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BGH Entscheidung vom 21.06.1955 – 1 StR 185/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Anzsestellten Walter A EEE zu: Te - geboren an @. NEED AED in TB, zur Zeit in Unter-
suchungshaft, "
wegen etruges U,
hat der ]. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1955, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Mantel als Vorsitzender, Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Amtsgerichterat EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Rerisiomn des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgericht Regensburg vom 19.November 1954 werden verworfen mit der Maßgabe, daß der Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue und mit Urkundenfälschung ° sowie wegen fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt ist.
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Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.
Dem Angeklagten wird die seit dem 20. November 1954
erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet;
Von Rechts wegen
Gründesz
Der Angeklagte war Angestellter im Flüchtlingsamt bei der Regierung von Oberpfalz und Niederbayern in Rum: Er war im Haushaltsreferat beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörte u.a. die rechnerische Festsetzung der Löhne und Gehälter des Personals der Flüchtlingslager, die Errechnung der rein auszuzahlenden Beträge und deren Auszahlung. Hierzu erhielt er jeweils vorschußweise eine Abschlagszahlung auf Grund einer Anweisung an die Regierungshauptkasse, die von dem Leiter des Flüchtlingsamts unterschrie ben wurde.
Der Angeklagte, der diese Anweisungen vorbereitet seinem Vorgesetzten zur Unterschrift vorlegte, setzte von 1948 an laufend höhere Beträge in die Zahlungsanweisungen ein, als er für die ZJohnzahlungen benötigte, wobei er von vornherein entschlossen war, den auf diese Weise zu eriangenden Mehrbetrag für sich zu behalten. Bei der endgültigen Abrechnung mit der Regierungshauptkasse legte der Angeklagte dieser zur Belegung des von ihm nicht ordnungsgemäß für Lohnzahlungen verausgabten Betrages gefälschte Lohnlisten vor. Dazu... bediente er sich der Zweitstücke von echten Lohnlisten, die bestimmungsgemäß im Flüchtlingsamt verwahrt wurden und auf denen er die Unterschriften der aufgeführten Lohnempfänger fälschte,. Für eine Reihe von Zahlungen steht allerdings nicht fest, ob überhaupt eine Abrechnung stattgefunden hat. Auf diese Weise hat der Angeklagte in den Jahren 1948 bis 1953 insgesamt über 130 000.-- DM an sich gebracht. - Einen weiteren Betrag von 2 352,41 DM verschaffte er sich im April und Juni 1953 dadurch, daß er seinem Abteilungsleiter vortäuschte, einem gewissen DiiEB sei auf Grund einer Entschliessung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern eine Lohnnachzahlung bewilligt, und ihn veranlaßte, zwei Zahlungsanweisungen an die Regierungshauptkasse in Höhe von insgesamt 2 352,41 DM zu unterschreiben; die angewiesenen Beträge hob er vei der Kasse ap - In einem Fall - Zahlungs-
anweisung vom 25 September 1953 über 1138,46 TH - hat der Angeklagte auch die Unterschrift seines Vorgesetzten. des Oberregierungsrats Iggp. gefälscht, da Ip zu dieser Zeit in Urlaub war.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue und wegen einer damit sachlich zusammentreffenden fortgesetzten Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten Gefängnis sowie einer Geldstrafe von 5 000 DM verurteilt-
Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft.zum Nachteil des Angeklagten und dieser selbst Revision eingelegt, Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung des sachlichen Rechts.
Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaältschaft nicht vertreten.
Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet in erster iinie, daß der Angeklagte nicht wegen einer fortgesetzten schweren Amtsunterschlagung, sondern "nur wegen fortgesetzten Betruges" verurteilt worden ist. Dieser Angriff ist nicht begründet, Die Entscheidung des Landgerichts steht in ihrem Ergebnis im Einklang mit der vom Bundesgerichtshof im Anschluß an das Reichsgericht für Fälle dieser Art wiederholt bestätigten Rechtsauffassung, daß dann, wenn der Täter sich den amtlichen Gewahrsam durch einen Betrug mit der Absicht verschafft hat, sich durch diesen eine Verfügungsmöglichkeit zu verschaffen, jede weitere Betätigung des Zueignungswillens nur die Ausnützung der durch den Betrug geschaffene Lage und damit eine mitbestrafte Nachtat darstellt (vgl BGH NJW 1953 S 33 Nr 18; fermer BGH 3 StR 1111/51 vom 6. März 1952; 1 StR 505/52 vom 9.Dezember 1952;
4 StR 395/53 vom 8.0ktober 1953; RGSt 68, 204, 209; 70,
12, 13). Der Angeklagte hat zwar als Beamter im Sinne des
§ 359 StGB Gelder, die er in amtlicher Eigenschaft empfangen hatte, sich rechtswidrig zugeeignet und damit an sich. den Tatbestand des § 350 StGB, und zwar in der schweren Begehungsform des § 351 StGB, erfüllt. Er hatte sich jedoch den amtlichen Gewahrsam an diesen Geldern, der ihm die Möglichkeit zu dieser Verfügung gab, durch eine strafbare Handlung, nämlich durch Betrug verschafft, indem er seinen Vorgesetzten durch die Vorspiegelung, es werde der überhöhte Betrag für die Lohnzahlungen benötigt, täuschte und zur Ausfertigung von Zahlungsanweisungen veranlasste,
durch die Mehrbeträge in die Hand des Angeklagten gelangten, der von vornherein entschlossen war, sie für sich zu verwenden. Zutreffend nimmt das Landgericht an, daß der Betrug jeweils in dem Zeitpunkt vollendet war, in dem der Angeklagte den angewiesenen Betrag und damit auch den erstrebten Mehrbetrag über die für die Auszahlungen benötigte Summe hinaus in Empfang nahm. In diesem Augenblick war die Vermögensschädigung eingetreten; denn sie bestand darin, daß diese Beträge in die Verfügungsgewalt des Angeklagten gerieten, der entschlossen war, sie für sich zu verwenden. Unter diesen Umständen stellt die Zueignung selbst in der Tat nur noch die Ausnutzung der durch den Betrug planmässig geschaffenen Lage dar, die durch die Strafe für den Betrug mitbestraft ist.
” Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen einer mit diesem - fortgesetzten - Vergehen des Betruges in Tateinheit (§ 73 StGB) stehenden fortgesetzten Untreue wird durch die Feststellungen des Urteils getragen.
Dahingestellt bleiben kann zwar, ob mit dem Landgericht der Tatbestand der Untreue in der Begehungsform des Mißb ar hs einer dem Täter eingeräumten Verfügungsbefugnis
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als verwirklicht anzusehen ist, Dagegen ist der Treubruchstatbestand des § 266 StGB nach den dem Urteil zugrundegslegten tatsächlichen Feststellungen gegeben. Dem Angeklagten wurden durch Jahre hindurch im Vertrauen auf seine Redlichkeit große Summen zur Weiterleitung an die Lohn- und Gehaltsempfänger anvertraut, wobei ihm schon bei der Anweisung der für die Lohnauszahlungen zu behebenden Vorschüsse der Regierunfshauptkasse weitgehender Einfluß auf deren Bemessung zugestanden wurde und er bei der Auszahlung selbst und der späteren Verrechnung der Vorschüsse infolge des in ihn gesetzten Vertrauens ganz selbständig zu handeln hatte und
so gut wie unbeaufsichtigt blieb. Unter diesen Umständen traf ihn über die allgemeine Dienstpflicht, seine Obliegenheiten gut und redlich zu erledigen, hinaus eine besondere Pflicht, die staatlichen Vermögensinteressen wahrzunehmen. Er besaß bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben eine nicht unbedeutende Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit, die ihn Über eine untergeordnete Arbeitskraft, die mit streng weisungsgebundener ausführender Tätigkeit mehr mechanischen Charakters befaßt ist, sichtlich heraushob. Indem er in dieser Stellung das ihm entgegengebrachte Vertrauen ausnutzte, um durch Täuschung des die Anweisungen vollziehenden Beamten Mehrbeträge in seine Verfügungsgewalt zu bekommen, die er für eigene Zwecke zu verwenden entschlossen war, verletzte er - auch insoweit fartgesetzt handelnd — die ihm kraft behördlichen Auftrages obliegende Pflicht, fremde, nämlich staatiiche Vermögensinteressen wehrzunehmen. \ "
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen eines besonders schweren Falles verneint, lassen keinen durchgreifenden Rechtsirrtum erkennen.
Zutreffend ist ferner die Rechtsauffassung des Landgerichts, daß die Lohnlistenfälschungen gegenüber dem Betrug
selbständige Handlungen im Sinne des § 74 StGB darstellen. Der Betrug war jeweils vollendet, ais der Angeklagte durch die Irreführung seines Vorgesetzten in den Besitz der Vorschußzahlung und damit des Mehrbetrages, auf den er es abgesehen hatte, gelangt war. Erst nachher und zu einem anredlichkeit bei der Abrechnung der Vorschußzahlungen zu verhindern, fertigte er die falschen Lohnlisten an. Falls die Unterschlagung der Überschußbeträge unter dem Gesichtspunkt des § 351 StGB strafbar sein würde, würden zwar diese Fälschungen als Vorlegung unrichtiger Belege in Beziehung auf die Amtsunterschlagung im Tatbestand der schweren Amtsunterschlagung aufgehen. Da diese Gesetzesvorschrift aber nicht zur Anwendung kommt, hat das Landgericht mit Recht diese Fälschungen als - in einer fortgesetzten Handlung begangene - strafbare Verstösse gegen § 267 StGB behandelt. - Die Ausführungen des Landgerichts zur Strafbemessung, insbesondere auch soweit das Vorliegen eines schweren Falles verneint wird, begegnen keinen rechtlichen Bedenken,
Nicht gewürdigt hat das Landgericht die Fälschung der Unterschrift des Oberregierungsrats LP auf der Zahlungsanweisung vom 25. September 1953, die zu den von dem Angeklagten tateinheitlich begangenen Vergehen des fortgesetzten Betruges und der fortgesetzten Untreue ebenfalls im Verhältnis der Tateinheit steht. Insoweit hat das Revisionsgericht den Urteilsspruch berichtigt. Bei dem Übergewicht der von dem Landgericht der Verurteilung in diesem Punkt zugrundegelegten Straftaten des fortgesetzten Betruges und der fortgesetzten Untreue Über diese vereinzelte, mehr zufällig zustandegekommene Handlung, deren Unrechtsgehalt sie von diesen beiden Gesetzesverletzungen nach Lage der Sache kaum abhebt, kann mit Gewißheit angenommen werden, daß die MNichtaufnahme dieses Vorganges in die tateinheitliche Verurteilung für das Strafmaß ohne Bedeutung gewesen ist,
Diese Fälschung der Zahlungsanweisung vom 25. Septenber 1953 stellt gegenüber den in sich eine fortgesetzte H:ndlung bildenden Lohnlistenfälschungen nach Art und Anlaß eine selbständige Tat dar und ist mit Recht vom Landgericht nicht in die von ihm zutreffend angenommene fortgesetzte Urkundenfälschung einbezogen worden,
Somit war zu erkennen, wie geschehen,
Mantel Martin Hübner Dr.Mannzen Bwndesrichter Dr.Hengsberger ist beurlaubt und daher an der Unterschrift verhindert.
Mantel °