Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 16.06.1955 – 4 StR 192/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2241 047
ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Autoschlosser Horst E GE: ohne festen Wohnsitz, geboren am MEN 1929 in BEE, zur Zeit
in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Einbruchsdiebstahls u. 2.
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. üngels Bundesrichter Dr, Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Fe»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ZU» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
I, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 7. März 1955 1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte a) wegen Einbruchsdietstahls, b) wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Führen eines solchen ohne Führerschein. mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt ist, 2. im Strafausspruch hinsichtlich der Straftat zu Ilb und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben,
II. Im Umfang der Aufhebung (I 2) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
III. Im übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen
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Gründe§
Der erheblich vorbestrafte Angeklagte war am 20. Dezember 1954 aus der Strafhaft bedingt entlassen worden, Er beabsichtigte, in die Sowjetzone Üüberzusiedeln, wollte sich aber vorher noch durch Einbruch Schuhe beschaffen, um diese in Sangerhausen zu verwerten. Er nahm in Kassel einen frenden Kraftwagen in Gebrauch und Tuhr mit ihm zu einen Schuhgeschäft. Aus diesem entwendete er durch Einbruch 5 Paar Schuhe und fuhr weiter. Von einem Wagen der Funkstreife verfolgt, vollführte er eine wilde Fahrt durch die Stadt. Dabei brachte er mehrere Menschen in Gefahr, riß eine Frau um.. die dadurch eine schwere Gehirnerschütterung erlitt, und prallte schliesslich mit dem Fahrzeug gegen die Außenwand eines Bankgebäudes. j
Auf Grund dieses Sachverhalts ist er a) wegen Einbruchsdiebstahls, b) wegen unbefugten $ebrauchs eines Araftfahrzeugs und c) wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung
und Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Führerschein zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt.
Seine Revision hat nur zum Teil Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist innerhalb der Frist des § 345 Abs 1 StPO nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs 2 5 2 StPO). Mit der weiteren Rechtfertigungsschrift vom 20. April 1955 werden in Wirklichkeit sachlich-rechtliche Angriffe - Verletzung der Denkgesetze und allgemeiner Erfahrungssätze -— geltend gemacht,
Die Revision richtet sich im wesentlichen in unzulässiger “eise gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters, die weder Denkfehler
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noch Verstösse gegen die Lebenserfahrung erkennen lassen.
Auch soweit sich das Rechtsmittel im einzelnen gegen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Verkehrsgefährdung (§ 315 a Abs 1 Nr 4 StGB) wendet, ist es unbegründet. Zu Unrecht meint die Revision, eine Verkehrsgefähräung könne der Angeklagte nicht einmal bedingt in seinen Vorsatz aufgenommen haben, denn er habe, als er so schnell fuhr, damit zugleich sein Leben gefährdet. Sein selbstverständlicher Wunsch, selbst mit dem Leben davon zu kommen, schloß die vorsätzliche Gefährdung anderer denkgesetzlich und nach der Lebenserfahrung nicht aus. Zwar ist nur fahrlässige Verkehrsgefährdung (§ 316 Abs 2 StGB) gegeben, wenn der rücksichtslos handelnde Täter darauf vertraut, es werde zu einer Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht kommen. Auch kann trotz vorsätzlichen und rücksichtslosen Handelns hinsichtlich der Schaffung einer Gemeingefahr bloße Fahrlässigkeit vorliegen (PGH NJW 1954, 729 Nr 20). Im hier zu entscheidenden Fall handelte es sich indes - abweichend von dem Sachverhalt jener Entscheidung - um die regellose Flucht eines nach einem Einbruch von der Polizei verfolgten Verbrechers, der vor nichts zurlickschreckte und die besondere Gefährlichkeit seines Handelns erkannte. Auf den Eintritt von Verkehrsunfällen brauchte sich die Vorstellung und Billigung des Angekla.;ten nicht zu erstrecken, wie Wortlaut und Zweck der Vorschrift ergeben.
Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene weitere Nachprüfung des Urteils ergibt auch bei den übrigen Straftatbeständen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Es beschwert ihn nicht, daß die Anwendbarkeit des § 315 a Abs 1 Nr 1 StGB - absichtliches Pereiten von Hindernissen: BGH 4 StR 117/55 vom 26. Mai 1955 - und des § 142
Abs 1 StGB nicht erörtert ist.
Zutreffend ist der Einbruchsdiebstahl als rechtlich selbständige Handlung angesehen worden. Die Ausführungshandlungen dieses Verbrechens trafen auch nicht teilweise mit denen der übrigen Straftaten zusammen, Die Annahme von Tateinheit zwischen den Vergehen gegen § 24 Abs 1 Nr 1 StVG, § 230 und § 315 Abs 1 Nr 4 StGB ist rechtlich bedenkenfrei (BGH VRS 4, 133 Nr 65),
Rechtlich zu beanstanden ist indes, daß der Tatrichter den unbefugten Gebrauch des Kraftfahrzeugs (§ 248 b StGB) als selbständige Handlung angesehen hat. In Wirklichkeit besteht zwischen diesem Vergehen und den übrigen Straftaten - abgesehen von dem Einbruchsdiebstahl - Tateinheit. Die Ausführungshandlungen der Vergehen gegen § 248 b StGB und § 24 Abs 1 Nr 1 StVG deckten sich völlig. Ferner fielen das unbefugte Gebrauchen des Fahrzeugs mit der Verkehrsgefährdung und der fahrlässigen Körperverletzung zeitlich zusammen und standen in innerer Beziehung zueinander (R6GSt 68, 216, 217). Es lag also, beginnend mit dem Ingebrauchnehmen und Führen des Kraftfahrzeugs — ausgenommen das Verbrechen gegen § 243 Abs 1 Nr 2 StGB - bei natürlicher Betrachtung eine Handlung vor, die unter verschiedener rechtlicher Würdigung den Tatbestand mehrerer Strafgesetze verletzte (§ 73 StGB). Insoweit kann der Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 554 Abs 1 StPO vom Revisionsgericht richtiggestellt werden. Dies nötigt — abgesehen von der bestehen bleibenden Einzelstrafe für den Einbruchsdiebstahl - zur Aufhebung des Strafausspruchs und der Gesamtstrafe. Mit Rücksicht auf § 558 Abs 2 S 1 StPO darf die neue zinzelstrafe die Summe der aufgehobenen Einzelstrafen nicht übersteigen, und die Gesamtstrafe die frühere zwar erreichen, aber nicht überschreiten (RGSt 62 S 61, 63;
BCH 4 StR 842/55 vom 18. März 1954).
Im übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Krumme Engels Dr. Augustin
Seibert Lang-Hinrichsen