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BGH Entscheidung vom 15.12.1954 – 1 StR 178/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Bi PIERRE “ Paper Ta y en. 2306 091 Für das Nachschlagewerk!

Nicht für die Amtliche Sammlung!

Gesetz: xXo 239 Abs 1 Nr 3 und 4, 240 Nr 3. HGB 1 Abs 2 Nr.

Ein Bauunternehmer ist als solcher nicht buchführungspflichtiger Kaufmann nach § 1 Abs 2 Nr 1 HGB, sondern nur, wenn er neben seinen Baugeschäft den Handel mit Baustoffen betreibt oder in das Handelsregister eingetragen is+t.

Rechtssatz:

Aktenzeichen: 1 StR 178/53 Urteil des BGH vom 15.Dezember 1954 LG Trier

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Konstrukteur Johann Friedrich N aus „ geboren am L in

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wegen Betrugs u.a.

hat der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 14.Dezember ı954 in der Sitzung am 15.Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel

» Bundesrichter Dr.Jagusch

gr Bundesrichter Dr.Hübner

Bundesrichter Dr.Mannzen als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ar als Vertrete r Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Trier vom 12.November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmititels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs sowie wegen Vergehen gegen § 240 Abs 1 Nr 3 KO und gegen § 533 RVO zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Die Revision, mit der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1.) Fortgesetzter Betrug:

a) Im Falle des Betrugs zum Schaden der Allgemeinen

Ortskrankenkasse in DD rügt‘der Beschwerdeführer, Ey

dass das Landgericht Anträge auf Ladung der Zeugen Dr.?®. > und xD: die er in seiner Entgegnung auf die Anklageschrift stellte, nicht ordnungsgemäss beschieden habe.

Die Rüge ist unbegründet.

In den Eröffnungsbeschluss werden die Beweismittel nicht aufgenommen (§ 207 StPO); er ist daher nicht unvollständig, wie der Angeklagte geltend gemacht hat.

Auf eine Verletzung des § 219 Abs 1 Satz 2 StPO kann die Revision im allgemeinen nicht gestützt werden, „da der Angeklagte, dem auf einen schriftlichen Beweis- ‘antrag kein Bescheid erteilt worden ist, in der Hauptverhandlung Gelegenheit hat, auf seinen Antrag zurück-

zukommen, zumal wenn ihm ein Verteidiger zur Seite steht (vgl RGSt 61, 376, 378; 75, 165 ff und die dort angeführten weiteren Entscheidungen). Die Ladung des Bankdirektors > von der Volksbank in ro war angeordnet und es war ihm dabei mitgeteilt worden, er solle, falls er nicht persönlich über die gesamten Kreditvorgänge unterrichtet sei, denjenigen Herrn der

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Bank entsenden, der hierüber erschöpfende Auskunft geben könne (Bl 329 Ra.a.). In der Hauptverhandlung wurde der Verwaltungsangestellte Christian vg: der früher Leiter der Voiksbank in oO |) war (Bl 369), als Zeuge vernommen (Bl 352). Die Anträge auf Vernehmung der Zeugen Dr.?@, vg und eo ] wurden in der Hauptverhandlung nicht wiederholt. Dem Gericht musste sich auch nicht die Notwendigkeit aufdrängen, diese Zeugen von Amts wegen zu hören, da der Angeklagte, wie die Urteilsgründe erkennen lassen, den Betrug zum Schaden der Allgemeinen Ortskrankenkasse in DO 5) nach der äusseren und inneren Tatseite zugegeben hat.

Auch sachlichrechtlich ist die Verurteilung in diesem Falle bedenkenfrei. Dass die Strafkammer die Sicherungsübereignungen nicht näher erörtert hat, ist nicht zu beanstanden. Der Tatrichter darf einfache Rechtsbegriffe ausserstrafrechtlicher Art bei der Darlegung des Sachverhalts in den Urteilsgründen wie Tatsachen verwenden. Es bedarf keiner Auflösung des Rechtsbegriffs in die ihm zugrunde liegenden Vorgänge (BGH 1 StR 129/52 vom 13.Mai 1952 und 1 StR 410/52 vom 29.Mai 1953).

b) In den Betrugsfällen zum Schaden des Sonderbauanmts in TED sowie der, Firma VB unä Co (Fall U und Co - Urteil II 38.-) lässt die Entscheidung keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Feststellungen sind rechtlich bedenkenfrei getroffen. Die Verfahrensrüge, die

sich auf die Aussage des Zeugen Ri ] bezieht, ist unbegründet.

c) Dagegen kann die Verurteilung im Falle der Firma

Vo uni Co./Firma Sch (Urteil 11 3 d) nicht

bestehenbleiben.

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Die Feststellungen sind unvollständig sowie unklar und ermöglichen daher dem Revisionsgericht nicht, zu prüfen, ob das Lanägericht von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist.

Der Angeklagte bestellte bei der Firna Vin 170 Meter Asbestrohre, die "für die Firma Bauunter-

nehmung Sch» ın > bestimmt" waren. "WVer-

abredungsgemäss sollte die Zahlung durch die Firma Sch iirext an äie Firma Vo & Co. erfolgen." Der Beschwerdeführer zog den Rechnungsbetrag bei dieser Firma ein und behielt ihn für sich.

In diesem Verhalten könnte ein Betrug zum Nachteil der Firma vo» und Go gefunden werden, wenn der Angeklagte diese dadurch zur Lieferung der Rohre bestimmt hätte, dass er ihr varsviegelte, er werde die Firma Sch» zur unmittelbaren Bezahlung veranlassen, während er von vornherein beabsichtigte, den Betrag selbst einzuziehen und für sich zu verwenden. Diese Feststellung ist jedoch im Urteil nicht getroffen. Die Strafkammer sieht die Firma Sch als geschädigt an, weil sie äurch die Zahlung an den Beschwerdeführer, der sie über seine Berechtigung zum

Einzug des Betrags getäuscht habe, von ihrer Verpflich-

tung gegenüber der Firma oo | und Co.nicht frei geworden sei. Ob die Firma Sch> in einer geschäftlichen Beziehung zu der Firma Ve und Co.stand oder ob sie davon ausging, es nur mit dem Angeklagten als Verkäufer zu tun zu haben, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Wenn der Angeklagte der Verkäufer war oder von der Firma Sch@p 215 solcher angesehen wurde, dann kann er sie nur über seine Verabredung

mit der Firma VB unä Co. im unklaren gelassen haben.

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Ein Vermögensschaden ist der Firma Scham» solchenfalls nicht entstanden, da sie mit befreiender Wirkung ' bezahlt hat.

Der Mangel führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Betrugs, da das Landgericht diesen Fall in das fortgesetzte Vergehen des Betruges einbezogen hat.

4) In der neuen Verhandlung muss die Strafkammer auch die Betrugsfälle erörtern, in denen sie sich bisher von eıner Schuld des Angeklagten nicht überzeugen konnte, die aber nach dem Eröffnungsbeschluss Einzelhandlungen des fortgesetzten Betrugs sind.

e) Das Landgericht ist bei der Feststellung des Fortsetzungszusammenhangs von rechtlich zu beanstan- br denden Erwägungen ausgegangen. Es hat keinen einkeitlichen Gesamtvorsatz festgestellt (BGHSt 1, 313, 315), sondern einen unbestimmten "Fortsetzungsvorsatz", den es damit begründet, dass der Angeklagte in seiner verzweifelten wirtschaftlichen Lage entschlossen gewesen Sei, sein veschäft auf jede, auch auf betrügerische Art und Weise aufrechtzuerhalten und die in dieser Hinsicht im Zusammenhang mit+ seinem Geschäftsbetrieb sich ergebenden günstigen Verhältnissen auszunutzen. Ein allgemeiner Vorsatz, bei sich bietender Gelegenheit gleichartige Straftaten zu begehen, reicht für die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht aus (BGH NJW 1953, 1112 Nr 27).

2.) Konkursvergehen:

Auch in diesen Falle sind die Feststellungen lückenhaft und unklar. An einer Stelle ist zwar ein Vertrag erwähnt, nach dem der Angeklagte die Generalvertretung für alle seine Erzeugnisse aus Asbestzement und Kon-

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struktionen übertrug. Dass er einen solchen Betrieb tatsächlich ausübte, kann jedoch dem Urteil nicht entnommen werden. Die Feststellungen deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer Bauunternehmer war. Als solcher betrieb er aber kein Grundhandelsgeschäft im Sinne von § 1 Abs 2 HGB. Bauunternehmer pflegen zwar Waren, nämlich Baustoffe, anzuschaffen, aber nicht,

um sie als solche weiterzuveräussern, wie dies in

§ 1 Abs 2 Nr 1 HGB vorausgesetzt wird; ihre Vertragspflicht ist vielmehr auf die Herstellung eines Bauwerks, also einer unbeweglichen Sache, gerichtet, dafür sind die Baustoffe nur ihre Arbeitsmittel. Für Bauunternehmer besteht keine Buchführungspflicht gemäss

§ 1 Abs 2 HGB (RGSt 33, 419; 52, 292; BGH Urt 1 StR 671/51 vom 8.Januar 19525 1 StR 823/51 vom 1% Mai 1952; 1 StR 477/53 vom 8.Dezember 1953; Ülshausen 11.Aavfl. Anm.23 f zu § 239 X0O; siehe hierzu auch Würdinger in RER Komm.zum HGB Anıl.26a zu § 1; Hefermehl Anm.34 zu

§ 1 HGB; Baumbach-Duden Amm. 3 0 zu § 1 HGB). Dafür, dass der Angeklagte neben seinem Baugeschäft den Handei mit Baustoffen betrieb oder dass seine Firma in das Handelsregister eingetragen war (§ 2 HGB), finden sich in dem Urteil keine Feststellungen. Zu der Streitfrage, inwieweit Bauhandwerker, die einzelne von ihnen

angeschaffte lose Teile in einen Bau einfügen, auf Grund ihres Gewerbebetriebs Kaufleute sind, braucht nicht Stellung genommen zu werden.

Der Eröffnungsbeschluss ist auch insoweit nicht erschöpft, als dem Angeklagten unter 1 a die Verheinlichung und Beiseiteschaflfung von Vermögensstücken „Ss 239 Abs 1 Nr 1 X0) zur Last gelegt worden ist (Bd II Bl 291 in Verbindung mit Bl 252, 257 d A).

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3.) Vergehen gegen _$_533_RVO:

Das Landgericht hat die Nichtabführung von Versicherungsbeiträgen in vn und in TB als eine fortgesetzte Handlung gewürdigt, wenn es dies auch nicht ausdrücklich ausgesprochen hat. Wegen des Begriffs des Fortsetzungszusammenhangs wird auf die Ausführungen unter 1 e Bezug genommen. Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass die Strafkammer bei dem Betrug zum Schaden der Allgemeinen Ortskrankenkasse in DEE :e5tzesteilt nat, der Angeklagte habe seinen Betrieb eingestellt und nicht vorgehabt, ihn wieder zu eröffnen. Die Annahme einer fortgesetzten Tat hat arscheinend den Strafausspruch zuungunsten des Angeklagten beeinflusst, da die Strafkammer straferschwerend den langen Zeitraum, auf den sich die Straftat erstreckte, und die besondere Hartnäckigkeit hervorhebt.

‚4.)Die Strafzumessungsgründe sind nicht frei von Widersprüchen und Unklarheiten. So führt die Strafkammer aus, der'Angeklagte sei bestrebt, den Schaden wieder gutzumachen, während sie andererseits seine Einsichtslosigkeit straferschwerend berücksichtigt. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der durch die mangelhafte Buchführung angerichtete Schaden bedeutend sein soll.

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5.) Ob etwa § 3 des Straffreiheitsgesetzes. 1954 auf den Angeklagten angewendet werden kann, wird das Landgericht zu prüfen haben.

Dr.Hörchner Mantel Jagusch

Bundesrichter Dr.Hübner ist erkrankt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr.Hörchner Dr.Mannzen

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