorstand des Forstamts (WB durch unwahre Angaben über den Bestimmungszweck der hinterlegten Geldsumme veranlasste, das Domänenamt in rg» schriftlich zu ersuchen, hiervon 27.327,15 DM an verschiedene Gemeinden zu überweisen, von denen sie dann der Angeklagte auf das seiner Verfügung unterstehende Bankkonto Nr 0) bei der Bezirkssperkasse vg» zurücküberweisen lassen wollte. Vollendet wurde die Untreue damit, dass der Beschwerdeführer die 27.327,15 DE in mehreren Teilbeträgen durch den früheren Jitangeklagten St von dem genannten Konto abheben ließ und unter sich und die Littäter aufteilte.
Dagegen entfällt das von der Strafkammer in Tateinheit mit der Untreue angenommene Vergehen der Antsunterschlagung, weil die Täter das Geld schon mit der in der Absicht des Eigenverbrauchs erfolgten #bhebung vom Bankkonto an sich gebracht und das Vermögen des Staates um den entsprechenden Betrag geschädigt haben. Die in der späteren Aufteilung liegende "Zueignung" des abgehobenen Geldes enthielt keinen neuen selbständigen Eingriff in das schon durch die Untreue geschädigte Vermögen des Staates und damit keine neue Straftat, sondern nur die weitere Ausnutzung der durch das vorausgegangene Tun geschaffenen Lage, Insoweit kommt daher nur eine straflose Nachtat in Betracht (RGSt 69, 58, 645 BGH 3 StR 870/51 vom 17:.Januar 1952; 5 StR 215,52 vom 12.Juni 19525 5 StR 318/52 vom:25. September 1952; 3 StR 507/53 vom 2.September 1954).
In der geschilderten Abhebung des Geldes von der Bank kann auch nicht zusätzlich ein - mit der Untreue tateinheitlich - zusammentreffendes Vergehen des Betrugs gesehen werden. Der Bankbeamte hat die Auszahlung zwar offensicht- *ich in der irrigen Meinung vorgenommen, Step hebe das Geld für dienstliche Zwecke des Forstamts ab. Dem Urteil. ist jedoch nicht zu entnehmen, dass Ste den Beamten durch Vorspiegelung einer Tatsache getäuscht hat; zur Offenbarung, dass er - St@@p - zusammen mit anderen Angestellten des Forstamtes die. für dieses entgegengenommenen Gelder zu "unterschlagen" beabsichtige, war er rechtlich nicht verpflichtet (vgl BGH 4 StR 395/53 vom 8.0ktober 1953 = IM § 265 St@B Nr 27). Übrigenswürde durch eine etwaige Täu-Schung des Bankbeamten die Bank nicht und der Staat nicht in grösserem Umfange als dies durch die Untreuehand ung geschehen ist, geschädigt worden sein (vgl BGH 2 StR 609/51 vom 23,0ktober 1951).
53) Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 StPO von sich aus ändern.
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Einer Aufhebung des im übrigen rechtsfehlerfrei begründeten Strafausspruchs bedarf es nicht, weil die Strafe auch im Falle OEM sen 5 266 StGB entnommen und die tateinheitliche Verurteilung wegen Amtsunterschlagung in den Zumessungsgründen nicht als Erschwerungsgrund gewürdigt ist. Daß dieser rechtliche Gesichtspunkt die Strafhöhe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben könnte, ohne daß dies im Urteil dargelegt ist, kann ausgeschlossen werden, weil der gleichzeitigen Zinstufung der Tat als (einfacher) Amtsunterschlagung unter den festgestellten Unständen kein zusätzlicher Unrechtsgehalt zukam.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Angeklagten aufzuerlegen, weil es im wesentlichen ohne Erfolg blieb,
Dr,Peetz Bundesrichter Mantel ist beur- Martin laubt und daher an der Unterzeichnung verhindert
Hübner Dr,Peetz ... Dr.Mannzen