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BGH Entscheidung vom 12.05.1955 – 3 StR 450/55

3. Strafsenat

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IinNanmnmen des Volkes

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het der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ir dcr 1

956, an der teilgenammen

Senatspräsident Glanzmamn als Vorsitzender,

Rundesrichter Proi.,Dr. Busch Bundesrichter Dr,Jagusch Burndesrichter Maaß

Bundesrichter Dr.Wiefels als beisitzsende Richter,

Oberstaatsanwalt er als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfssrbeiter im mittleren Justizdienst

a1s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Reskt erkanrt:

Auf Gie Revision der Angeklagien wird das Urisil Ges Lendgerichts in Frankfurt a.Mo vom 19, Juli 1955 insoweit mit den Pasvstel-Lungen aufgshoben, als Stralaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

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Der Schuldspruck wegen Meineldes begustest zeinen rechtlichen Bedenken.

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aus dem Verhalien der Ingeklagten = schließen zu müssen,

daS sie mit der unwahren Aussage xD: mit dem sie seit drei. Jahren verlobt sei, vor der Bestrafung wegen Zuhälterei habe schützen wollen. Ob ein Verlöbnis im Sinne des

ab 8 52 Abs 2 StGB zwischen der Angeklagten und xD tatsächlich vorgelegen hat, wie das Landgericht anscheinend ohne nähere Prüfung annimmt, kann zweifelhaft sein. Voraus-

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beiden Personen, die in Frage

ung hierfür isi, daß

stehen, sich gegenseitig ein ernstlich gemeintes Ehever-

sprechen gegeben haben (RGSt 10, 117). Davon kann keine Rede sein, wenn die Dirne sich mit dem Zuhälter "rerlobi" um unver dessen Schutz der Gewerbsunzucht nachgehen zu

können. Eba Asowenig begrüindeu ein bloßes Liebesverkältnis oder ein Konkubinat ein Verlöbnis im Sinne des

Abs 2 StGB. Nach dem Urteil soll die Angeklagte sei drei Jahren miv | verlobt sein. Seit zwei Jahren

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mirdestensleben beide zussmuen. Unter Siesen Umständen

tätte im Urteil zu der Frage, ob ein wirkliches Verlöbnis vorliege, Stellung genommen werden müssen, indessen Delangel üle Angeklagte nicht, Er kann deshalb eruhen, Im übrigen hat Zas Landgericht der Anven ferner geglaubt, sie habe durch die fals sage eine Besirafung wegen der polizeiwiärigen Ausübung ihres erbes von sich abwenden wollen und auch auf

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Soweit die Reri

dagegen wendet. da Landgericht es ahgei e streckung ier Strafe zur Bewährung auszusetze sie Erfolg. Im Urteil wird ausgeführt, die "formellen Voraussetzungen!" der Strafaüussetzung seien gegeben, Anscheinend soil damic gesagt werden, daß nicht nur die Vorausseizungen des Abs 1, sondern auch die des Abs 2 des § 25 StGB vorliegen. Denn die Serataussetz ung wird mit der Begründing abgelehnt, das öffentliche "Interesse erfordere die Volistreckung, Das öffentliche Interesse wird nur bejeh

verletzlichkeit des EBides die

ür sein, um eine geordnete Resküs-

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weil die Heiligkei

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t erste Voraus Ssesaung da pile es durchzuführen, Diese Erwägung vermag die

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setzung nicht zu rechtfertigen, Denn sis kei aur dahin gedeutet ı werden, daß die Voilstreckung von Dtraten wegen Eildesdelikten überhaupt nicht ausgesetzi werden

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dürfe. Diese Ansicht ist rechtsirrig. Der Bundesgericht

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-12/3-str-450-55#rd_8

hof nat schon mehrfach ausgesprochen, daß es unzulässig. ist, bei Straftaten bestimmter Art grunäsätzlich und ohne B fall Sie Aussetzung der Stralivollstreckung abzulehnen (BEHSt 6, 125 /T257 und 298/300 / 30175 4 StR 115/55 vom 12. Mai 1955 = IM Nr 23 zu § 23 SöGB). Dies schließt nicht aus, daß im einzelnen Falle

äle Notwendigkeit, von künftiger Begehung derartiger traftaten nicht nur den Täter, sondern auch andere ab-

zuschrecken ("Generalprävention"), es rechtfertigt, die

Strafaussetzung zu versagen, obwohl in der Person des

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Angeklagien die Voraussetzungen nach Abs 2 gegeben sind.

Umstände, aus denen sich diese Notwendigkeit im vorlise.- senden Palle ergäbe, sind im Urteil nicht üargeisn,

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