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BGH Entscheidung vom 15.12.1955 – 4 StR 461/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_StR 461/55 2240 098 (.Ü
ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
1.) den Lokhei Bernhard SS ‚„ dort gebore ;
2.) die berufslose Klara " EEE geb. B sr u. Ten cn 12h,
wegen Meineides u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1955, an der teilgenommen haben: Benatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. I)
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestelltergg> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen
vom 2. September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 2 - Gründe:
Der Angeklagte u ist wegen Meineides und wegen fortgesetzter uneidlicher Falschaussage, die Angeklagte NM wegen Beihilfe zum Meineid und zur uneidlichen Falschaussage verurteilt worden. Die Sach- . beschwerden beider Angeklagten sind begründet.
Der Ehemann der Angeklagten M hatte im Ehescheidungsverfahren behauptet, - 4 gele nit der Angeklagten häufig aus und habe sie in seiner Abwesenheit oft in ihrer Wohnung aufgesucht. Die Angeklagte Mgß8 vestritt diese Behauptungen entschieden. Durch Beweisbeschluß wurde die Vernehmung des Angeklagten SD a1s Zeugen darüber angeoränet, ob die Angeklagte unlautere Beziehungen zu ihm unterhalten habe. Am 24. Februar 1954 sagte SEM vor der Zivilkammer u.a. folgendes aus: "Ich bin schon mal in der Wohnung der Parteien gewesen ... Es stimmt aber nicht, daß ich anwesend war, wenn der Kläger nicht da war ... Ich bin nie mit der Beklagten allein ins Kino gegangen, habe mit ihr auch keine Gaststätten aufgesucht. Ich war mit ihr auch nie zum Tanzen."
Die Angeklagte Mg bestätigte seine Angaben, indem sie betonte, SED sei zwar in ihrem Hause gewesen, habe aber nicht sie, sondern ihre Eltern besucht und habe sich auch nur in deren Raum aufgehalten. Der Angeklagte SED leistete darauf den Zeugeneid.
In dem Verhandlungstermin vom i1. Mai 1954 wurden weitere Zeugen vernommen. Gertrud ‚„ eine Schwester des Ehemanns, bekundete, ... mehrmals _ während dessen Abwesenheit im Jahre 1953 seine Hitan-
geklagte in’ deren Ehewohnung aufgesucht; die Hausgehilfin I] sagte aus, sie habe die Angeklagtenetwa
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drei Wochen vor Ostern 1954 in der Gastwirtschaft > gemeinsam mindestens eine Stunde lang an einem Tisch sitzend gesehen; der Vertreter vi gun gab an, die Angeklagten hätten im Herbst 1953 in dem Lokal "1" einmal miteinander getanzt. Die Angeklagten bestritten nachdrücklich die Richtigkeit dieser Aussagen. SED wurde dann vom Vorsitzenden "in Bezug auf seine eidliche Aussage vom 24. Februar 1954 belehrt" und erklärte "Ich bleibe bei meinen Aussagen." Eine Versicherung der Richtigkeit unter Bezugnahme auf den geleisteten Eid unterblieb.
Die Strafkammer hat aus der uneidlichen Aussage | der Gertrud Mg> die Überzeugung geschöpft, daß die Angeklagten sich im Jahre 1953 mindestens zweimal allein in der Wohnung der Eheleute I ) aufgehalten haben; soweit der Angeklagts | am 24. Februar 1954 das Gegenteil beschworen hat, habe er einen Meineid geleistet. Das Landgericht erachtet ferner die Angaben der Zeugen | und Mi für zutreffend. Mit seinen Behauptungen, er habe nie - insbesondre nicht nach dem 24. Februar 1954 - mit der Angeklagten vB eine Gaststätte aufgesucht und auch im Lokal "Ag" nicht mit ihr getanzt,habe der Angeklagte SD | sich - wie dargelegt wird - nur der uneidlichen Falschaussage schuldig gemacht.
Die Angeklagte Mg - so führt die Strafkanmner aus -— habe den Angeklagten sg durch ihr nachdrückliches und substantiiertes Bestreiten der Besuche in der Wohnung und des gemeinsamen Aufenthaltes in der Gastwirtschaft KEEP vositiv unterstützt. Sie habe ihm insoweit aber auch Beihilfe durch Unterlassung
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eines Gestänänisses geleistet, weil sie zur Abwendung der durch ihr wahrheitswidriges Bestreiten heraufgeführten Gefahr einer eidlichen und uneiälichen Falschaussage sg» rechtlich verpflichtet gewesen sei.
Daß beide Angeklagte vorsätzlich gehandelt hätten, . schließt das Landgericht aus der Art ihres Verhaltens, als sich im Eherechtsstreit die Unwahrheit der Bekundungen sEE> herausgestellt habe. Als sie da noch einsichtslos bei ihren Behauptungen geblieben seien, ja nicht einmal die Möglichkeit eines Irrtums zugestanden hätten, habe sich erwiesen, daß sie beide selbst für den Fall ihrer Unrichtigkeit an den Be- i
kundungen SED festhalten wollten. -
Durch diese Feststellungen und Erwägungen werden die Schuldsprüche nicht getragen.
(1% Die Strafkammer stellt fest, daß sich der Angeklagte SED in Jahre 1955 mit der Angeklagten MD zweimal allein in deren ehelicher Wohnung aufgehalten hat. Seine am 24. Pebruar 1954 beschworene Aussage, es stimme nicht, daß er in der Wohnung der Eheleute MED anwesend gewesen sei, wenn der Ehemann nicht da war, war dann objektiv falsch.
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' Vorsätzlich falsch hat der Angeklagte SD aber nur dann geschworen, wenn er die Unrichtigkeit seiner Bekundung zur Zeit des Eidesleistung kannte.
Ob ihm in diesem Zeitpunkt der wahre Sachverhalt gegenwärtig war, geht aus dem angefochtenen Urteil indessen nicht eindeutig hervor. Den Vorsatz des Angeklagten sm entnimmt die Strafkammer nämlich dem
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Umstande, daß er auch da noch einsichtslos bei seiner . Behauptung verblieben sei, ja nicht einmal die Nöglichkeit eines Irrtums zugestanden habe, als sich in Verhandlungstermin vom 11. Mai 1954 die Unwahrheit seiner Bekundung herausgestellt hätte. Es habe sich dabei erwiesen, daß die beiden Angeklagten "selbst für den Fall, daß die Behauptungen Skrotzkis falsch sein sollten, an ihnen festhalten wollten". Diese Erwägung läßt die Deutung zu, daß die am 11. Mai 1954 erstattete Aussage der Zeugin Gertrud MID den Angeklagten sgB>. wenn nicht zur Erkenntnis der Wahrheit, so jedenfalls zu Zweifeln an der Richtigkeit seiner Darstellung hätte führen müssen; denn seinen Vorwurf leitet das Gericht offenbar daraus her, daß sg an seiner Behauptung selbst jetzt noch festhielt. Mußte der Angeklagte sED aber möglicherweise erst im Verhandlungstermin vom 11. Mai 1954 an der Richtigkeit der von ihm am
24. Februar 1954 beschworeren Aussage zweifeln, so
wäre allenfalls für den Zeitpunkt des 11. Mai 1954 Fahrlässigkeit, nicht aber für den zurückliegenden Augenblick der Eidesleistung Vorsatz festgestellt.
Es kommt hinzu, daß die Strafkammer dabei möglicherweise von einer rechtsirrigen Auffassung der Wahrheitspflicht des Zeugen ausgeht. Der Zeuge muß die Tatsachen so wiedergeben, wie sie sich nach seiner Überzeugung darstellen, und zwar auch für den Fall, daß diese seine Überzeugung falsch sein sollte.
(2) Bei der uneidlichen Falschaussage hat die Strafkammer Fortsetzungszusammenhang ersichtlich deshalb angenommen, weil die Bekundung des Angeklagten SEE von 11. Mai 1954 in zwei Punkten unrichtig
gewesen sei, nämlich hinsichtlich des Besuchs in der Gaststätte KB etwa 3 Wochen vor Ostern 1954 und hinsichtlich des Tanzes im Lokal "Ag im Herbst
1953. Das Landgericht verkennt hier, daß die in sich geschlossene Aussage eines Zeugen, auch wenn sie zu mehreren Einzeltatsachen Stellung nimmt, tatsächlich und rechtlich eine einheitliche, in sich nicht teilbare Handlung darstellt. Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs setzt indessen voraus, daß derselbe strafbare Tatbestand mehrfach verwirklicht oder versucht worden ist.
Dagegen hat das Landgericht die Prüfung unterlassen, ob die uneidliche Aussage vom 11. Mai 1954 mit dem angenommenen Meineid vom 24. Februar 1954 in Fortsetzungszusammenhang steht. Daß ein solcher Zusammenhang rechtlich möglich ist, wird in dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 24. Oktober 1955 (GSSt 1/55) nachgewiesen. Die Annahme eines Gesamtvorsatzes liegt bei der Identität des Beweisgegenstandes und der Instanz nahe und drängte sich vollends auf, wenn der Angeklagte nach Auffassung des Landgerichts von vornherein den gegenständlich klar vorgestellten Gesamterfolg erstrebte, die Mitangeklagte nn nicht zu belasten.
Der Schuldspruch wegen uneldlicher Falschaussage unterliegt schon aus diesem Grunde der Aufhebung, begegnet überdies aber dem weiteren Bedenken, daß der innere Tatbestand des § 153 StGB aus den bereits zum Meineid dargelegten Gründen nicht nachgewiesen ist; auch hier ergibt das Urteil als sichere Überzeugung
der Strafkammer nur, daß der Angeklagte sg» die Möglichkeit eines Irrtums hätte erkennen müssen, also
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fahrlässig gehandelt hätte.
(3) Den Urteilsfeststellungen ist der äußere Tat- ‚bestand einer von der Angeklagten “aD durch tätiges Handeln, nämlich durch voraufgehende substantiierte Stellungnahme, geleisteten Beihilfe zum Meineid hinsichtlich der Hausbesuche und zur Falschaussage hinsichtlich des Wirtshausaufenthaltes beäienkenfrei zu entnehmen (vgl BGHSt 2, 129, 131 £f). Es kann daher auf sich beruhen, ob Beihilfe auch duroh pflichtwidriges Unterlassen geleistet worden ist (vgl BGHSt 1, 22, 27; Bockelmann NJW 1954, 697, 699).
Dagegen ergeben die bisherigen Feststellungen nicht, daß die Angeklagte UgD inre Hilfe - wie in § 49 Abs 1 StGB vorausgesetzt - wissentlich, d.h. vorsätzlich geleistet hat. Dazu wäre zunächst erforderlich, daß die Angeklagte jeweils schon im Augenblick der Förderung die Unwahrheit der vom Angeklagten BE] bekundeten Tatsachen gekannt hätte. In dieser Hinsicht bestehen aber dieselben Unklarheiten, wie sie bezüglich des Mitangeklagten su» bereits aufgezeigt worden sind. Mit Sicherheit ist dem angefochtenen Urteil auch für die Angeklagte I] nur die tatrichterliche Überzeugung zu entnehmen, daß sie die Wahrheit auf Grund der im Termin vom 11. Mai 1954 erstatteten Zeugenaussagen hätte erkennen können und müssen, - also die Annahme bloßer Fahrlässigkeit, und zwar für einen Zeitpunkt, zu dem su» den Zeugeneid bereits geleistet hatte.
Der Gehilfenvorsatz setzt ferner voraus, daß der Gehilfe die fremde Tat als solche will und weiß, daß er sie durch sein eigenes Verhalten fördert. In
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dieser Hinsicht gibt das angefochtene Urteil über die Vorstellungen und die Willensrichtung der Angeklagten
vo keinerlei Auskunft. Es schließt insbesondere
die Möglichkeit nicht aus, daß sie mit ihrem Prozeß-
vorbringen lediglich die Behauptung des eigenen Stand-
punktes verfolgt und an eine Beziehung zwischen ihrem “ Verhalten und den Aussagen des Angeklagten Sn nicht gedacht hat,
(4) Die Strafkammer hat beiden Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung ohne weitere Begründung deshalb versagt, weil das Öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere. Dabei hat das Landgericht möglicherweise verkannt, daß das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung .nur durch schwerwiegende, dem Einzelfall entnommene Gründe, nicht aber schon durch den Gedanken der Abschreckung anderer von u der Begehung ähnlicher Straftaten rechtfertigt werden kann (vgl BGH 4 StR 115/55 vom 12. Mai 1955 = NW 1955, 996 Nr 15).
Güde Krumme Engels Dr. Augustin Haager
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