Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 27.03.1955 – 4 StR 380/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_StR 380/55 2240 091
Im Namen des Volkes
In der S'trafsache
gegen
den Anstreicher Karl GB zu: zgiW. dort geboren
an > 191.4,
wegen versuchter Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom l. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Engels
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Prof, Dr. Leng-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. rer? als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 28, Juni 1955 wird ver-
worfen. Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse
zur Last.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist gemäß §§ 175 a Nr 3, 4% £ StGB zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, weil er am 27. März 1955 den Geschlechtsteil des im Kino neben ihm sitzenden, 18-jährigen Hilfsarbeiters Sch =u berühren versucht hat. Die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden,
Nur hiergegen wendet sich in zulässiger Beschränkung die Revision der Staatsanwaltschaft, Sie beanstandet, daß das angefochtene Urteil nur die’ persönliche Würdigkeit des Angeklagten, nicht aber auch das Öffentliche Interesse en einer Vollstreckung erörtere. Da der Angeklagte trotz viermaliger einschlägiger Vorstrafe und bereits nach der letzten Verurteilung bewilligter teilweiser Strafaussetzung erneut straffällig geworden sei, habe der Gedanke der Sühne für begangenes Unrecht eine ausdrückliche Prüfung der Frage er-Zordert, ob trotz persönlicher Aussetzungswürdigkeit die
Vollstreckung der Strafe aus Gründen des öffentlichen Interes-
ses geboten sei. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht nicht in jedem Urteil, durch das Strafaussetzung bewilligt wird, das Nichtvorliegen eines öffentlichen Interesses näher dargelegt zu werden; Anlaß dazu besteht nur, wenn die Umstände
des Falles dazu nötigen und bei Nichterörterung des Versagungs-
grundes Ungewißheit entsteht, ob § 23 StGB richtig angewendet worden ist (BGH 4 StR 59/54 vom 29.4.1954). Bietet der Gesamtinhalt der Urteilsgründe keinen Anhalt dafür, daß das Gericht einen Versagungsgrund übersehen oder unrichtig beurteilt hat. so ist die Nichtbehandlung im Urteil kein Rechts-
verstoß (BGH 3 StR 44,55 vom 19.4.1955).
Die Strafkammer hat mildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte infolge seiner schweren Beschädigungen gehemmt ist, mit Frauen Verbindung aufzunehmen, und daß die geplante Unzuchtshandlung nicht zu den schwersten ihrer Art gehöre. Strafschärfend hat sie erwogen, daß der Angeklagte bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist und die Handlung in einem Kino beging. Trotz der Vorstrafen und der erneuten Verfehlung hält das Landgericht die Erwartung für gerechtfertigt, daß der Angeklagte unter der Einwirkung der Strafaussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und georänetes „eben führen werde. Sie erwägt, daß Ger Angeklagte seit dem Jahre 1947 nicht mehr straffällig geworden sei, seinen für ihn überaus schweren Beruf sorgfältig ausübe und seine alten Eltern in jeder Weise unterstütze; er habe liherdies während des Fronteinsatzes und nach der letzten Verurteilung lange Zeit unter Beweis gestellt, daß er die Willenskraft besitze, gegen seine nicht angeborene homosexuelle Neigung mit Erfolg anzugehen.
Dem Schutz der Sffentlichkeit und der Notwendigl:eit, die allgemeinen Wirkungen der gesetzlichen Strafandrohungen aufrechtzuerhalten, hat der Gesetzgeber schon allgemein dadurch Rechnung getragen, daß er die Strafaussetzung zur Bewährung nur zur Abwendung verhältnismäßig geringfügiger Treiheitsstrafen zugelassen hat. Wenn sodann in § 23 Abs 3 Nr 1 StGB die Gewährung der Strafaussetzung noch ausdrücklich für den Fall ausgeschlossen wird, daß das Öffentliche y Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, so kann es sich hier nur um die Bedeutung der einzelnen Straftat in ihrer Besonderheit für die Gefährdung der Rechtsordnung handeln. Bei der Prüfung der Anwendung dieser Ausnahme-
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bestimmung muß daher der Zweck der Einrichtung. die Verpüßung kurzer Freiheitsstrafen in aussichtsreichen Fällen zu vermeiden, im Vordergrund der tatrichterlichen Trwägungen stehen. Demgegenüber kann das Öffentliche Interesse an
einer Vollziehung der Strafe nur durch schwerwiegende, dem Einzelfall entnommene Gründe gerechtfertigt werden, die nicht
tloß auf dem allgemeinen Gedauken der Sühne oder der Abschrek-
kung anderer beruhen, Vielmehr ist an solche Fälle gedacht, in denen das Rechtsgefühl der Allgemeinheit mit Rücksicht auf die Art der Tat oder um des Verletzten willen eine sofortige Vollstreckung verlangt (vgl BGH 4 StR 115/55
vom 12.5.1955 = NIW 1955, 996).
Daß ein Fall dieser Art nach der Auffassung des Tatrichters hier nicht gegeben war, ist den Urteilsgründen mit Sicherheit zu entnehmen. Das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung 1äßt sich ohne gleichzeitige Beachtung der persönlichen Schuld und des ebenfalls bedeutsamen Öffentlichen Interesses an der Wiedereingliederung eines Gestrauchelten, der dessen würdig erscheint, nicht zuverlässig beurteilen. Wenn daher die Strafkammer bei ihrer Gesamtwürdigung in der erwogenen Tatsache, daß der Angeklagte bereits mehrfach einschlägig vorbestraft iet, keinen durchschlagenden Grund erblickt hat, ein Öffentliches Interesse an sofortiger Vollstreckung zu bejahen, so läßt diese Beurteilung einen Rechtsfehler nicht erkennen.
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Die Revision war daher unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Überbund anwalts,
Güde Engels Dr. Augustin
Seibert Lang-Hinrichsen