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BGH Urteil vom 02.11.1951 – 4 StR 27/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Betrug kann mit einer Zuwiderhendlung gegen des Wirt“ Scheftssirafgesetz vom 26.7.1949, insbesondere mit einem Preisverstoss "§ 19 aa0) in Tateinheit stehen vel RGSt 53, 327 FH "6, 268. 270). JArtenzeichen: 4 StR 27/51 Urteil vom 2. November 1951 LG Essen UETEREIEEEERIENEREERENEEETEEETERET ö ‚Tr In der Strafsachs gegen den Spediteur Walter V ED sen. aus ri ‚ geboren om EB 15395 aaseltst, wegen Betrugs het der 4.Strefsenrt des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.November 1951, en der teilgenommen haben: Benetspräsident Dr.Groß els Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Hörchner Bundesrichter Dr.Engels Bundesrichter Dr.Hülle Bundesrichter Dr.Augustin als .beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwelt ED vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter WB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkann ts Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 31.0Oktober 1950 wird verwerfen. Der .ngeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tregen. Von Rechts wegen .. 2 Lan 2 Gründen Ahern nen ad - Ver Angeklegte het in der Zeit von Mitte 1949 bis Mai 1950 als Inhaber eines Speditionsunternehmens in Hattingen den Empfängern von TFrachtgut in 145 Tällen . höhere als die im amtlichen Terif vorgeschriebenen Roilgeldsätze berechnet und von ihnen bezchlt erhalten. vr ist euf Grund dieser Feststellung wegen fortgesetzten Betrugs zu 2 Monaten Gefängnis und 5oo DI Geldstrafe, hilfsweise weiteren 5a Tagen Gefängnis, verurteilt, degeren von der Anklage der ihm ausscrdem (§ 74 StGB) zur Last gelegten fortgesetzten Urkundenfälschung freigesvrochen worden. Der ..ngeklegte hat diese Entscheidung, soweit euf seine Verurteilung erkennt worden ist, angefochten und lediglich die ‘Verletzung sechlichen Rechts gerügt. Der Revision wer der lrfolg zu versagen. Der Beschwerdeführer vermag nicht mit dem KEin- ' wand durchzudringen, die Reichsbehn bzw. Bundesbahn “. Habe nicht mit ihm persö

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Nicht für die Amtliche Sammlung! 2272 098 | 7, Gesetan StGB § 265. |

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Rechtssatze Die T.rderung und Erzielung einer im Verhältnis zur Gegenleistung zu hohen Vergütung enthält nicht ohne weiteres den Tatbestand des Betrugs, wenn keine besonderen Zusicherungen gemacht ! worden sind (RGSt 50, 340 ?+ RG DI 1940, 1014‘; das gilt ncementlich euch denn, wenn eine höhere als die nach stas+lichen Preis-. vorschriften zulässige Vergitung gefordert und gewährt wird \RGSt 53, 327, 330 f5 RGDR 1941, 1658. 3). Das Fordern einer bestimmten Vergitung enthält insbesondere nicht ohne weiteres die Zusicherung, dass die verlanrte Verglitung liplich und angemessen sei (RGSt 42, 147, 1505 %2G 3 D 380/42 v.5.0ktober 7942).

Wer jedoch der Vertregspertner nicht \.der n!cht ohne unstündliche Erkundigung) in der Lage, die Ordnungsmüssigkeit der berechneten Vergitung nachzuprüfen, und hat er sich chne Nachprüfung cuf die Berechnung verlassen, so kenn eine Täuschungshandlung derin gefun- ‚den werden, dass der Täter plannässig die mengelnde Sachkunde und das Vertrauen des Vertregspartners auf die Redlichkeit und die bessere Sachkunde des Täters ausgenutzt und durch schlissige Handlung den Irrtum hervorgerufen hat, die Berechnung der Verglitung

sei oränungsmässig erfelgt. Das gilt namentlich bei Berechnung einer höheren als der taxmässigen bzw. t-rifmässigen Vergütung \§ 632 !bs 2 BGB; vergl RGSt 42, 147 ff). .

II. Gesetz: StGB §§ 73, 263. wirtschaftsstrefgesetz vom 26.7.1949 § 19

Rechtssatz; Betrug kann mit einer Zuwiderhendlung gegen des Wirt“ Scheftssirafgesetz vom 26.7.1949, insbesondere mit einem Preisverstoss "§ 19 aa0) in Tateinheit stehen vel RGSt 53, 327 FH "6, 268. 270).

JArtenzeichen: 4 StR 27/51 Urteil vom 2. November 1951 LG Essen UETEREIEEEERIENEREERENEEETEEETERET ö

‚Tr

In der Strafsachs

gegen den Spediteur Walter V ED sen. aus ri ‚ geboren om EB 15395 aaseltst,

wegen Betrugs

het der 4.Strefsenrt des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.November 1951, en der teilgenommen haben:

Benetspräsident Dr.Groß els Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Hörchner Bundesrichter Dr.Engels Bundesrichter Dr.Hülle Bundesrichter Dr.Augustin

als .beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwelt ED vei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter WB

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkann ts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 31.0Oktober 1950 wird verwerfen. Der .ngeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tregen.

Von Rechts wegen

.. 2 Lan 2

Gründen

Ahern nen ad -

Ver Angeklegte het in der Zeit von Mitte 1949 bis Mai 1950 als Inhaber eines Speditionsunternehmens in Hattingen den Empfängern von TFrachtgut in 145 Tällen . höhere als die im amtlichen Terif vorgeschriebenen Roilgeldsätze berechnet und von ihnen bezchlt erhalten. vr ist euf Grund dieser Feststellung wegen fortgesetzten Betrugs zu 2 Monaten Gefängnis und 5oo DI Geldstrafe, hilfsweise weiteren 5a Tagen Gefängnis, verurteilt, degeren von der Anklage der ihm ausscrdem (§ 74 StGB) zur Last gelegten fortgesetzten Urkundenfälschung freigesvrochen worden. Der ..ngeklegte hat diese Entscheidung, soweit euf seine Verurteilung erkennt worden ist, angefochten und lediglich die ‘Verletzung sechlichen Rechts gerügt.

Der Revision wer der lrfolg zu versagen.

Der Beschwerdeführer vermag nicht mit dem KEin- ' wand durchzudringen, die Reichsbehn bzw. Bundesbahn “. Habe nicht mit ihm persönlich einen Rollfuhrvertrag abgeschlossen, er sei auch nicht persönlich bei der Bundesbehn in der Liste der behnamtlichen Spediteure eingetragen und sei aus diesen Gründen nicht an die im amtlichen Gütertarif festgesetzten Rollgelds&tze gebunden.

Des Lendgericht hat festgestellt, dess der /ngeklagte zur Tetzeit das bahnemtliche Speditionsunternehmen betrieben het. An diese tatsüichliche Teststel-

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lung ist das Revisionsgericht gebunden. Aber auch bei Zugrundelegung der von der Revision gegebenen Darstellung würde das Rechtsmittel keinen Erfolg haben können. Hiernach soll das Speditionsgeschäft vom Grossvater des Angeklagten auf dessen Mutter übergegangen und seit deren Ableben von

dem im Handelsregister als Firmeninhaber eingetragenen Angeklagten geführt worden sein. Der Revisionsbegründung ist zu entnehmen, dass die Rechte und Pflichten aus dem Rollfuhrvertrag im \/ege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Angeklagten übergegangen sind; schon deshalb kemmt den gerügten Mingeln keine Bedeutung zu. War übrigens der Be-. schwerdeführer in dem in Betrecht kommenden Zeitreum tatsiichlich Inhaber des Geschäfts und ist er als bahnamtlicher Spediteur nach aussen aufgetreten, so kann er sich im Strafverfahren auf die von ihm geltend gemachten förmlichen Mängel zu seiner Verteidigung nicht berufen. Für die strafrechtliche Beurteilung ist die tatsiichliche Gestaltung der Verhältnisse messgebend. ;n der Schuld des Angeklagten würde weder dadurch etwas geändert, dass etwa der förmliche Rollfuhrvertrag nicht mit

! . ihm persönlich abgeschlossen bzw. nicht auf seinem

Namen umgeschrieben worden ist, noch dadurch, dass er etwa nicht persönlich bei der Bundesbahn in die Liste der bahnamtlichen Spediteure eingetragen

ist. Ersichtlich ist er sowohl von der Bahnverwal--

tung als auch von den Empfängern des Frachtguts

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in seinem Einvernehmen als Inheber des von seinen Vorfahren auf ihn übergegangenen brhnamtlichen Speditions-

unternehmens. angesehen und behendelt worden.

Für die strafrechtliche Verantwortlichlieit des Beschwerdeflihrers wäre es auch ohne Bedeutung, fells etwa die Rollgeläbeträge eigentlich von einer Dienst-

stelle der Bundesbahn euf den Frachthriefen einzutra-

gen gewesen wären. Der Angeklagte hat die erhöhten Rollgeldsätze in Kenntnis des Verstosses gegen den Tarif eingetregen bzw. durch seine Angestellten eintragen lassen und trägt demgemiss die Verantwortung für die Trrifüberschreitungen.

Es ist auch strafrechtlich unerheblich, Jass der Beschwerdeflihrer den Empfängern des Trachtguts keine ausdrücklichen Erklärungen über die Tarifmässigkeit der berechneten Rollgeldsätze ebge&chben hat. Zwar enthält die Forderung und Erzielung einer im Verhältnis zur Gegenleistung zu hohen Vergütung, wenn keine besonderen Zusicherungen gemscht worden sind. nicht ohne weiteres den Tatbestend des Betrugs (RGSt 50, 340 #5 RG DI 194“, 1014). Das gilt namentlich auch denn, wenn eine höhere als die nach stastlichen Preisvorschriften zulässige Ver£ütung geTordert und gewährt wird, da der tatsächliche \lert einer Leistung in Zeiten der Verknappung höher liegen kann als der vorgeschrietfene Höchstpreis (RGSt 53, 327, 33n 25 RG DR 1941, 1658, 3). Das Fordern einer bestimmten Vergütung enthält euch nicht ohne

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weiteres die Zusicherung, dass die verlangte Vergütung üblich und angemessen sei (RGSt 42, 147, 15:3 RG 3 D 380/42 vom 5.0ktober 1942). Es ist in der Regel Sache des anderen Partners, ebzuwägen und sich zu entschliessen, ob er die geforderte Vergütung oufwenden will oder nicht. Anders ist jedoch die Rechtslage in Fällen zu beurteilen, die wie der zur Intscheidung stehende gestaltet sind. Die Empfänger des Trechtguts waren nicht, jedenfalls nicht ohne umständliche Erkundigung, in der Lage, festzustellen, ob des verlangte Rollgeld oränungsmässig berechnet wer, Sie verliessen

sich auf die Redlichkeit und die bessere Sachkunde des bahnamtlichen Spediteurs. Da eine bestimn- ar te Vergütung nicht susdrücklich vereinbart war, RN hatte nach dem Gesetz in erster Reihe die terifmässige Vergütung als vereinbart zu gelten (vel ac, § 632 bs 2 BGB). Berechnet der Angeklagte ein bestimmtes Rollgeld, so erregte er bei den Empfängern des Frachtguts durch schlüssige Handlung den Anschein, es sei der tarifmässige ":1l1- geldsatz berechnet. Er nutzte bei der Berechnung v der zu hohen Rollgelöbeträge plenmässig die mangelnde Sachkunde und das Vertrauen der Empfünger aus R: und rief durch schlissige Handlung den. Irrtum Vu hervor, die Empfänger könnten sich darauf verlas- ” sen, dass er nur das berechne, wes ihm nach dem ni massgebenden amtlichen Tarif zustehe. Derin ist vom Tetrichter zutreffend eine Täuschungshendlung im Sinne des § 263 StGB gefunden worden. 1.

Die auf diese lleise erzielte Bezahlung zu hoher Rollgeldsätze enthält auch eine Vermögcnsbesch"digung, da die Empfänger des Trachtguts nach dem Gesetz nur zur Zehlung des tarifmissigen Rollgelds verpflichtet weren (vgl § 436 HGB) und ohne rechtlichen Grund mehr aufwend. ten.

Das Reichsgericht het in einem gleichertigen Tall entsprechend entschieden (RGSt 42, 147 ££f). Der Senat trögt kein Bedenken, sich dieser Rcechtsauffassung enzuschliessen.

Auch im übrigen sind die Tatbestendsmerkmele des Betrugs den Urteilsgründen einwendfrei zu entnehmen.

Dadurch, dess. im angefochtenen Urteil bei der Zusemmenstellung der zuviel erhobenen Beträge inf 1lge Rechenfehlers nur 54,05 DM statt 64,15 DII errechnet ' worden sind, ist der Ingeklagte nicht beschwert. Angesichts dieses Rechenfehlers kann anderseits .die Froge suf sich beruhen, ob dem Beschverdeflihrer auch die 8 Fülle zur Last gelegt werden konnten, in denen sein Sohn zu hohe Rollgeldbeträge berechnet het.

Fehl geht auch die weitere Rüge der Revision, es hätte, sofern iiberhaupt eine Bestrefung in Betracht kam, nur § 19 des Wirtscheftsstre?gesctzes vom 26.Juli 1949 angewendet werden dlirfen, der eine Sonderregelung enthalte und deshalb ellein Inwendung zu finden haben würde. Preisverstoss und Betrug schliessen einender noch Stindiger Rechtsprechung nicht aus, sondern können in Ynteinheit miteinender stehen (R6St 53, 327 ff; 76,

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‚Beschwerdeführer "unkontrollierber noch longe Jahre" auf ‘diese lieise Nebeneinkünfte verschafft haben wiürde,so ist,

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268, 270). Ob im verliegenden Falle zuch die Tatbestends. merkmale des § 19 aaO vorliegen, bederf nicht der Erörterung, da der Angeklegte nicht dadurch beschvert ist, dass er nicht ausserdem wegen Preisverstosses verurteilt worden ist.

Wenn das Landgericht bei der Strafzumessung ausführt, es habe,da die Terifüberschreitungen in so verschlogener Yei se verdeckt worden seien,die Gefchr bestenden,dess sich der

wie die übrigen Strafzumessungsgründe ergeben,nicht etwa eine hähere Strafe im Hinblick auf nicht erwiesene oder ger auf künftige Tälle ausgevorfen worden. Auch die sonstigen !usführungen zur Strafzumessung begegnen keinem durchgreifenden Bedenken. Nach alledem war die Revision mit der sus § 473 StPO sid ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.

Groß Dr .Hörchner ‚Engels Dr.Hiille Dr.fugustin