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BGH Entscheidung vom 25.10.1955 – 2 StR 299/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2246 07° [SD
2. StR 299/55
Im Namen des Volxkes:
In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Heinrich-Hubert KEEW zu: m Landkreis OD, zeboren am EEE 1925 ir SEE
(Oberschlesien), wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. NMoericke als Vorsitzenäer,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
KFBR re u s .
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 16. Juni 1955 im Strafausspruch insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als Ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfange der Aufhebung wird äie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen,
Von Rechts wegen
Der Angeklagte hat am 8. Dezember 1954 die kurz vor ihrem 14. Geburtstage stehende Inge WEB frühmorgens, als es noch dunkel war, nahe einer Straßenlaterne angerufen und sich ihr mit entblößtem Glied, an.dem er rieb, gezeigt. Das Kind sah sein Verhalten und lief weg. Das Landgericht hat ihn wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und Strafaussetzung zur Bewährung versagt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts;
sie ist nur zum Teil begründet.
I. Verfahrensrügen.
l. Der Angeklagte macht geltend, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es keine Ortsbesichtigung vorgenommen habe. Er meint, dieses Beweismittel habe sich aufgedrängt, weil er hinter einer durcheichtigen Hecke gestanden habe, aber dennoch das Kind durch Vorsetzen eines Beines aufgehalten haben soll. Der vom Verteidiger des Angeklagten darin erblickte Widerapruch ist nicht ersichtlich. Der Angeklagte kann nach den Feststellungen des Landgerichts einen Schritt auf das Kind zu gemacht haben. Die Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung drängte sich nicht aufs; offensichtlich hat auch der Vorteidiger, da er keinen Beweisamtrag gestellt hat, weitere Aufklärung nicht für erforderlich. gehalten;
2, Die Rüge der Verletzung des § 267 StPO durch Nichtangabe, welcher der drei Tatbestände des § 176
Nr % StGB erfüllt sei, steht in engem Zusarmenhang mit der Sechrüge und ist mit dieser zu erörtern.
II. Sachrüge.
1. Schuldspruch.
Die Revision rügt zu Unrecht, daß das Urteil nicht erkennen lasse, welche der Begehungsformen des § 176 Abs 1 Nr 3 es angenommen hat. Die Urteilsgründe ergeben mit hinreichender Deutlichkeit, daß der Angeklagte beabsichtigte, das Mädchen zu'ieranlassen,seinem unzüchtigen Treiben, nämlich dem Onanieren, zuzusehen. Er wollte das Kind zu aufmerksamem Zusehen, nicht nur zu arglosen Hinsehen (RGSt 73, 211), veranlassen. Das folgt daraus, daß er dem Kädchen nicht nur den Weg verstellte, sondern es aufforderte, zu ihm zu kommen, und daß er während dieser Zeit an seinem entblößten Glied rieb. Dieses Verhalten erfüllt den Tatbestand des Versuchs, das Kind zur Verübung einer unzüchtigen Handlung, des aufmerksamen Hinsehens, zu veranlassen (BGH NJW 1953, 10).
« Daß die Urteilsformel den Oberbegriff "versuchte Unzucht mit einem Kinden verwendet, nötigt nicht zu einer Abänderung des Schuldspruchs.
2. Strafaussprüch:
Die Strafzumessung an sich läßt keine. , Rechtsfehler erkennen. Fehlerhaft sind aber die Erwägungen, die die
Strafkammer zur Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung geführt haben. Soweit die Strafkammer annimmt, das öffent-
liche Interesse stehe der Strafaussetzung entgegen, gibt
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ale keine unmittelbare Begründung. Anscheinend hat sie sich von der an anderer Stelle angestellten Erwägung leiten lassen, daß ähnliche Verbrechen an Kindern sich häufen. Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft, weil sie entgegen dem Gesetz dazu führen würde. für Straftaten nach § 176 Nr 3 StGB allgemein die Strafaussetzung zu versagen. Der Zweck des § 23 StGB geht aber. dahin, grundsätzlich die Vollstreckung kurzer Freiheitsstrafen an Personen, die nach ihrer Persönlichkeit erwarten lassen, daß sie sich in Zukunft straffrei führen werden, zu verhindern. Nur wenn dem Einzelfall schwerwiegende Gründe
zu entnehmen sind, soll das Interesse der Öffentlichkeit am Ausgleich einer schweren Verletzung der Rechtsordnung oder an der Stärkung des Rechtsbewußtseins der Bevölkerung trotz der Persönlichkeit des Täteraden Ausschlag für eine
Vollstreckung geben (BGH Urt 4 StR 115/55 vom 12. Mai 1955;
BGH NJW 1955, 30). Solche Gründe sind den bisherigen Feststellungen der Strafkammer nicht zu entnehmen.
Auch die Ausführungen der Strafkammer darüber, daß der erstmals straffällig gewordene Angeklagte keine Gewähr für künftiges Wohlverhalten biete, sind unzureichend. Gerade die festgestellte Tatsache, daß er kein ausgesprochener Exhibitionist ist, sondern aus einer gewissen Geschlechtsnot und psychischen Hemmung beim ehelichen Geschlechtsverkehr gehandelt hat, erfordert eingehende Prüfung seiner Gesamtpersönlichkeit und seines Vorlebens (BGH Urt 2 StR 505/54 vom 3. Mai 1955). Dabei kann die. Strafkammer erwägen, ob etwa die Ursache für geschlecht-
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liche Ausweichhandlungen durch ärztliche Behanäli.ng. die dem Angeklagten nach § 24 Ur 5 StG3 zur Pflicht gemacht werden könnte, zu beheben ist.
an
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Schalscha
Menges Hoepner
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