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BGH Entscheidung vom 23.05.1957 – 4 StR 135/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2240 069

In Naazen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Elektriker Leopold PB aus CD, dort geboren arı OD 1932, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen schweren Rückfalldiebstahls u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Mai 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Dundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Eoepner Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Staatsanwalt EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: T. Auf die Hevision des Angeklagten PiWwira das

Urteil des Landgerichts in M.Gladbach vom 26. Oktober 1956 dahin geändert:

Der Angeklagte PliBund der Mitangeklagte Heinz

Eanmp Sind im Fall van den BED. AH (10 a

und des Urteils) eines fortgesetzten schweren Rückfalldiebstahls schuldig.

II. Das vorbezeichnete Urteil wird in dem genannten Fall gegenüber und | m Strafausspruch, ferner wird es zur Gesamtstrafe aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels. an das Landgericht zurückverwiesen.

IilI Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

I. Der wegen FKigentumsvergehen vorbestrafte Angeklagte PB ist, unter Freisprechung im übrigen, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in vier Fällen und wegen eines gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls im Rückfall - unter Versagung mildernder Umstände - zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Aus der Rechtfertigungsschrift (5 2 oben) ergibt sich, daß die Verurteilung wegen Einbruchdiebstahls zum Nachteil der Firma RB (Fall Nr 5) nicht angegriffen wird (§ 344 Abs 1, § 352 Abs 1 StPO).

Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg. Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht weiter ausgeführt (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168, 169). Beweisamträge sind vom Angeklagten oder seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden (BI 280 f dA.) . 1) Im Fall Nr 6 sahen der Angeklagte MiiBand der ititangeklagte WED am 20. April 1956 in der Albertusstraße in li.-Gladbach den dort abgestellten Opel-Olympia-Per- - sonenwagen des Dr. med. ROW stehen. Sie beschlossen, ..i das Fahrzeug an sich zu bringen, um damit umherfahren' zu können. VB griff durch das Entlüftungsfenster und . 8 ärehte die Scheibe herunter. PBschioß den Wagen kurz. Beide fuhren dann spazieren. Anschließend brachte I seinen Gefährten WW nach Hause und ließ dann den Wagen auf der Lürriperstraße stehen. ur

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Die Strafkaumer hat diese Tat als gemeinschaftlichen Rückfalldiebstahls gewürdigt. Darin zeigt sich kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich die Überzeugung des Tatrichters, daß der Angeklagte und sein Gefährte Wien Kraftwagen in der Absicht rechtswidriger Zueignung weggenommen haben, um damit wie Eigentümer umzugehen, und daß sie nicht vorhatten, das Fahrzeug nach Benutzung wieder in den Gewaltbereich des Berechtigten zurückzubringen. Dies hat das Landgericht ersichtlich daraus geschlossen, daß der .agen später nicht wieder an seinen Standort (Albertusstraße) zurückgeführt, sondern auf der Lürriperstraße stehen gelassen wurde. Dadurch haben die Täter, wie die Feststellungen des Tatrichters ergeben, den Kraftwagen in einer Großstadt dem Zugriff Dritter preisgegeben und es dem Zufall überlassen, ob der Eigentümer ihn wiedererlangen werde Da der erkennenden Strafkammer dieörtlichen Verhältnisse bekannt waren, brauchte sie über die Entfernung der beiden Straßen von. einander keine weiteren Feststellungen zu treffen. Im übrigen kam es auf die Entfernung nicht einmal an. Wer einen fremden Kraftwagen, nach unbefugten Gebrauch, in einer anderen Straße einer Großstadt stehen läßt, der gibt ihn dem be-. liebigen Zugriff Dritter preis. In DAR 1955, 298, 299 ist nichts Gegenteiliges ausgeführt.

Für die Zueignungsabsicht ist nicht der Wille nötig, die Sache dauernd zu behalten (RGSt 64, 259, 260; BGH NIW 1953, 1880 Nr 22). Entgegen der Annahme der Revision ist für die Annahme der Zueignungsabsicht eine Beschädigung der weggenommenen Sache - hier: des Wagens - nicht begriffswesentlich. Eine Beschädigung, insbesondere ein "Ausschlachten" des Kraftfahrzeugs kann allerdings ein

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deutliches Beweisanzeichen für eine solche Absicht darstellen; sie kann aber auch - wie hier - aus anderen Tatsachen gefolgert werden,

Die Revision trägt selbst vor, die Verteidigung habe in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer die Frage aufgeworfen, ob nicht lediglich unbefugter Gebrauch im Sinne des § 248 b StGB vorliege. Indem das Landgericht zur Annahme eines Diebstahls gelangte, hat es das Vorliegen der Voraussetzungen des § 248 b StGB stillschweigend verneint Zudem werden die etwas knappen Darlegungen des Tatrichters durch die weitere Feststellung ergänzt, Plum habe "ans eigenen Entschluß die Autos mitgestohlen" (S 9 TA):

2) Am Abend des 22. oder 24. April 1956 sahen der Angeklagte und VB vor dem Capitol-Kino in M.-Gladbach einen dem Kaufmann Hans Tg gehörenden Opel-Olympia-Personenwagen stehen (Fall Nr 8), Sie öffneten das Fahrzeug durch Zurückdrücken des Entlüftungsfensters und fuhren davon. Sie hatten vor, Nein Ding zu drehen" und ..

wollten mit Hilfe des gestohlenen Wagens beweglicher sein. WWW führte, wie POBekannt war, seine Pistole. (7,65 mn).

mit sich. Weil der Brennstoff nicht ausreichte, stellten

sie den Opel-Wagen zunächst in der Stadt ab. Am nächsten Tage tankte Pfpdas Fahrzeug auf. Er fuhr dann zusammen -

mit WB nach Duisburg und Düsseldorf, ohne daß sie: ihr Vorhaben (ein "Ding zu drehen") in die Tat umsetzten. Als PBin der Nacht VW zu Hause absetzen wollte, kam es zwischen ihnen zu einer Auseinandersetzung, ‚weil . VE, im Gegensatz zu PP, noch einen. Diebstahl ausführen wollte Im Verlauf dieses Streits schoß WB nit seiner Pistole in den Wagen. Später fuhr er allein mit dem Ope)--Olympia-Wagen fort und ließ ihn irgendwo stehen.

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Die Annahme eines gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß FEED una VB üen Wagen bereits gestohlen hatten, bevor es zu dem Streit kan. Sie wollten mit dem gestohlenen Fahrzeag "ein Ding drehen". Es ist daher rechtlich ohne Bedeutung, daß es zu der in Aussicht genommenen weiteren Straftat nicht kam und PBkeinen Eirfluß darauf haben mochte, daß WEB später den Kraftrwagen irgendwo abstellte

Bei dem Diebstahl des hagens führte WB, wie Pi bekannt war, eine Waffe bei sich. Daß WEB auch Munition zur Hand hatte, hat das Landgericht ersichtlich daraus entnommen, daß er mit der waffe schoß. Dies ereignete sich zwar erst später. Es besteht jedoch kein Anhalt dafür, daß die Pistole im Zeitpunkt des Wagendiebstahls nicht gebrauchsbereit war. Die Einlassung des Angeklagten PB, sein Gefährte WB habe ihn durch Drohungen veranlaßt mitzumachen, hat das Landgericht als widerlegt angesehen. Die Revision kann demgegenüber nicht geltend machen, WED habe die Waffe nur bei sich geführt, um den sich sträubenden Angeklagten P9zu zwingen, mitzutun. :!iermit werdet sich die Verteidigung in unzulässiger Weise gegen die rechtlich nicht angreifbare Darlegung des Tatrichters, PMWhabe aus eigenen Entschluß die Autos mitgestohlen. .

3) In der Nacht zum 30. April 1956 beschlossen die Angeklagten PB una VW, in das Photogeschäft Hein

in ED einzubrechen. Sie wollten sich vorher einen Kraftwagen "besorgen", um anschließend schneller

vegzukommen (Fall 10 a und b).

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a) Die beiden entdeckten dann den auf einer Straße der Stadt abgestellten Opel-Olympia-Wagen des Schlosserneisters van den BB. vie Fiibwuste, führte wo wieder seine Pistole mit sich, Dieser öffnete das Entlüftungsfenster. MB setzte sich ans Steuer, schloß den Wagen kurz und fuhr zunächst wit WWilWBeine zeitlang umher.

b) Dann fuhren sie bei dem Photogeschäft vor. Weis entwendete in Gegenwart His, nach Iintfernung der Vergitterung, durch kinschlagen der Schaufensterscheibe mehrere Kameras. Die Beute wurde geteilt. FB! ließ den Wagen später irgendwo stehen. un

Gegen die rechtliche Würdigung der Strafkaumer ergeben sich nur folgende Bedenken: Das Landgericht: hat zwei selbständige Rückfalldiebstähle angenommen (Entwendung des Kraftwagens und Einbruch in das Photogeschäft). Die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer (S 6, 7 UA) lassen jedoch erkennen, daß die Angeklagten auf Grund eines einheitlichen Vorsatzes den. Wagen entwendeten und. dann an der von vornherein in Aussicht genommenen Stelle einbrachen. Es lag also eine fortgesetzte Handlung. vor

(ebenso BGH 1 StR 38/53 vom 1. März 1953 in ‚einem gleich- I,

liegenden Fall). Daß die beiden Einzelvorgänge . in die." Vermögensrechte verschiedener Personen eingriffen, stand” nicht entgegen (R6St 70, 243, 244). Der Fall Eichentopf (BGH 4 StR 192/55 vom 16. Juni 1955 = DAR 1955, 282) lag in tatsächlicher Beziehung anders. Dort kam ein Fortsetzungszusammenhang zwischen unbefugten Gebrauch des 2 Kraftwagens und dem späteren Kinbruchsdiebstahl nicht .

in Betracht; denn die beiden Angriffsakte entbehrten der.

gleichen Begehungsform.

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Der Rechtsfehler des Landgerichts konnte durch Änderung . des Schuläspruchs beseitigt werden, und zwar gemäß § 357 StPO auch gegenüber dem Mitangeklagten WEB der kein Rechtsmittel eingelegt hat. Dies führte bei beiden zur Aufhebung des Urteils insoweit im Strafausspruch, ferner der Gesamtstrafe bezüglich Pfund VB - Im übrigen

war die Revision des Beschwerdeführers PM als unbegründet zu verwerfen

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