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BGH Entscheidung vom 26.05.1955 – 4 StR 117/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Gesetz: StGB § 315 a Abs 1 Nr 1 und A

l. Rechtssatz: Ein Hindernis kann durch andere als die in § 315 a Abs 1 Nr 4 gekennzeichneten Verstösse gegen die StVO jedenfalls dann bereitet werden, wenn der Täter vom Verhalten eines normalen Verkehrsteilnehmers dadurch abweicht, dass er die Schaffung dieses Hindernisses beabsichtigt.

2. Rechtssatz: Das Hindernis kann auch mittels eines in Bewegung befindlichen Fahrzeugs bereitet werden.

Aktenzeichens 4 StR 117/55 Urteil des BGH vom 26. Mai 1955 Schw Duisburg

4 StR LLi/5»

m Hamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Grubenschlosser Heinz Pen aus DIE - Hein NEE. gevoren an GER 1931 in Te,

wegen Steuerhehlerei im Rückfall u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr, Haager als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. KEN in der Verhandlung, Staatsanwalt SEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ZUR als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 23. November 1954 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Abgabenhehlerei im Rückfall in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt 'und fahrlässiger Gefährdung des Strassenverkehrs, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr, zu Geldstrafen sowie zu Wertersatzstrafe verurteilt worden; ausserdem ist auf Einziehung von Ware und Entziehung der Fahrerlaubnis erkannt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

1.) Die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte sich in zwei Fällen der Steuerhehlerei (§ 403 RAbg0O) schuldig gemacht hat, begegnet keinem durchgreifenden Bedenken. Auch die Rückfallvoraussetzungen (§ 404 RAbg0) sind dargetan.

Die Ansicht der Revision, dass die erste dieser im Sommer 1953 begangenen Straftaten - die Entgegennahme von fünf Schachteln unverzollter amerikanischer Zigaretten -— durch das Straffreiheitsgesetz 1954 amnestiert sei, trifft nicht zu. Denn gemäss § 11 Abs 1 StFr6 1954 ist für die Gewährung von Straffreiheit die Gesamtstrafe entscheidend (vgl BGHSt 6, 312).

2.) Die zweite Tat bestand im wesentlichen darin, dass der Angeklagte in Emmerich von einem holländischen Schiffer etwa 35 kg nicht ordnungsmässig verzollten und versteuerten Röstkaffee übernahm und in einem entliehenen Personenkraftwagen wegschaffte, um ihn abzusetzen. Obwohl er unterwegs von einem auf der Fahrbahn stehenden uniformierten Zollbeamten, wie er erkannte, zum Halten aufgefordert wurde, fuhr er mit ünverminderter Geschwindigkeit weiter. Als die Zollbeamten ihn nun mit einer Bei.wagen-Maschine verfolgten und einholten,

verhinderte er das von diesen peabsichtigte Überhoien dreimal dadurch, dass er den Wagen kurz vor dem Beiwagen-Krad scharf zur linken Strassenseite steuerte

in dem Überfahren des Haltezeichens sowie in dem späteren Zickzack-Fahren erblickt das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum einen in Tateinheit mit der Steuerhehlerei begangenen vorsätzlichen Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB).

Damit ist es vereinbar, dass der Angeklagte wegen des Zickzack-Fahrens einer nur fahrlässigen tateinheitlichen Gefährdung des Strassenverkehrs für schuldig befunden worden ist (§§ 315 a Abs 1 Nr 1, 316 Abs 2 StGB). Denn ein vorsätzlicher Verstoss wird insoweit bloss deshalb nicht für erwiesen erachtet, weil der Angeklagte möglicherweise nicht daran gedacht hat -—- obwohl er es sich hätte sagen können und müssen -, dass er durch seine vorsätzliche Fahrweise Leib und Leben der ihn verfolgenden Beamten gefährdete (vgl BGHSt 5, 393, 396).

Dass der Angeklagte dabei die Sicherheit des Strassenverkehrs durch Bereitung eines Hindernisses (§ 315 a Abs 1 Nr 1 StGB) beeinträchtigt hat, nimmt das Schwurgericht zutreffend an. Es führt hierzu aus: Zwar stelle nicht jede verkehrswidrige Fahrweise von Kraftfahrzeugen das Bereiten eines Hindernisses dar, Das schliesse aber nicht aus, dass auch Fahrzeuge Hindernisse im Sinne von § 315 a Abs 1 Nr 1 StGB sein können. Unter einem Hindernis sei nämlich auch ein in Bewegung befindlicher Gegenstand zu verstehen, der seine Richtung so nimmt, dass er einen anderen an seiner Teiterbewegung hindert. Im vorliegenden Falle liessen besondere Umstände es als gerechtfertigt erscheinen, auch in einem sich bewegenden Fahrzeug ein Hindernis zu erblicken. Dabei sei insbesondere auf die Willensrichtung des Täters abzu-

stellen, Dem Angeklagten sei es entscheidend darauf angekommen, dass ihn die verfolgenden Zollbeamten nicht überholten; deshalb habe er sein Fahrzsug immer wieder zur linken Seite hinüber gesteuert Er habe danit die Zollbeamten gehindert, ihn zu überholen, und somit auch nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Hindernis für diese bereitet Fs handle sich hier nicht um die im Strassenverkehr immer vorhandene, mehr oder weniger vermeidbare Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, sondern vielmehr um das bewusste Bereiten eines Hindernisses,

Dieser Auffassung steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen. Der erkennende Senat hat allerdings ausgesprochen, dass nicht nach § 315 a Abs 1 Nr 1 StGB, sondern nur nach § 315 a Abs I Nr 4 StGB strafbar ist, wer durch seine Fahrweise - falsches Überholen, Verletzung der Vorfahrt, zu schnelles Fahren an besonders gefährlichen Stellen - die Sicherheit des Strassenverkehrs beeinträchtigt und dadurch eine Gemeingefahr herbeiführt (BGHSt 5, 298, 392; 6, 221; vgl auch 1 StR 356/54 vom 19. Oktober 1954), dass also durch die in § 315 a Abs 1 Nr 4 StGB aufgeführten Fahrverstösse kein Hindernis im Sinne von § 315 a Abs 1 Nr 1 StGB bereitet wird (BGHSt 5, 300, 393 £). Damit wird indessen nicht ausgeschlossen, dass durch andere als die in § 315 a Abs 1 Nr 4 StGB gekennzeichneten Verstösse gegen die Strassenverkehrsordnung, hier durch ungerechtfertigte Benutzung der linken Fahrbahnseite (§ 8 Abs 2 Satz 1 StVO), jedenfalls dann ein Hindernis bereitet werden kann, wenn der Täter vom Verhalten eines normalen Verkehrsteilnehmers eben dadurch abweicht, dass er durch die Zuwiderhandlung die Schaffung dieses Hindernisses beabsichtigt, Denn bei solcher Einstellung des Täters ist die Behinderung des Verkehrs keine blosse Folgeer-

scheinung, sondern der Zweck der verbotenen Fahr-

weise (vgl BGHSt 5, 394). Der Angeklagte hat, wie die Feststellungen ergeben, durch seine vorschriftswidrige Fahrweise ein Linksüberholen unmöglich gemacht, d.h

den oränungsmässigen Strassenverkehr gehemmt; dieser Erfolg war auch das Ziel seines Handelns. Dass der erstrebte Erfolg durch ein in Bewegung befindliches Fahrzeug erreicht worden ist, steht einer Verwirklichung des Tatbestanädsmerkmals der Hindernisbereitung nicht im Wege. Der erkennende Senat hat es zwar bisher unentschieden gelassen, ob Hindernisse im Sinne des § 315 a Abs 1 Nr 1 StGB auch dadurch bereitet werden können, dass ein in Bewegung befindliches Fahrzeug in die Fahrbahn eines anderen Fahrzeugs gerät (BGHSt 5, 299, 393), Der vorliegende Sachverhalt zwingt indessen dazu, diese Möglichkeit zu bejahen (ebenso OLG Stuttgart NJW 1953, 1524

Nr 265 1954, 84 Nr 23). Dagegen sprechen umsoweniger Bedenken, als es für den Bereich des § 315 StGB anerkannt ist, dass das Hindernis auch mittels eines in Bewegung befindlichen Fahrzeugs bereitet werden kann (BGH 4 StR 94/53 vom 8. Juli 1954; BGHSt 6, 224).

3.) Die Strafzumessung lässt ebenfalls keine zum Nachteil des Angeklagten ausschlagende Beeinflussung durch Rechtsirrtum hervortreten.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht an die besondere Voraussetzung gebunden, dass sie zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich sein muss (BGHSt 5, 168,

174; 7, 165 ff) Das Schwurgericht brauchte daher keine Feststellungen darüber zu treffen, ob sich der Angeklagte in der Zeit zwischen der Tatbegehung und der Hauptverhandlung in Bezug auf den Strassenverkehr straffrei geführt hat,

Güde Engels Seibert

zugleich für den durch

Urlaub und Ortsabwesen- Haager heit an der Unterschrift

verhinderten BR Dr. Lang-Hinrichsen