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BGH Urteil vom 02.12.1959 – 2 StR 497/59

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Wenn nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte die Geldstrafe innerhalb einer gewissen Frist oder in angemessenen Teilbeträgen wirklich bezahlt, braucht ihm eine entsprechende Vergünstigung nicht bewilligt zu werden. SteB § 295 StPO § 358 Abs. 2 Die Änderung des Umrechnungsmaßstabes für die Ersatzfreiheitsstrafe zuungunsten des Angeklagten ist nur dann ein Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung, wenn die nach dem Maßstab ermittelte Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe größer ist als im ersten Urteil.

nur zu den

Nachschlageverk: ja ) ) Abschn. 3b) und 3 c) 1

Amtliche Sammlung: ja

Wenn nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte die Geldstrafe innerhalb einer gewissen Frist oder in angemessenen Teilbeträgen wirklich bezahlt, braucht ihm eine entsprechende Vergünstigung nicht bewilligt zu werden.

Die Änderung des Umrechnungsmaßstabes für die Ersatzfreiheitsstrafe zuungunsten des Angeklagten ist nur dann ein Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung, wenn die nach dem Maßstab ermittelte Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe größer ist als im ersten Urteil.

BGH, Urt. v. 2. Dezember 1959 - 2 StR 497/59

L@ Kassel

2_3tR 497/23.

Im Namen des Volkes

In der Sirafsache

gegen

den Kaufmann Otto K u zu: Du ICE, geboren am EEE 1905 in Su

regen Vergehens nach § 4 UWG

hat der 2. Straisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WEM in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 30. Juni 1959 wird verworfen. . Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Grün

In, <D ..

Der Angeklagte war durch Urteil des Lanägericlits in kassel vom 1. März 1956 wegen Vergehens nach ° 4 WIE zu einer Geldstrafe von 30 000 DM, im Nichtbeitreibungsislle zu 100 Tagen Gefängnis. verurteilt worden. “öhrend zeine hi«rgegen eingelegte Revision erfolglos blieb, wurde des Urveil auf die Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil des Bundesgerichtshofs von 18 Oktober 1956 im Strelausszrüch eufcsehoben. Daraufnin erkarıte das Landgericht durch Urteil vom 29. Juni 19%6 auf einco (Geldstrafe von 45 000 Di, er-- katzweise art 225 Ta,e Geiinznis. Die Revision des Angcekla.'ten segen äjeses Urteil führte auch zu dessen Au?hehun,; durck die Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 17. ilovember 1958.

Nunmehr hat das Lan“gericht eine Geldstrafe von 20 000 DM festgesetzt, an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle 200 Tage Gefängnis treten, und hat - ebenso wie in den früheren Urteilen - die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung gemäß § 23 Abs. 1 UWG angeoränet.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte wiederum mit der Revision und rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1.) Alles, was die Revision zur Frage einer etwaigen Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 3 StPO vorträgt, izt unbeachtlich, weil es an der für eine solche Maßnahme erforderlichen Zustimmung der Staatsanwaltschaft fehlt.

kur wenn sie vorläge, würde zu der von der Revision gewünschten Früfung Anlaß bestanden haben oder auch jetzt bestehen. Im übrigen irrt die Revision auch, wenn sie meint, das Gericht müsse auf eine Erteilung der Zustimmung hinwirken.

Dazu ist es nicht verpflichtet, weil die Entscheidung hierüber allein Sache der Staatsanwaltschaft ict.

2.) Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

&) Der Vorwurf, die Strafkammer habe durch die Behandlung der Steueranzgelegenheiten des Angeklagten in öffentlicher eitzuns die Vorschriften der §§ 169 £f£ GV4 über die Öffentlichkeit des Verfahrens und damit § 358 Nr. & StPO vrerletct. geht fehl. weil, wie die Rerision selbst vorträgt. durch diese Bostim:.ung zur eine unges.tzliche Beschränkung der Öffentlichz0it zerchützt wird. Ihrer _einunz, daß abweichend von der Re;el in "Steuerve:fahren", wie sie es bezeichnet, auch ein Unterlassen des Ausschlusses der Öffentlichkeit einen Verstoß segen % 338 ı'r. 6 St?O bilde, kan nicht beigetreten

werden. Dafür zibt das Gesetz keinen Anhalt.

b) Soweit die Revision die Verletzung verscaicdener Verfrhrensvorschriften und des Artikels 103 GG daraus äerleiten will,

daß gewisse Vermerke und ein Erlaßantrag aus den iWinlkomnensteuerakten des Finanzants Di Tanä zum Gegenstend der Verhandlung gemacht worden seien, und das, obwohl der Verteidiger weder vor noch in der Hauptverhandlung Gelegenheit zur #insicht in die Akten gehabt habe, scheitert die Rüge jedenfalls daran, daß das Urteil auf der - angeblich - prozeßwiarigen Benutzung dieser Akten nicht. beruht.

Zwar ist der Revision zuzugeben, daß in dem die Tliedergabe des Sachverhalts einleitenden Satz des Urteils von der "durchgeführten Beweisaufnahme" gesprachen wird, unter die die Heranziehung der Ausschnitte aus jenen Akten fallen könnte. Auch wird in der Sachverhaltsschilderung erwähnt, der Angeklagte habe in seinem Kampf um Stundung und Erlaß von Einkommensteuerrückständen durch den Zeugen BUCHE

im Oktober 1958 beim Finanzamt Dip -"and vortragen lassen und habe einige Tage später selbst dort angegeben,

er wclle noch vor Weihnachten 1953 oder Anfang 19"9 ein neues Preisausschreiben veranstalten und aus dessen Einkünfte die rückständigen Steuern bezahlen. Diese Feststellung könnte an sich den Akten zumindest mit entnommen sein. Sie stützt sich aber. was die Revision selbst als ein Zeichen für das offene und ehrliche Verhalten des Angeklagten besonders hervorhebt, auf dessen Einlassung. Auch sonst sind, woran die Urteilsgründe keinen Zweifel aufkommen lassen und wovon die Revision in ihren Ausführungen zur Sachbeschwerde ebenfalls ausgeht, alle Feststellungen, die der Urteilsfindung zugrunde liegen,

allein und uneingeschränkt auf Grund der Angaben getroffen,

die der Angeklagte im allgemeinen und insbesondere hinsichtlich seiner Steuerangelegenheiten gemacht hat. Infolgedessen ist es ausgeschlossen, daß davon abweichende Tatsachen, sofern sich solche überhaupt aus den "zum Gegenstand der Verhandlung gemachten" Teilen der Einkommensteuerakten ergeben konnten, von der Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt worden sind. Daher kann, selbst wenn die von

der Revision behaupteten Verfahrensfehler vorliegen sollten,

mit Sicherheit verneint werden, daß das Urteil euf ihnen beruht.

ce) Einen Revisionsgrund der "verletzten Rechtseinheit", wie ihn der Beschwerdeführer bezeichnet und ohne Anführung

einer nach seiner Ansicht verletzten Gesetzesbestimmung geltend macht, gibt es nicht. Abgesehen davon war, wie

bereits erwähnt, die Strafkammer mangels Zustimmung der Staatsanwaltschaft außerstande, auf Einstellung des Verfahrens zu erkennen, auf die der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Einstellung eines Verfahrens, das gegen ihn bei dem Landgericht in Braunschweig anhängig und angeblich gleichliegend war, irrigerweise einen Rechtsanspruch zu haben glaubt.

dA) Der Einwand, das Landgericht habe die ihm von Amts

wegen obliegende Prüfung der Unzurechnungsfähigkeit nach

§ 51 Abs. 1 StGB nicht vorgenommen, ist so, wie ihn die Revision zu rechtfertigen sucht, unverständlich. Die Zurechnungsunfähigkeit ist ein Schuldausschließungsgrund und kein Prozeßhindernis. Infolgedessen gehen alle Erwägungen fehl, welche die Revision daran knüpft, daß Prozeßvoraussetzungen oder Prozeßhindernisse in jeder Lage des Verfahrens beachtet werden müssen.

Wenn dem der Strafkammer gemachten Vorwurf, die Prüfung der Zurechnungsfähigkeit unterlassen zu haben,eine für das Revisionsgericht beachtliche Bedeutung zukommen soll, 80 müßte er dahin verstanden werden, die Strafkammer habe unter Außerachtlassung der ihr in § 244 Abs. 2 StPO auferlegten Aufklärungspflicht die Beweisaufnahme nicht auf die Anhörung eines Sachverständigen über den Geisteszustand des Angeklagten erstreckt, obwohl ihr dazu der - von ihr abgelehnte - Antrag des Verteidigers, die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Schuldfrage anzuoränen, hätte Veranlassung geben müssen. Aber auch diese Rüge würde nicht durchgreifen.

In keiner der früheren Hauptverhandlungen ist irgendein Gesichtspunkt hervorgetreten, der Bedenken gegen die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit hätte auslösen können. Wohl hatte ein Verteidiger in der zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vom 20. Juni 1958 eingereichten Schutzschrift vom 11. Juni 1958 vorgetragen, der Angeklagte sei seit drei Jahren ein kranker Mann und habe sich mehrfach in nervenärztlicher Behandlung befunden, und hatte deshalb gebeten, auf den Zustand des Angeklagten in der Hauptverhandlung durch Gewährung von Pausen Rücksicht zu nehmen. Auf diese Eingabe hat er sich später in der Rechtfertigungs-

schrift zu der Revision gegen das Urteil des Landgerichts

vom 20. Juni 1958 bezogen und die Vorschrift des § 244 StPO unter anderem deshalb als verletzt bezeichnet, weil der in jener Eingabe enthaltene, die Krankheit des Angeklagten betreffende Boweisamtrag nicht berücksichtigt worden sei. In Wahrheit war darin hierzu kein Beweisamtrag. vor allem kein solcher. der die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zum Gegenstand hatte, gestellt oder auch nur angekündigt worden. Unter diesen Umständen war jetzt das Landgericht nicht gehalten,

auf die in keiner Weise durch Angabe von Tatsachen belegte Behauptung hin, der Angeklagte sei wegen Krankheit in den Jahren 1953 bis 1958 unzurechnungsfähig im Sinne des § 51

Abs. 1 StGB gewesen, von sich aus die gutachtliche Stellungnahme eines Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten herbeizuführen.

3.) Die Sachbeschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg.

a) Dafür, daß, wie die Revision behauptet, das Land-

gericht bei der Strafbemessung die Vorschrift des § 27 c StGB fehlerhaft angewendet habe, hat die Überprüfung des Urteils nichts ergeben. Der Beschwerdeführer geht ersichtlich von der Meinung aus, seine heutäge Vermögenslosigkeit, die das Landgericht, wie die Urteilsgründe deutlich zeigen, berücksichtigt hat, müsse dazu führen, daß gegen ihn keine oder eine nur ganz geringe Geldstrafe ausgesprochen werden dürfe. Diese Ansicht trifft nicht zu. Auch gegen einen vermögenslosen Angeklagten kann und muß auf eine Geldstrafe erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Das hat schon das Reichsgericht in einer Entscheidung zu § 27 d StGB zum Ausdruck gebracht, indem es ausführt,

daß die Anwendung dieser Vorschrift, also die Verurteilung

zu einer Geldstrafe anstelle einer an sich verwirkten Freiheitsstrafe, nicht davon abhängig gemacht werden darf, ob der Täter eine entsprechende Geldstrafe bezahlen kann (RGSt 77,

137, 139). Diese Auffassung findet ihren berechtigten Grund darin, daß nach der Wertung der Strafarten, wie sie im Strafgesetzbuch angenommen ist, eine Geldstrafe das gegenüber einer Freiheitsstrafe kleinere Übel ist. In ihrer Verhängung kommt somit schon der geringere Unrechtsgehalt der Tat, der dann allerdings bei Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen

ist, zum Ausdruck. Dürfte also ein Angeklagter, der zu ihrer Bezahlung außerstande ist, nicht zu einer solchen verurteilt werden, so würde dadurch gerade der Arme in nicht vertretbarer Weise benachteiligt werden. Demnach war das Landgericht hier da es infolge des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Sstro) auf keine andere Strafe als auf Gelästrafe erkennen durfle. verpflichtet, eine solche auszusprechen.

Bei deren Bemessung hatte es aber nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zu beachten, sondern mußte auch sonstige Umstände in Betracht ziehen, die für die Strafzumessung bedeutsam waren. Dazu gehören die im Urteil angeführten Gesichtspunkte; wie der Unrechtsgehalt der Tat, der aus ihr gezogene Gewinn, mag er auch, was die Strafkammer nicht übersehen hat, inzwischen nicht mehr vorhanden sein, und schließlich die Tatsache, daß der Angeklagte es dem Mittäter “m durch die Hingabe des Anfangskapitals erst ermöglicht hat, das Preisausschreiben durchzuführen. Daß die Strafkammer dabei auch auf ein gewisses Verhältnis zu der gegen Mg bereits rechtskräftig erkannsen Geldstrafe geachtet hat, ist gleichfalls nicht zu beanstande! Sicherlich soll mit der Strafe das Unrecht gesühnt werden, das der Einzelne begangen hat. Das schließt aber nicht aus, daß bei einer Zuwiderhandlung gegen das Gesetz, bei der mehrere gemeinschaftlich tätig geworden sind, die gegen die Mittäter zu verhängenden Strafen in ein Verhältnis zueinander gebracht werden.

Naß die Strafkammer das "angebliche!" Vermögen der ihefrau des Angeklagten bei der Festsetzung der Strafe mitberücksichtigt hat. ist dem Urteil nicht zu entnehmen. In den Strafzumessungsgründen ist davon keine Rede. Nur bei der Erörterung der Frage, ob dem Angeklagten eine Vergünstigung nach § 28 Abs: 1 StGB zu gewähren war. ist beiläufig die "angeblich vermögende Ehefrau" erwähnt. Über die Höhe des Vermögens der Ehefrau durch deren Vernehmung nähere Feststellungen zu treffen. bestand daher für das Landgericht kein Anlaß- Die insoweit erhobene Aufklärungsrüge geht demnach fehl.

Ob die Revision auch bemängeln will, daß das Landgericht den Gesichtspunkt der sog. Generalprävention (Abschreckung anderer bei der Strafbemessung mit herangezogen hat, lassen ihre Darlegungen nicht einwandfrei erkennen. Sollten sie dahin zu verstehen sein, so sei bemerkt, daß hier gegen die Verwertung dieses Gesichtspunkts aus Rechtsgründen nichts einzuwenden ist.

b) Die von der Revision behauptete Verletzung des § 28 StGB liegt nicht vor. § 28 StGB stellt zwar - darin ist der Revision zuzustimmen:.-auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten ab. Indessen muß, wie der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 5. April 1955 - 1 StR 355/54 - (teilweise, Jedoch nicht in dem hier maßgeblichen Abschnitt abgedruckt in BGHSt 7, 291) des näheren ausge-

führt hat, die Vergünstigung so gestaltet sein, daß sie

auch bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse die Geldstrafe in ihrem Wesen nicht verändert. Dabei kommt die Gewährung einer Vergünstigung nur in Betracht, wenn es dem Verurteilten nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, daß er die Geldstrafe sofort zahlt. Sind die Verhältnisse aber so, daß die Bezahlung nicht nur nicht sofort geschehen kann. sondern daß sie auch innerhalb einer gewissen

Frist oder in angemessenen Teilbeträgen nicht zu erwarten ist, so braucht eine Vergünstigung nicht bewilligt zu werden.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nach den Feststellungen des Urteils ist der Angeklagte ohne jedes Einkommen und ohne jedes Vermögen, eine Tatsache, die auch von der Revision anerkannt und von ihr immer wieder in besonderer Weise herausgestellt wird. Gerade deshalb beanstandet sie auch die "Zumutung" des Landgerichts an den Angeklagten, er solle sich die für die Bezahlung der Geldstrafe erforderlichen Beträge durch Aufnahme eines Darlehens, "etwa" bei seiner angenlich vermögenden Ehefrau verschaffen. Abgesehen davon, daß diesem Hinweis schon an sich kaum eine maßgebende Bedeutung zukommt, weil es sich dabei nur um eine zusätzliche Hilfserwägung handelt, wie aus der Beifügung des Wortes "etwa hervorgeht, lassen die Ausführungen der Revision hierzu deutlich werden, daß der Angeklagte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht nur einkommens- und vermögenslos war, sondern daß er auch, wie die Strafkammer angenommen hat, auf absehbare Zeit hinaus zur Begleichung der Geldstrafe außerstande sein wird, ganz gleich, ob er sich hierfür durch Darlehensaufnahme keine Mittel beschaffen kann oder ob er es nicht will. Jedenfalls war es unter diesen Umständen für die Entscheidung über die Gewährung einer Vergünstigung nach § 28 StGB ohne Einfluß, ob, wie das Landgericht meint, dem Angeklagten eine Darlehensaufnahme, etwa bei seiner Ehefrau, zugemutet werden kann, und ob deren Vermögen die Jewährung eines Darlehens an den Angeklagten gestattet. Die eine Vergünstigung ablehnende Entscheidung des Landgerichts wird allein von den Feststellungen getragen, die es über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten getroffen hat. Diese Verhältnisse sind aber so, daß, wie es im Urteil heißt, eine solche Vergünstigung ohne Sinn wäre. Infolgedessen kann es nicht als rechtlich fehlerhaft angesehen werden, daß die

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Strafkammer von den in § 28 StGB vorgesehenen Möglichkeiten der Stundung und der Bewilligung von Teilzahlungen keinen Gebrauch gemacht hat

c) Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe begegnet gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 29 Abs. 3 StGB richtet sich das Maß der Strafe - bei Beachtung der in Absatz 2 daselbst vorgeschriebenen Grenzen — nach dem freien Ermessen des Gerichts. Der Tatrichter ist deshalb nicht gehalten,

die dafür maßgebenden Erwägungen im Urteil wiederzugeben

Als Begründung genügt die Anführung der Gesetzesbestimmung.

Eine Verpflichtung, die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe näher zu rechtfertigen, kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß, wie hier, in einem Verfahren mehrere tatrichterliche Urteile ergangen sind und die Ersatzfreiheitsstrafe in jedem dieser Urteile anders bemessen worden ist. Dadurch, daß die beiden ersten Urteile, das eine auf die Revision der Staatsanwaltschaft, das andere auf die des Angeklagten im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben wurden, verloren sie in diesem Umfange ihre Wirksamkeit. Insoweit war daher der Tatrichter - von dem Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 StPO abgesehen, auf das noch eingegangen werden wird - bei dem Erlaß des nächsten Urteils an das vorhergehende nicht gebunden, ja er durfte es nicht einmal beachten, sondern hatte unabhängig von dem früheren Urteil auf Grund des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung über die zu verhängende Geldstrafe und die dafür auszuwerfende Ersatzfreiheitsstrafe zu befinden. Damit war er auch gehindert darzutun, weshalb in dem zweiten oder in dem dritten Urteil auf eine andere Ersatzfreiheitsstrafe erkannt worden ist als zuvor. Infolgedessen gibt die Abweichung in der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafen für sich allein keinen begründeten Anhalt dafür, daß die Strafkammer in dem nunmehr zur Nach-

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prüfung unterbreiteten Urteil bei deren Festsetzung einen rechtlich fehlerhaften Gebrauch von ihrem Ermessen gemacht hat.

Nur in zweierlei Hinsicht war sie bei dessen Ausübung beschränkt: Einmal durfte sie die in § 29 Abs. 2 StGB bei Gefängnis vorgesehene Höchstdauer von einem Jahr nicht überschreiten, und zum anderen mußte sie das — bereits erwähnte - Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten im Sinne des § 358 Abs. 2 Satz \ StPO berücksichtigen, wobei allerdings zu bemerken ist. daß hinsichtlich dieses Verbots nur dem zweiten Urteil eine bindende Wirkung zukommt, dem ersten dagegen nicht, weil es auf die Revision der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten aufgehoben worden war und daher insoweit die Schutzvorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht Platz greift. An diese Beschränkungen hat die Strafkammer sich jedoch gehalten.

Mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 200 Tagen Gefängnis hat sie die zeitliche Begrenzung des § 29 Abs. 2 StGB nicht außer acht gelassen und auch nicht gegen § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verstoßen. Zwar hat sie einen dem Angeklagten ungünstigeren Umrechnungsmaßstab zugrunde gelegt, indem sie für je 100 DM einen Tag Gefängnis festgesetzt hat, während in dem zweiten Urteil für je 200 DM ein Tag Gefängnis vorgesehen war. Darin liegt indessen keine verbotene Schlechterstellung.Das Gesetz verbietet, ide Strafe in Art und Höhe zum Nachteil des Angeklagten zu ändern. Strafe ist aber nicht der nur als Hilfsmittel zur Berechnung der Ersatzfreiheitsstrafe dienenäe Umrechnungsmaßstab, sondern der Zeitraum, der sich bei dessen Anwendung ergibt. Dieser beträgt aber in dem jetzt angefochtenen dritten Urteil 200 Tage (Gefängnis), während in dem zweiten Urteil auf 225 Tage Gefängnis erkannt war. So-

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mit ist die Ersatzfreiheitsstrafe jetzt weder in Art noch Höhe zum Nachteil des Angeklagten geändert worden.

d) Für die - von der Revision vermißte — Berücksichtigung des § 29 Abs. 6 StGB war kein Raum. Bei der hier dem Gericht eingeräumten Befugnis anzuoränen, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibe, handelt es sich um eine Maßnahme der Vollstreckung, die im übrigen widerruflich ist und weder einen völligen noch teilweisen Erlaß der Strafe bedeutet, Eine solche Anordnung kommt daher erst in Betracht. wenn die Strafen rechtskräftig ausgesprochen sind und wenn sich dann bei dem Versuch, die Gelästrafe zu vollstrecken, herausstellt, daß sie ohne Verschulden des Verurteilten

nicht eingebracht werden kann. Die Vorschrift des § 29

Abs. 6 StGB gibt also nur die Möglichkeit, nachträglich von der Vollstreckung der rechtskräftig festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe abzusehen, ist aber weder für deren Bemessung noch für das Ausmaß der ihr zugrunde liegenden Geldstrafe

von Bedeutung. Eine auch nur mittelbare Heranziehung des

§ 29 Abs. 6 StGB bei der Bildung der Strafen war somit dem Landgericht verwehrt.

e) Auch sonst hat die Nachprüfung in sachlichrechtlicher Hinsicht, insbesondere zur Strafhöhe, keinen Rechtsfehier zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen. Die auf § 23

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Abs. 1 UWG gestützte Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung entspricht ebenfalls dem Gesetz.

Baldus Busch Dr. Dotterweich

Scharpenseel Menges