Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 23.04.1954 – 1 StR 745/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 5 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Bei Entscheidung der Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, darf in besonderen Fällen auch berücksichtigt werden, dass andernfalls der Verletzte keine hinreichende Genugtuung erfährt.

2318 082 7%

Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung !

dr mmeznen. pie ir

Gesetz: StGB § 23

Rechtssatz: Bei Entscheidung der Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, darf in besonderen Fällen auch berücksichtigt werden, dass andernfalls der Verletzte keine hinreichende Genugtuung erfährt.

Aktenzeichen: 1 Stk 745/53 Urt. des BGH v. 23. April 1954 ? 16 Bamberg

> x

. Ie) x

5

so LEN 2, N ner

.

>

Dr >

5

IN

LStR

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Oberst a.D. Ernst H ED zus CE geboren am EEE 1885 in Um.

wegen fahrlässigen Falscheids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat els Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bamberg vom 20. Oktober 1953 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht in Bayreuth.

Von Rechts wegen

7 ':

Io Verfahrensrüge.

Die Revision mecht geltend, der Vorsitzende habe die Zeugen de | und B@B nicht ohne einen Beschluss des Gerichts vereidigen dürfen. Die Rüge ist unbegründet. Die Zeugen waren zwar durch die dem Angeklagten vorgeworfene Straftat verletzt; sie durfien daher nach § 61 Nr. 2

+PO unvereidigtbleiben. Wo aber das Gesetz die Vereidigung von Zeugen dem Ermessen des Gerichts überlässt, darf zunächst der Vorsitzende üleses Ermessen ausüben. Seine vorläufige Entscheidung wird endgültig, wenn ihr weder seitens der Verfahrensbeteiligten noch aus der Mitte des Gerichts widersprochen wird (BGHSt 1, 216). Hier ist

ein solcher Widerspruch, wie sich aus der Sitzungsnie- 'derschrift ergibt, nicht erhoben worden. a Die Revision bringt weiter vor, es sei nicht ersichtlich,” ob der Vorsitzende bei der Ausübung seines Ermessens die rechtlich gebotenen Erwägungen angestellt hat. Indes braucht, wie aus § 64 StPO hervorgeht, die Anordnung der Vereidigung nickt begründet zu werden, vielmehr nur ihre Ablehnung. Im übrigen hätte selbst eine rechtlich fehler- x hafte Entscheidung des Vorsitzenden die Revision nicht rechtfertigen können. Vielmehr hätte in diesem Falle die Strafkammer angerufen werden müssen; erst deren Entscheidung hätte dann Gegenstand eines zulässigen Revisionsangriffs sein können (vgl. u.a. RGSt. 71, 21, 23).

II. Sachbeschwerde.

"1. Zur äusseren Tatseite,

Das Landgericht hält die von dem Angeklagten beschwor«. ne Zeugenaussage in drei Punkten für falsch. Bei zwei Punkten ist das rechtlich unbedenklich: einmal, soweit der An- ‚geklagte bekundete, der Kriminalbeamte habe ihm Zweng angekündigt für den Fall, dass er das Protokoll nicht unterschreibe; zum anderen, soweit er behauptete, der Beamte habe das Ansuchen, sich auszuweisen, barsch abgelehnt.

Die Auslegung der Aussage ist Sache des Tatrichters; es

kann rechtlich nicht beanstandet werden, wenn das Landgericht unter einer "barschen Ablehnung" eine solche durch Worte oder Gebärden versteht. Übrigens ist das Vorbringen

pt er We : wre ul.

der Revision, auch die Nichtbeachtung eines Ersuchens kön-

ne hierunter fallen, gegenstandslos; denn der Beamte hat,

wie das Landgericht feststellt, dem Verlangen des Angeklag- F

ten, sich auszuweisen, ‚entsprochen.‘

Zu dem dritten Punkt sind die Urteilsfeststellungen undeutlich. Es lässt sich ihnen nicht entnehmen, ob der Angeklagte von "bewussten Unwahrheiten" oder von"bewussten Unklarheiten" gesprochen hat, die der Kriminalbeanmte in das Protokoll gebracht habe. Die Urteilsgründe bringen abwechselnd beide Lesarten. Das Landgericht hat sie, ohne auf die Verschiedenheit der Ausdrucksweise einzugehen, anscheinend für gleichbedeutend gehalten. Das sind sie aber nicht in jeder Hinsicht.

Es kann dahingestellt bleiben, ob schon diese nicht widerspruchsfreie Feststellung des äusseren Sachverhalts

Di En A a re BR % s

Se

T 1.

zur Aufhebung des Urteils führen muss; denn die Entscheidung kann, wie sich aus dem folgenden ergibt, aus anderen Gründen nicht bestehen bleiben.

2. _Zur_ inneren Tatseite. Das Landgericht ist sich bewusst, dass ein fest eingewurzeltes falsches Erinnerungsbild, wie es bei dem Ängeklagten vorlag, ohne äussere Hilfsmittel, durch Nachdenken allein, oft nicht zu beseitigen ist (vgl. RGSt. 63, 370). Es hält eine Fahrlässigkeit gleichwohl für nachgewiesen. Dabei ist es der Ansicht, dass der Angeklagte die polizeiliche Niederschrift vom 14. Wai 1948 nochmals hätte durchlesen können und müssen; die "sorgfältige und gewissenhafte Rückerinnerung" an diese Vernehmung würde ihn zu der Erkenntnis geführt haben, dass "seine Angaben über den Ablauf der Vernehmung nicht der Wahrheit entsprachen". Man mag der - nicht ausgesprochenen —- Annahme des Landgerichts noch folgen, dass der vernehmende Richter einem Wunsche des Angeklagten, ihm die.polizeiliche Niederschrift zum Durchlesen auszuhändigen, nachgekommen sein würde. Da aber der Angeklagte nach der Feststellung des Landgerichts geistig - auffallend schwerfällig ist, hätte im Urteil darauf eingegangen werden müssen, ob es für ihn überhaupt erkennbar war, dass er dem Richter einen solchen Wunsch vortragen konnte. Es kommt hinzu, dass ihm dieser Richter die polizeiliche Niederschrift bereits vorgehalten hatte; weshalb ein Durchlesen des Protokolls für den Angeklagten eine stärkere Gedächtnisstütze gewesen wäre els der Vorhalt, hätte bei seiner Eigenart gleichfalls dargetan werden müssen. Das Landgericht ist der Auffassung,

Hs

. F “Ye ’ . BERTIIUFERN an

wir

vo

"-

-5_

der Angeklagte würde beim Lesen des Protokolls bemerkt haben, dass wesentliche Widersprüche zwischen seiner damaligen und jetzigen Darstellung gar nicht bestanden. Der Vorsitzende des Schöffengerichts, vor dem der Angeklagte den Eid geleistet hat, war jedoch anderer Ansicht, Er hat, wie das Landgericht feststellt, die polizeiliche ” Niederschrift dem Angeklagten gerade deshalb vorgehalten, ” weil er der keinung war, dessen jetzige Aussage widerspreche seiner früheren. Weshalb der Angeklagte beim Durchlesen des Protokolls zu einem anderen Ergebnis gekommen sein würde als der ihn vernehmende Richter, hät-

te näher begründet werden müssen.

Noch eine weitere Erwägung, mit der das Landgericht die Fahrlässigkeit des Angeklagten vegründet, ist nicht unbedenklich. Es führt aus, er habe sich nunmehr ohne. weiteres zu der Erkenntnis durchringen können, dass sein "Ansuchen von dem Beamten nicht barsch abgelehnt worden war und dass dieser keine bewussten Unwahrheiten in das $- Protokoll gebracht hatte, Mit der Einlassung des Angeklag- WE; ten, wie sie an anderer Stelle des Urteils wiedergegeben wird, ist dies nicht, jedenfalls nicht voll, in Einklang zu bringen. Dort wird seine Verteidigung dahin wiedergegeben, dass er seine Zeugenaussage nach wie vor für rich- = tig halte, sie aber anders verstehe als das Gericht, 4

en

"&

ala

>?

er

Hiernach halten die Erwägungen, die das Landgericht zur Bejahung der Fahrlässigkeit des Angeklagten geführt haben, der rochtlichen Prüfung nicht durchweg stand. Das Urteil muss daher aufgehoben werden.

.

. s

ERLÄTTERE TOENE GET,

Im übrigen ergeben sich auch aus der oben erwähnten Unsicherheit, wie die Aussage des Angeklagten in Wirklichkeit gelautet hat, Bedenken zur inneren Tatseite. Die Beweisführung des Landgerichts ist zu einem erheblichen Teil auf der Annahme aufgebaut, der Angeklagte habe von "pewussten Unwahrheiten" gesprochen, während er in seiner Aussage möglicherweise nur "bewusste Unklarheiten" erwähnt

hat;

3. Wicht bedenkenfrei ist schliesslich die Begründung, mit der das Landgericht dem Angeklasten eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung (§ 23 StGB) versagt. Es ist der Auffassung, dass das öffentliche Interesse die Vollstrekkung der Strafe erfordere (§ 23 Abs.3 Nr. 1). Dabei lässt es sich offenbar vorwiegend von dem Gedanken leiten, dass andernfalls den Polizeibeamten, die der Angeklagte durch seine fahrlässig falsche Zeugenaussage unberechtigt schwer angegriffen habe, keine ausreichende Genugtuung widerfahre. Für die Entscheidung der Frage, ob die Vollstreckung einer Strafe im öffentlichen Interesse geboten ist, wird vielfach der Gesichtspunkt der Allgemeinabschreckung massgebend sein. Der Richter darf

aber auch andere Strafzwecke berücksichtigen; so kann

in besonderen Fällen die Vollstreckung der Strafe "auch um des Verletzten willen" im öffentlichen Interesse liegen (vgl. die Amtliche Begründung zum Entwurf des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes, BT 1. WP Drucks. Nr.3715 S 29). Insofern ist der Gedanke der Strafkammer rechtlich nicht zu beanstanden. Sie durfte jedoch nicht übersehen, dass unter Umständen schon der Ausspruch einer Strafe für sich allein und nicht erst ihre Vollstreckung dem Verletzten hinreichende Genugtuung verschaffen kann. Hierbei können

die Persönlichkeit des Täters, die Art und das Mass seiner Schuld sowie die Höhe der ausgesprochenen Strafe von Bedeutung sein. Die Umstände des vorliegenden Falls dräng.- ten dazu, dass das Landgericht sich hierüber näher aussprach. Denn der Angeklagte ist 68 Jahre alt und niemals bestraft worden; es fällt ihm nur Fahrlässigkeit zur Last, und zur Sühne seiner Tat ist der Ausspruch ciner Gefängnisstrafe von vier Monaten für erforderlich gehalten worden. Es musste deshalb dazu Stellung genommen werden, ob nicht schon der Ausspruch einer solchen Strafe für diese Tat und gegen diesen Täter hinreicht, um den Verletzten diejenige Genugtuung zuteil werden

zu lassen, die im Öffentlichen Interesse gelegen ist.

4: Der Senat hat von seiner Befugnis nach § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.'

Dr. Hörchner Dr. Peetz Glanzmann

Jagusch Dr.Schalscha