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BGH Entscheidung vom 07.07.1955 – 4 StR 227/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_StR 227/55
ImN amenrnr des Volkes
‚In der Strafsache. ‚8 e 8 en
den kaufmännischen Angestellten ! Heinz Walter X u
aus © FEED. dort geboren am (u 1934,
wagen fehrlänsiger Tötung
. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der ‚Sitzung vom 7. Juli 1955, ander eilgenommen haben:
Senatopr sident ( üde als Vorsitzender, Bundesrichter Krumne ne Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin _ Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter; I
” Bündesanwalt a in der
„Oberstaatsanwalt Dr. Dr re als Vertreter der
Justi izangestellter —, En “ aL8 Urkunisbeem er der Geschäftsstelle,
‚für Recht, erkannt:
erhanalung,
‚sun esanvaltschaft, BE
Bye: die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom '8. Februar 1955 mit. "den Feststellungen insoweit aufgehoben, als dem. Angeklagten. ‚Strafaussetzung zur Bewährung versagt. | ist. In diesen Umfange wird die Sache zur neuen i Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. | Im übrigen wird die Revision verworfen, Von Rechts wegen
zogen, dass eine neue vor Ablauf von zwei Jahren nicht er-.
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Gründe§
Der Angeklagte, zur Tatzeit 19 Jahre alt, ist wegen fahrlässiger Tötung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt ‘ „worden. Die: ;Fahrerlaubnis wurde ihm mit der Massgabe ent-
teilt wörden darf. Seine Revision hat mur teilweise Erfolg. .
Der Beschwerdeführer ist nach "einer kaufmännischen Leh2” re und dem Besuch einer Werbefachschule als kaufmännischer | Angestellter in einer Büromaschinengrosshandlung tätig. Den . Führerschein besitzt er seit 1951, er hat sich inzwischen ms
eine gute Fahrpraxis erworben. Seit Ende 1953 benutzt er fast täglich den Wagen seines Vaters. Am: 31: Juli 1954 gegen 22, ‚30 Uhr: befuhr er mit diesem Wagen innerhalb der Stadtgrenze von Essen die Gelsenkirchener Strasse und hielt. bei abgeblendeten Scheinwerfern eine Geschwindigkeit von etwa. 60 km/st. ein. Dabei erfasste er den Schlosser sch» u \ m ‚der mit seinem Fahrrad in derselben Richtung auf der °} N Btrassenseite fuhr, sch erlitt schwere Ver= 5 n;..ann denen er noch auf ‚dem Transport zum Kranken-
recht:
1 Der. Schuldspruch hält der rechtlichen n Nachprüfung stand. Das Landgericht hat festgestellt, bei den damals gegebenen Beleuchtungsverhältnissen an. der ‚Unfallstelle. | hätte ein Radfahrer, selbst ohne Schlusslicht, auf eine Entfernung von 100 bis 200.m deutlich gesehen werden kön- ' nen. Der Angeklagte, der behauptete, er sei etwa 50 m vor der Unfallstelle vom Scheinwerfer eines entgegenkommenden Lastkraftwagens geblendet worden, hätte daher den Sch EB schon vorher bemerken können und müssen. Dass dieser etwa plötzlich in die Fahrbahn geraten sei, sei auszuschliessen. Der Unfall sei daher darauf zurückzuführen,
dass der Angeklagte infolge mangelnder Aufmerksamkeit den Radfahrer nicht gesehen und nach der Blendung seine Geschwindigkeit der Verkehrslage nicht angepasst habe. Das sei ihm als Verschulden anzurechnen.
Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist weder willk . lich, wie ‚die Revision behauptet, noch verstösst sie gege die Denkgesetze, Was die Revision zur Begründung dieser Bi. hauptungen. us hrt, zielt darauf ab, das Beueisergebnis ‚einem für d n Angeklagten günstigeren Sinne zu würdigen. Darin kann er dem Beschwerdeführer nicht‘ gefolgt werden, weil die Ausführungen. des Tatrichters nur nach. Rechtsfehl nachzuprüfen sind. An die Feststellungen des Londgerichtsä ist das Revisionsgericht gebunden. Wenn dieses feststelli die Zeugin OEM nahe das rote Schlusslicht des Radfahrers gesehen, so muss die Behauptung der Revision unbeach# tet bleiben, es könne sich um das Katzenauge des Radfahre gehandelt haben. Für die weitere ‚Behauptung der Revision, u” Sch | könne an der Unfallstelle aus irgendwelchen Gi u den ‚seine Fahrt unterbrochen, er könne sich auch unsachgef mäss verhalten haben, bieten die Urteilsausführungen vescch Srundlage.
uno 2. Die Strafzumessung und die Entziehung der Fahrer-# laubnis geben zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken keinen Anlass, Das Landgericht hat die Bestimmung des § 105: : JGG beachtet. Die Urteilsgründe lassen auch erkennen, dass es sich bei der Straftat nicht um ein einmaliges versagen des Angeklagten gehandelt hat. “
3. Dagegen kann die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung auf einem Rechtsirrtum beruhen. Das Landgericht führt hierzu aus: Eine Aussetzung der Strafe könne nicht erfolgen, weil bei derartigen Verkehrsunfällen das öffent
]Jiche Interesse der Aussetzung der Strafe entgegenstehe. Dieses gehe dem Interesse des Angeklagten vor, Es hätten keine besonderen Umstände: ermittelt werden können, welche es rechtfertigen könnten, das Öffentliche Interesse gegen- . über dem Angeklagten zurücktreten zu lassen,
Bei diesen Ausführungen hat das Landgericht verkannt, dass der Gesetzgeber bei der "Schaffung des § 23 StGB davon ausgegangen ist, dass der Vollzug kurzer Freiheitsstrafen im allgemeinen kriminalpolitisch unerwünscht ist und daher unterbleiben soll, wenn nicht besondere, ‚dem Einzelfall. entnommene Gründe das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung dartun. Der Gedanke der Koschreckung anderer von E der Begehung ähnlicher Straftaten reicht hierfür nicht u aus (BGH 4 StR 115/55 vom 12. Mei 1955). Wenn das Landge- a richt Strafaussetzung nur bewilligen will, Talis besondere Umstände für diese Rechtswohltat sprechen, verkehrt es. den E ‚Sinn der Gesetzgebung gerade in das Gegenteil. Zwar führt ur ‚die Strafkamner aus, bei derartigen Verkehrsunfällen on dere das öffentliche ‚Interesse. die Vollziehung der Strafe:
Daraus könnte geschlossen werden, dass sie auf den: Einzel-. fall abstellt. Es ist aber nicht mit Sicherheit auszu-
"schliessen, dass die erwähnte fehlerhafte. Erwägung die i Ent cheiduhg: des Landgerichts beeinflusst hat. ‚Die Revi-
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sion muss daher in diesem Umfange Erfolg haben,
Güde Krumme Engels Dr. Augustin: lang -Hinrichsen