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BGH Entscheidung vom 28.10.1954 – 3 StR 390/54

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3_StR_390/54 | 2284 063 T,

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Hausfrau Elisabeth K ED zev. HE aus DEE. zeboren an W. EEE ED in EEE TED,

wegen Meineides

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter kartin Bundesrichter Dr. Wiefels

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEND

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst >

als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil ‘ des Landgerichts in Duisburg vom 27. April 1954 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Die Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 31. Oktober 1952 wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten, zu drei Jahren Ehrenrechtsverlust und dauernder Unfähigkeit, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, verurteilt worden.

Ihre gegen dieses Urteil eingelegte Revision ist durch Beschluss des erkennenden Senats vom 1, Dezember 1953 als offensichtlich unbegründet verworfen, jedoch die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen worden.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Revision der Beschwerdeführerin, die die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts rügt.

Die Verfahrensrüge ist unzuläsrig, da sie nicht angibt, inwielern ein Verfahrensverstoss vorliegen soll (§ 344 Abs 2 S 2 StPo).

Auch die Sachrüge kann keinen Erfolg haben,

Das Landgericht hat die Strafaussetzung zur Bewährung ahgelehnt, weil das öffentliche Interesse die Verbüssung der Strafe erfordere. Es führt hierzu weiter aus, die An- &eklagte habe sich des Meineides, also eines schweren Verbrechens schuldig gemacht, das die Rechtspflege gefährde. Der Meineid der Angeklagten habe zwar keine schweren Folgen gehabt, jedoch sei dies schon durch Zubilligung mildernder Umstände berücksichtigt worden. Die Verbüssung der Strafe sei wegen der Schwere der Tat unbedingt er-

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forderiich, eine blosse Verurteilung ohne Vollstreckung würde in derartigen Fällen leicht eine solche Häufung von Heineiden zur Folge haben, dass eine georänete Rechtspflege aufs stärkste gefährdet wäre. Vier einen Meineid leiste, müsse wissen, dass er die Tat büssen müsse. Nur so könne dem bereits heute feststellbaren deutlichen Ansteigen der Meineide wirksam entgegen getreten werden.

Mit Recht geht das Landgericht davon aus, dass die Tat der Angeklagten als schwere Verfehlung anzusehen ist. Bei schwerwiegenden Straftaten muss der Tatrichter aber besonders sorgfältig prüfen, ob die Bewilligung von \trafaussetzung zur Bewährung nicht gemäss § 23 Abs 3 Nr 1 StGB deshalb ausgeschlossen ist, weil das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert. Diese Frage hat das Landgericht hier ohne Rechtsfehler bejaht:

Aus seinen Darlegungen ergibt sich richt, dass es bei Meineidstaten die 3ewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich für ausgeschlossen hält, was rechtsirrig wäre (vgl BGH 2 StR 79/54 vom 23. April 1954, NW 1954, 1087). Die Ausführungen des Landgerichts sind vielmehr im Zusammenhang so zu verstehen, dass es mit Rücksicht auf die Schwere der Tat und das im dortigen Bezirk bereits heute feststellbare deutliche Ansteigen der Keineide aus Gründen der Abschreckung ein öffentliches Interesse an der Strafverbüssung durch die Angeklagte für gegeben hält:

Diese Darlegungen sind rechtlich bedenkenfrei.

Unter diesen Umständen bedurfte es entgegen der Ansichtder Revision keines näheren Eingehens auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, da der Richter dann, wenn er das Öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung bejaht, die Strafe selbst dann nicht

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aussetzen darf, wenn er die Voraussetzungen des § 23 Abs 2 StGB nach der Persönlichkeit der Verurteilten für gegeben erachtet (vgl BGHSt 6, 125, 126).

Das Urteil lässt somit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen, sodass ihre Revision verworfen werden musste.

Glanzmann Koeniger Busch Martin Dr. Wiefels