Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 26.03.1964 – 5 StR 322/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 322/64 | 2210 05€ BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Matrosen Dieter Do , ohne festen Wohnsitz, geboren am GUHHEENEENEy 1940 in TEE (NEE) ,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls i.R.
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29,September 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter - Siemer .Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting
als beisitzende Richter,. Bundesanwalt Dr
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte EEE -
. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten DB wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 26.März 1964
1. dahin geändert, daß der Beschwerdeführer nicht wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen verurteilt ist, sondern wegen eines schweren Diebstahls im Rückfall;
2. in den Strafaussprüchen gegen den Be- ‚schwerdeführer mit den Feststellungen . aufgehoben.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
‘ Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtemittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten EB hat nur zum Teil Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerde Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.
Entgegen dem Vorbringen der Revision hat das Landgericht die ihm durch § 244 Abs.2 StPO auferlegte Aufklärungspflicht nicht verletzt. Es brauchte sich der Strafkamner nicht aufzudrängen, den Arbeiter Dieter CE a1s Zeugen zu hören, um festzustellen, ob er als Täter in Frage käme. Der Kriminalmeister Hg hatte in dieser Richtung am Anfang des Verfahrens Ermittlungen angestellt, die jedoch ergeben haben, daß Dieter Cm als Täter ausscheide, weil dieser sich am 11.Februar 1963 bis gegen 22 Uhr in einer 5 - 6 km entfernten Gastwirtschaft aufgehalten und sich dann in seine Wohnung begeben habe. Ob das - wie die Revision jetzt bestreitet -— wirklich unbedingt eine Beteiligung an den Einbrüchen ausschließt, kann dahinstehen. Denn. gegen Dieter CE liegen keine - jedenfalls keine hinreichenden -— Anhaltspunkte für seine Mitwirkung an den Diebstählen am 11.Februar 1963 vor. Unter diesen Umständen brauchte sich die Strafkammer von seiner Vernehmung nichts zu versprechen.
II. Die Sachrüge
1. Wie die Prüfung auf die Sachrüge zeigt, hat das Landgericht sowohl in dem Einbruch in die Schlosserei ME 215 auch in dem Einbruch in die Räume der Firma SC & Co rechtsirrtumsfrei den Tatbestand des schweren Diebstahls im Rückfall als erfüllt angesehen. Es verstößt im Gegensatz zum Vortrage der Revision nicht gegen die Denkgesetze, daß die Strafkammer einerseits den Beschwerdeführer durch die Angaben des Mitangeklagten KEEP als
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überführt ansieht, andererseits den Angaben KB: gegenüber Dritten, er habe die Einbrüche allein begangen, keinen Beweiswert beimißt. Das liegt im Rahmen der freien j Beweiswürdigung.
2. Zu Recht wendet sich die Revision dagegen, daß die Strafkammer beide Einbrüche als selbständige Handlungen, und nicht nur als eine (fortgesetzte) Handlung angesehen nat. ' = Ä
Wie die Urteilsfeststellungen ergeben, hat der Beschwerdeführer zunächst den Entschluß gefaßt, bei der Firma SEE & co einzubrechen. Zu diesen Zwecke wollte. er sich vorher durch Einbruch bei der Schlosserei Mi das nötige Werkzeug besorgen. Beide Taten beruhten also auf demselben Entschluß, waren - wie die Strafkammer selbst ausführt - von gleicher Begehungsart und richteten sich gegen gleichartige Rechtsgüter. Unter diesen Umständen kann der für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche Gesamtvorsatz nicht mit der Erwägung verneint werden, der Beschwerdeführer habe sich zu dem Einbruch bei der Firma SEE & Co erst enägültig entschlossen, als der Diebstahl bei der Schlosserei MB selungen war. Der Entschluß, bei der Firma SD & Co einzubrechen, war nur insoweit bedingt, als seine Durchführung davon abhing, daß der erste Einbruch gelang. Das steht aber der Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht entgegen. Der Gesamtvorsatz kann auch bedingt sein (vgl. RGSt 68,356,357). Es genügte also, wenn der Beschwerdeführer an ihm für den Fall festhalten wollte, daß er sich bei MED das nötige Werkzeug besorgt hatte.
Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. 4 StR 135/57 vom 23.Mai 1957 und 1 StR 38/53 vom 3.März 1953, bei Dallinger MDR 1957,526). Die Entscheidung 4 StR 192/55 vom 16.Juni 1955 (bei Dallinger MDR 1955,528 zu § 248b StGB) steht dem nicht entgegen. Dort
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waren die Begehungsarten beider Einzeltaten nicht gleich. Bei der den Diebstahl vorbereitenden Tat handelte es sich nicht um einen Diebstahl, sondern um ein Vergehen nach § 248b StGB.
Der Fehler des Landgerichts führt nicht zur Aufhebung der gesamten Verurteilung des Beschwerdeführers. Der Senat konnte den Urteilsspruch vielmehr in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO richtigstellen. Aufzuheben waren jedoch die Strafaussprüche gegen den Beschwerdeführer. |
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
‚Sarstedt Koffka . Siemer Schmitt Kersting