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BGH Entscheidung vom 27.04.1956 – 1 StR 88/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Bi str 88/ 5b
2266 040
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
die Fabrikarbeiterin Dagmar P En zus Ci:
wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. April 1956, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner Sundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichteret EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. B pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft; Justizangestellter En als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Angeklagten PB wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführerin Strafaussetzung zur Bewährung versagt ist, und die Sache in diesem Unfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-— verwiesen-
Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen. Yon Recnis wegen
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gründe§
Die Angeklagte ist in dem Unterhaltsrechtsstreit ihres am EEE 1954 außerehelich geborenen Kindes am 21. September 1954 uneidlich und am 14; Dezember 1954 eidlich als Zeugin vernommen worden, Sie hat bei ihrer ersten Vernehmung bewußt der Wahrheit zuwider abgeleugnet, während der vom 20. Mai bis 18. September 1953 laufenden gesetzlichen Empfängniszeit außer mit dem als Vater in Anspruch genommenen Zimmermann Johann WWW auch nit dem früheren Mitangeklagten Gh "zeschlechtliche Beziehungen unterhalten" zu haben. Bei ihrer zweiten Vernehmung hielt sie zunächst diese bewußt unwahre Aus-
‚sage aufrecht, gab dann aber zu, mit GB an 30. Mai
1953 und ein weiteres Mal im Juli oder Zugust 1953 dem Geschlechtsverkehr nahekommende Handlungen vorgenommen
zu haben. und beschwor diese richtigen Angaben auch.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen der vorsätzlichen
. wneidlichen Falschaussage vom 21. September 1954 -
unter Annahme einer Berichtigung im Sinne des § 158 StGB durch die zweite Aussage - zu vier Monäten Gefängnis verurteilt, es aber abgelehnt, ihr Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen; von der Anklage einer weiteren vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage, deren sie sich durch ihre anfänglich unrichtigen Bekundungen vom
14. Dezember 1954 schuldig gemacht haben sollte, ist
sie freigesprochen worden.
Die Angeklagte hat Revision eingelegt mit dem An-. trag. das Urteil aufzuheben, soweit sie verurteilt ist: Sie rügt "Verletzung materiellen Rechts, nämlich der § 8 158 und 23 StGB",
I, Umfang der Revision:
Die Revision rügt lediglich Verletzung der §§ 158, 23 StGB; auch ihre Begründung erschöpft sich in Aus-Zührungen zu diesen beiden Gesetzesvorschriften, Es kann unentschieden bleiben, ob damit das Rechtsmittel trotz des umfassenden, auf völlige Aufhebung der Verurteilung gerichteten Antrags sinngemäß als auf den Strafausspruch beschränkt anzusehen ist oder der Schuldspruch mitangefochten werden sollte und die Revision insoweit in Ermangelung einer dem § 344 Abs 2 StPO genügenden Begründung unzulässig ist. Jedenfalls kann, da auch gegen die Trennbarkeit von Schuld- und Strafausspruch keine Bedenken bestehen, der Schuldspruch durch das Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden. Die Verwerfung der weitergehenden Revision muß ohnehin aus anderen Gründen ausgesprochen werden (vgl unten).
II. Sachröge:
1.) Strafausspruch, insbesondere, $_
Die Beschwerdeführerin ist der Meinung; das Landgericht habe zwar angenommen, daß sie ihre erste falsche Aussage durch ihre zweite, im Endergebnis zutreffende Bekundung im Sinne des § 158 StGB berichtigt habez die Berichtigung sei aber nicht entsprechend strafmildernd berücksichtigt worden. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet,
Es ist zunächst nicht unbedenklich, ob überhaupt die Voraussetzungen des § 158 StGB vorlagen oder ob nicht vielmehr im Zeitpunkt der zweiten Aussage der Angeklagten im Unterhaltsrechtsstreit durch ihre erste .Falschbekundung den Beklagten WED vyereits "ein Nachteil ... entstanden" war (vgl § 158 Abs 2 StGB und
nn.
RG JW 1928, 2029 Nr 15: 19%4. 559 Nr 12). Doch kann diese Frage unentschieden bleiben, da die Angeklagte durch die ihr günstige Entscheidung des Landgerichts nicht beschwert ist.
Jedenfalls ist aber nicht erkennbar. inwiefern das Landgericht die von ihm bejahte Berichtigung im Sinne des § 158 StGB nicht entsprechend strafmildernä berücksichtigt haben soll. Abgeschen davon, daß es auch bei Bejahung der Merkmale des § 158 dem "pflichtgemäßen Ermessen" des Tatrichters überlassen ist, ob und inwieveit er die Strafe mildern will, führt das Lanädge-
- richt in den Strafzumessungsgründen die Berichtigung
ausdrücklich zugunsten der Angeklagten als Strafmilderungsgrund an: Seine einschränkende Feststellung, daß die Berichtigung "erst auf eindringlichen Vorhalt hin und unter dem Zwang des Eides" erfolgt sei, ist ohne erkennbaren Rechtsirrtum getroffen und daher für das Revisionsgericht bindend. Die "unglücklichen persönlichen Verhältnisse der Angeklagten", von denen die Revisionsbegründung spricht, sind vom Landgericht zutreffend nicht
"im Zusammenhang mit dem § 158 StGB", sondern bei der Strafmaßbegründung berücksichtigt. Diese 1äßt insoweit wie überhaupt ganz allgemein keinen Rechtsverstoß er-
kennen.
Dagegen rügt die Beschwerdeführerin mit Recht die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB. Das Landgericht führt zur Begründung auss
"Es erschien dem Gericht nicht vertretbar, die erkannte Strafe zur Bewährung auszusetzen: Es wäre abwegig, wollte sich das Gericht darauf beschränken. seine Meinung darauf zu gründen, daß die Falschaussage in ländlichen Vaterschaftsprozessen nachgerade zu einer Seuche geworden ist, die das wirksamste Bestrafungsmittel, eben den tatsächlichen Strafvollzug, verlangt: Vielmehr liegen
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auch in der Person und dem Verhalten der Angeklagten gewichtige Gründe vor, die den tatsächlichen Strafvollzug verlangen. Es ist zu bedenken daß die Angeklagte, obgleich sie seit langer Zeit sich an eine Mannsperson fest gebunden sah, bei leichtester Gelegenheit sich mit einer anderen geschlechtlich einließ und sich von dem beschämenden Ergebnis eines ersten Versuchs nicht abhalten ließ, ein zweites Mal fremd zu gehen, Es ist weiter hier wie bei der SLralzumessung zu bedenken, wie hartnäckig die Angeklagte log und welcher Geduld- und welchen Nachdruckes es von seiten des Gerichts bedurfte, bis sie der Wahrheit die Ehre gab."
Hiernach will das Landgericht ersichtlich die Aussetzung der Strafe zur Bewährung deshalb versagen, weil es die Voraussetzungen des § 23 Abs 2 StGB nicht als gegeben ansieht; denn der Teil der Begründung, der auf §§ 23 Abs 3 Nr 1 (Versagung wegen öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung) hindeutet, ist vom Landgericht offenbar nicht als ausreichend für die Versagung der Strafaussetzung betrachtet worden, wie aus den Worten "Es wäre abwegig..." geschlossen werden muß. Die Gründe, mit denen die Aussetzungswürdigkeit der Angeklagten nach § 23 Abs 2 StGB verneint werden soll, halten jedoch einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie erschöpfen sich im wesentlichen in einer neuerlichen Wertung der Straftat, wobei sie zum großen Teil rein sittlichen Gedankengängen Raum geben, deren Heranziehung bei der Entscheidung zu § 23 Ans 2 StGB jedenfalls in dieser Form bedenklich erscheint. Auf der anderen Seite läßt die Begründung des Landgerichts eine Erörterung der entscheidenden Frage vermissen, ob zu erwarten ist, die Angeklagte werde unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gescetzumäßiges und georädnetes Leben führen; nur hierauf, nicht auf einen sonstigen sittlich einwandfreien Lebenswandel kommt es ano Dabei ist selbstverständlich das Bild der Persönlichkeit
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der Angeklagten von Bedeutung, wie es die Straftat mit allen ilıren Begleitumständen bietet und von Tatrichter bei Erörterung der Strafzumessung gewürdigt ist. Es ist aber weiter zu prüfen, ob nicht dıe Erfahrungen, die die Deschwerdeführerin durch den Unterhaltsrechtsstreit und durch das Strafverfahren zit dem Ergebuis ihrer Verurteilung zu vier llonaten Gefängnis gemacht hat. sie bereits soweit geläutert haben, daß die Erwartung künftigen Wohlverhaltens begründet ist.
Der Mangel zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit darin über die Strafaussetzung nach § 23 StGB entschieden ist. Er nötigt dagegen nicht zu einer Aufhebung des Strafausspruchsz; denn die Mängel in der Stellungnahme zu § 23 StGB liegen in der ungenügenden Prüfung der Aussichten für die Zukunft und ergreifen nicht in irgendwie wesentlichen Punkten. zugleich die Strafzumessungsgründe (vgl BGH 1 StR 701/54 vom 15.Februar 1955), Insoweit ist deshalb die Revision zu verwerfen.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, das Vorbringen in der Revisionsbegründung, welches sich mit der Aussetzungswürdigkeit der Angeklagten befaßt, zu berücksichtigen. Auch bei ?rüfung
der Wcrkmale des § 23 Abs 3 Nr 1 StGB wird das Gesamtbild von Täterin und Tat ins Auge zu fassen sein. Auf
die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHSt 6,
125, 298 sowie 5 StR 382/54 vom 2. Hovember 1954 {I Nr zu § 23 StGB) und 4 StR 115/55 vom 12. Mai 1955 (IM Nr 23 aa0) kann im einzelnen verwiesen werden.
Dr. Hörchner Dr. Peeiz Mantel
Hübner . Dr. Hengsberger