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BGH Beschluss vom 08.02.1955 – 1 StR 446/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 _StR 446/54 2254 066
Im Nanen des Yoikes In der Strafsache gegen
den Versicherungsvertreter Verhard He En aus
FEED, geboren an BD. D ED in eu.
wegen Meineids
hat der 1.
trafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 8. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
für Recht
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrfichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Antsgerichtsrat EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,
erkannt:
“
Auf die Revision des Angeklagten Hei wird das Urteil des Landgerichts in Lindau im Bodensee von 4. Mai 1954, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch nebst den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben,
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen
Im übrigen wird die Revision verworfen
Von Rechts wegen
- 2.
Gründe§
1. Verfahrensvoraussetzungen.
Der Eröffnungsbeschluss des Landgerichts vom 23. Juni 1953 lautet dahin, dass "auf Grund der vom Staatsanwalt erhobenen öffentlichen Klage vom 8. Juni 1953" das Hauptverfahren vor dem erkennenden Gericht eröffnet werde. Dieser Inhalt des Eröffnungsbeschlusses genügt an sich nicht den Vorschriften des § 207 StPO, wonach die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes zu bezeichnen ist. Zur Ergänzung und Erläuterung des lückenhaften Eröffnungsbeschlusses kann jedoch in geeigneten Fällen die Anklageschrift herangezogen werden, wenn diese die im Bröffnungsbeschluss fehlenden Angaben in einwandfreier Form enthält. Das ist hier- der Fall. Die Lückenhaftigkeit des Eröffnungsbeschlusses hat auch nicht zu Unklarheiten oder Rügen geführt. Der Senat hat daher den Eröffnungsbeschluss vom 23. Juni 1953 noch als ausreichende Verfahrensgrundlage gelten lassen (vgl BGHSt 5, 225, 227; BGH NJW 1954, 360 Nr 18).
II. Verfahrensrügen.
1) Gemäß Beschluß vom 9. März 1954 ist die Vernehmung des Zeugen Rechtsanwalt MW im Wege der Rechtshilfe nach § 223 StPO angeordnet worden, da dem Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden könne. Die Vernehmung des Zeugen hat am 2. April 1954 stattgefunden; die Akten ergeben nicht, daß der Angeklagte und sein Verteidiger von dem Termin Nachricht erhalten haben. Sie ergeben auch nicht, ob üje Verfügung des Strafkamnmervorsitzenden vom 3. April 1954, nach der der Verteidiger um Akteneinsicht ersucht werden sollte, um von
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der Vernehmungsniederschrift Kenntnis zu nehmen, lem Verteidiger zugegangen und ob sie von diesen erledigt worden ist. Nach einer Eingabe des Verteidigers von 26 April 1954 scheint beides nicht zeschehen zu sein. In der Hauptrerhandlung vom 4. Mai 1954 wurde die Vernehmungsniederschrift "auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung der Verteidigung" verlesen, da die Gründe für die auswärtige Vernehmung des Zeugen noch fortbeständen.
Die Revision rügt, daß der Verteidiger keine Terninsnachricht erhalten habe; Gefahr im Verzug im Sinne von § 224 StPO habe nicht bestanden. Sie rügt weiter, die Vernehmung des Zeugen ie hätte mit Rücksicht auf die in der Hauptverhandlung vorangegangene Vernehmung des Presseberichterstatters Dr. HE. dessen Aussage mit derjenigen des Zeugen MP in Widerspruch stand, nicht durch die Verlesung der Vernehmungsniederschrift ersetzt werden dürfen. Der Verteidiger habe der Verlesung zugestimmt, weil er angenommen habe, das Gericht werde von sich aus gegebenenfalls die Vernehmung des Zeugen MB in der Hauptverhandlung beschließen. Der Verteidiger hat sich also nach seiner eigenen Angabe in der Revisionsbegründung mit der Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung des 'Zeugen MB einverstanden erklärt, obgleich er wußte, daß er - was zweifellos einen Verfahrensverstoß darstellte - von dem Termin zur Vernehmung des Zeugen keine Nachricht erhalten hatte. £r hätte der Verlesung der Aussage widersprechen können und müssen. Wenn er dies nicht tat, sondern im Gegenteil der Verlesung sogar ausdrücklich zustimmte, so kann er sich gjcht nachträglich mit der Revision auf diesen, der Hauptverhandlung vorangegangenen Verfahrensverstoss berufen; eine Verfehrensrüge aus dem Gesichtspunkt der unzulässigen Verlesung der Niederschrift kann unter diesen Umständen nicht mehr erhoben werden (vgl auch BGH NW 1952, 1426 Nr 21 sowie BGiSt 3, 206,
209). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht seitens des Gerickts ist amsoweniger ersichtlich, als der Angeklagte nach den Feststellungen des Laudgerichts selbst bexundete, "daß er die Fragen des Verteidigsers, Aechtsanwalt ie, schon verstanden habe, aber der Beantwortung bewusst aus dem Wege gehen wollte." Ein die Revision rechtfertigender Verfahrensverstoss liegt daher schon aus diesen Gründen nicht vor, “
2) Nach der Verhandlungsniederschrift hat der Verteidiger auf die Vernehmung des Zeugen Sch@B verzichtet. Dieser war jedoch vente geladen noch erschienen (§ 245 StPO); der Verzicht betra ur einen vor der Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrag des Verteidigers, der vor dem erkennenden Gericht nicht wiederholt wurde und auf dessen Übergehung die Revision deshalb nicht gestützt werden kann (RGSt 61, 376, 378; 75, 165 ££f; BGH 1 StR 178/53 v. 15. Dezember 1954). Soweit die Revision etwa Verletzung der Aufklärungspflicht
. seitens des Gerichts rügen wollte, ist diese Rüge in unzu-
lässiger Form erhoben, weil nicht dargelegt ist, was der Zeuge Schoch bekunden sollte (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).
III. Sachrüge.
Die Revision rügt weiter Verletzung sachlichen Rechts.
1) Es ist nicht richtig, dass das Urteil des Landgerichts in den entscheidenden Punkten auf einer "Vermutung", aufbaut. sondern es beruht ersichtlich auf der Gewinnung voller richterlicher Überzeugung. Die Feststellung des Gerichts gründet sich nicht allein auf die Erwägung, dass dem Zeugen Dr. H@B eine Einzelheit der Hauptverhandlung entgangen sein könne, sondern auch auf die eigene Einlassung des Angeklagten, er nabe äie Fragendes damaligen Verteidigers
Rechtsanwalt HB schon verstanden. habe aber der Beantwortung bewusst aus dem Wege gehen wcilen. Die vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen daher den Schuldsprach nach § 154 Abs 1 StGB und enthalten auch keinen erkennbaren Verstoss gegen die Lebenserfahrung, die Denkgesetze oder den Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden werden muss.
2) für die Frage des Unrechtsbewusstseins des Angeklagten He ist es gleichgültig. welche Vorstellung er sich von der Bedeutung seiner Aussage für das damalige Verfahren gemacht hat. Er war sich darüber im klaren, dass er nach geschlechtlichem Verkehr mit der Hab gefragt war, und wollte dieser Frage nach den Feststellungen des Landgerichts bewusst aus dem Wege gehen. Davon, daß er das nicht durfte und sich dessen auch bewusst war, hat sich das Landgericht überzeugt, denn es spricht von einem "vorsätzlichen gesetzesbrecherischen Willen, der bewusst den Meineid auf sich nimnt, um persönlich unangenehme Fragen..... nicht beantworten zu müssen." Danach ist für die Annahme eines Verbotsirrtums keir Raum.
3) Es ist ferner nicht richtig, dass die eidliche Zeugenaussage des Angeklagten He@iiib erst mit dem Ende der sich über eine Reihe von Tagen erstreckenden Hauptverhand-
lung gegen Schu abgeschlossen gewesen sei und daß,da er die Aussage noch vor dem Urteil widerrufen hat,
im Endergebnis keine falsche Aussage und kein Meineid vorliege; vielmehr war der Meineid mit der falschen Aussage und der Eidesleistung vollendet und der Widerruf nur im Rahmen des § 158 StGB zu berücksichtigen, wie es das Landgericht auch getan hat.
4) Das angefochtene Urteil ist jedoch insoweit rechtlich zu beanstanden. als § 157 StGB mit dem Hinweis unangewerdet geblieben ist, zur Zeit der Eidesleistung (Januar 1955) habe dem Angeklagten die wahrheitsgemässe Beantwortung der ar ihn gerichteten Frage nach geschlechtlichen Verkehr mit der Has nicht mehr schaden können, weil seine Ehe inzwischen geschieden gewesen sei. Sie war zur Zeit des mit der Has gepflogenen Geschlechtsverkehrs jedoch noch nicht geschieden. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob in der Vorstellung des Angeklagten (vgl RGSt 77, 219, 222) noch die Gefahr bestand, dass ihm bei einer wahrheitsgemässen Aussage die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung ürohen könne; dies kann der Fall gewesen sein in Gestalt einer Verfolgung wegen Ehebruchs oder, was noch näher liegt, einer Verfolgung wegen Meineids auf Grund seiner ersten eidlichen Zeugenaussage vom Jahre 1951, derentwegen der Angeklagte im vorliegenden Verfahren ebenfalls zur Verantwortung gezogen, jedoch - da eine selbständige Tat in Frage komme, was nicht zu beanstanden ist - nicht verurteilt wurde. Das Landgericht hat also möglicherweise den § 157 StGB durch Nichtanwendung verletzt. Dies kann die Entscheidung des Landgerichts im Strafausspruch zu Ungunsten des Angeklag- ‘ten beeinflusst haben.
Auch’ die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe einen vorsätzlichen gesetzesbrecherischen willen gezeigt, der bewusst den .Meineid auf sich nehme, erweckt Bedenken nach der Richtung, ob das Landgericht nicht vielleicht unzulässigerweise ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal - den Vorsatz - als Straferschwerungsgrund verwertet hat. Sollte das Landgericht damit allerdings haben ausdrücken wollen, dass der Angeklagte sich in der Verfolgung seines . Ziels, den Geschlechtsverkehr mit der HasB zu verschweizen, besonders hartnäckig gezeigt habe, so wäre gegen eine solche Verwertung der Haltung des Angexlagten nichts einzuwenden.
Da sich der Gesetzesverstnass des Lanägerichts nur au den Strafausspruch beschränkt, ist die angegriffene Intschei. dung nur im Strafausspruch nit den ihm zugrundeliezenden Feststellungen aufzuheben. In diesen Umfang ist Jie Sache an das Landgericht zu neuer Verhandlung und Ertscheidung
zurückzuverweisen.
Ein hinreichender Anlass, das Verfahren an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen, wie es die Revision mit ihren Hilfsamtrag erstrebt, ist nicht gegeben.
Zum Schuldspruch mit den ihm zugrundeliegenden Fest-. stellungen ist die Revision zu verwerfen.
Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Peetz ist Martin beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
Hübner Dr. Hörchner Dr, Hengsberger