Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 29.02.1956 – 1 StR 547/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNanmnmen des Volkes
In der Strafssche
gegen den ehemaligen Postschaffner, jetzigen Laboranten, Walter 7 ER > TE. geboren or: WEM
GERD 1952 in Voss
wegen Diebstahls u.a.
hat der MA. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung von 28. Februar 1956 in der Sitzung vom 29. Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Senetsvräsident Dr.Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter kNartin Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr ER in der Verhandlung, Antsgerichtsret EB bei Ger Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagien gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27: dJuli 1955 wird verworfen mit der Maßgabe, daß der Angeklagte zu einer Ge-_ samtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 150 DM, ersatzweise zu weiteren 15 Tagen Gefängnis, verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmitvels zu tragen.
Von Rechts wegen
- 2.
Gründes
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Der Angeklagte ist wegen Dietstahls, wegen Gehührenüberhebung in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Ast und wegen Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue "zu einem Jahr Gefängnis" und zu einer Geldstrafe von ı50 Di verurteilt worden.
Seine gegen üle Verurteilung wegen Amtsunterschlagung gerichtete Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist im Ergebnis unbegründet.
l. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf den gegenüber den anderen Straftaten rechtlich selbständigen Fell der Amtsunterschlagung ist zulässig. Dagegen erstreckt sich die. kufechtung des Schuldspruchs in diesem Falle notwendig auch auf den Tatbestand der Untreue, weil es sich insoweit nur um einen weiteren strafrechtlichen Gesichtspunkt derselben Tat handeit (vgl RGS4 60, 109565,125,1295 OGHSt 1, 565 BEST 6, 229, 230).
2. Das Dandgericht hat das Vergehen gegen § 350 StGB darin gesehen, daß sich der Angeklagte von verschiedenen in der Ortspackkamrer tätigen Bediensteten Paketkarten für "gebührenpflichtige Selbstabholpakete!! aushändigen ließ und sie in der Absicht, die dafür anfollenden Gebühren für sich zu verwenden, unter Umgehung des Hauptdienstbeamten zu seinem Schalter brachte, wo er sie zwar gesondert aufbewahrte, dann aber ebenso wie die vorschriftsgemäß zugeschriebenen Paketkarten gegen Zahlung der geschuldeien Nechgebühr ausgab. Dadurch habe der Beschwer-
‚ defübrer, so meint das Landgericht, schon die Peketkarten, nicht erst die von den Empfängern der Pakete rezehlten Gebührenbeträge, die er seiner vorgefaßten Absicht entsprechend alsbald an sich nahm, unterschlagen. Er habe
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zwar nicht die Paketkarten selbst seinem Vermögen einverleibt - denn diese habe er gegen Zahlung der Postgebühren den Empfängern ausgehändigt, die sie bei Abholung der Pakete der Post zurückgegeben hätten -, wohl aber die durch sie verkörperten Saclwerte, die in den zu erhebenden, der Post zustehenden Nachgebühren bestanden hätten. Die Zueignungshandlung habe darin gelegen, daß sich der Angeklagte die von ihm in der Ortspackkamer abgeholten Paketkarten entgegen der Dienstvorschrift nicht vom Hauptdienstbesmten habe zuschreiben lassen.
Dieser rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachveıhalls kann nicht beigetreten werden. Die Paketkaxrten verkörperten einen doppelten Sachwert, einmal den Anspruch ües auf ger Karte vermerkten Empfängers auf Auslieferung des Pakete und zum anderen den Anspruch der Post auf Eitrichtung der für die Beförderung des Pakets angefallenen Postgebühr. Der erste Sachwert scheidet von vornherein aus, weil der Angeklagte die Paketkarten ordnungsgemäß den Empfängern zum Zwecke der Abholung der Pakete aushändigte. Den zweiven Sachvert hätte der Beschwerdeführer dann seinem Vermögen einverleibt, wenn er Gen Paketempfängern gegenüber als angeblicher Giäubiger der Pakeigebühren aufgetreten wäre und sie unter diesem Scheine.ar sich persönlich hätte zahlen lassen ıvgl RüSt 61, 126; 127 2.). Dss war hier nicht der Fall. Der Angek!agie ist vielmehr bei der Ausgabe der ilım nicht zugeschriebenen Paketkarten ebenso als Schalterbeamter 'der Tost aufgetreten wie bei der Ausgabe der ordnungsgemä3 zugeschriebenen Paketkarten. Er hat die gezahlten Gebühren unterschieäslos für die Post angenommen. Man-
gels eiies nach außen kin kundgegebenen Willens, die Gebühren
für die nicht zugeschriebenen Paketikarten nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern für sich selbst enigezenzunehmen, ist Eigentümerin dieser Gelder die Post, nicht der Angeklagte geworden \§ 116 3GB). Mit der vom Landgericht angeführten
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Begründung läßt sich daher der Tatbestand der Amtsunterschlagung nicht rechtfertigen.
Gleichwohl besteht der Schuldspruch zu Recht. Der Angeklegte nat nämlich dadurck ein (fortgesetztes) Vergehen gegen § 350 StGB begangen, daß er die für 6ie nicht zugeschriebenen Paketkarten eingenommenen Gebükrenhetrige aısbala nach der Zahlung für seinen versönlicken Fedarf an sich nahm oder zur heimlichen Abdeckung eines in seiner Schalterkasse entstandenen Fehlbetrages verwendete. (vgl dazu BGH 4 StR 395/53 vom 8. Oktober 1953 - IM Nr 4 zu § 350 StGB}. Soweit er in zwei Fällen nicht zugeschriebene Paketkarten an die Mitangeklagten Ui ur. Tun weitergegeben hat, damit diese mit den dafür anfallenden. Postgebühren Fehlbeträge in ihren Kassen abdecken könnten, käme nach dem vorstehend Ausgefükrten allerdings nur Beihilfe zur fremden Amntsunterschlagung in Betracht, die in den vom Tatrichter angenommenen Fortsetzungszusammenhang zwischen den in Eigentäterscha?+ begangenen Tnterschlagungshandlungen nicht einbezogen werden könnte {vgl BGH A STR 485/51 von 23. Mai 1952 - IM Lorbem zu § 73 StB - Fortsetzungszusammenhang - Nr 3). Indes bedarf Giese Frage hier keiner abschließenden Entscheidung, da die genannten Fälle aus dem Schuldspruch ausgeschieden werden können, ohne daß dessen Umfeng nennenswert berührt wird. In Ranmen der Strafzumessung hat das Lanägericht ohnehin nur die vom Angeklagten für sich selbst entnommenen Gebührengelder im Gesamtbetrage von etwa 150 DM berücksichiig:.
Nach Iage der Sache ist auch mit Sicherheit auszuschließen, daß die oben erürterte abweichende rechtliche Würdigung des Tatbestandes der Amtsunterschlagung auf die Höhe der dem § 266 StGB entnomnenen Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe von Einfiuß war.
-5._
Da das Urteil im übrigen weder im Schuldspruch wegen Untreue noch im Strafausspruch einen Rechtsirr;um zum Nashteii des Ingeklagten erkennen läßt, erweist sich die Rev!- sion im Ergebnis als unbegründet.
Es bedarf lediglich der Berichtigung des Urteilssatzes des angefochtenen Urteils dahin, daß der Angeklagte zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt ist: j
Dr .Hörchner Zu Dr.Peetz Mantel Nartin Dr „Hengsberger