Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 27.01.1955 – 4 StR 594/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die Revision kann unter besonderen Unständen wirksam auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt werden, wenn zwischen dieser und der verhängten Strafe erkennbar kein untrennbarer Zusammenhang besteht. x Dr BR
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Gesetz: StPO § 344 Abs 15 StGB § 42 e
Rechtssatz: Die Revision kann unter besonderen Unständen wirksam auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt werden, wenn zwischen dieser und der verhängten Strafe erkennbar kein untrennbarer Zusammenhang besteht.
x Dr BR Aktenzeichen: 4 StR 594/54 ” RA R 7 ’ . Urteil des BGH vom 27. 1. 1955 LG Bielefelä
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Im Naınmen des Volkes
In der Strafsache gegen
Aen arbeiter .illi L ih aus Lei (Kreis ib) , geboren on ED 1903 in To vi Ve, zur Zeit
in Strafhaft in dieser Sache, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Sundesrichter Dr. Seibert 3undesrichter Prof.Dr. Lang-Iinrichsen als beisitzende Richter,
Staatsanwalt SE ir der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. Pe bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter We als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 22. September
1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des nechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
as Landgericht hat den Angeklagten, der zahlreiche Vorstrafen erhalten und etwa 15 Jahre seines Lebens in Strafanstalten verbracht hat, erneut als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen eines schweren Diebstahls im Rückfall zu 3 Jahren Zuchthaus und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt, sowie die Sicherungsverwahrung angeoränet. Die
Strafe verbüsst er zur Zeit,
Die Revision des Beschwerdeführers wendet sich mit der Sachrüge nur gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung und begehrt Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt.
I. 1) Die Zulässigkeit der Revision unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat zwar bei der Rechtfertigung des Rechtsmittels (§ 299 Abs 1, § 345 Abs 2 StPo) den Urkundsbeamten unterbrochen und auf Aufnahme allein dessen beslanden, was er zu sagen habe. Auch hat der 3eante - entgegen Nr 133 Abs 7 Satz 4 der Richtlinien für das Strafverfehren - au Schluss der Urkunde vermerkt, dass die Tliederschrift "auf das wörtliche Vorbringen des Angeklagten auf dessen Ersuchen hin beschränkt" worden sei. Daraus ist indes nicht zu entnehmen, dass der Urkundsbeemte die erforderliche Verantwortung (RGSt 64, 63 f) habe ablehnen wollen.
2) Die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Nachprüfung der Sicherungsverwahrung (§ 42 e StG3) ist im gegebenen Falle wirksam. Zwar hatte das Reichsgericht (RGSt 68, 385 f; im Gegensatz zu RGSt 68, 176 und 297) eine solche Zinschränkung für unbeachtlich gehalten, wenn die Strafe nach % 20 a
StGB geschärft war (ebenso RG JW 1936, 3458 Nr 17; Löwe-Rosenberg, 20. Aufl Anm 4 b zu § 344 StPO). Ob dies hier der Fall war, lässt sich den Urteilsgründen nicht eindeutig entnenmen. Das Landgericht führt zwar aus, der Angeklagte
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sei als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher "zu verurteilen
und zu bestrafen", wobei offen bleibt, ob Abs 1 oder Abs 2
des § 20 a StGB angewendet werden sollte. Bei den anschliessen. den Erwägungen zur Strafzumessung wird diese Vorschrift indes nicht mehr erwähnt, sondern "im Hinblick auf die zahlreichen zum Teil erheblichen Vorstrafen des Angeklagten wegen gleichartiger Delikte" die Notwendigkeit betont, eine !yerhältnismässig hohe Strafe!" verhängen zu müssen.
Jedenfalls rechtfertigt die mö, licherweise vorgenommene Strafschärfung aus § 20 a StGB es hier nicht, die Zulässigkeit der Beschränkung des Rechtsmittels auf die Sicherungsverwahrung in Zweifel zu ziehen. Diese Massregel setzt allerdings voraus, dass der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt ist. Sie hängt aber mit der Straffrage innerlich nicht immer untrennbar zusammen. Sicherungsverwahrung ist nach § 42 e StGB neben der Strafe und nur dann anzuordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. Auch wird eine solche Anordnung grundsätzlich erst vollzogen, wenn die Freiheitsstrafe verbüsst ist (§ 456 b Satz 1 StPO). Die Selbständigkeit von Massregeln der Sicherung und Besserung kommt ferner in §§ 42 £f - h StGB und in § 13 Abs 1 Satz 1 StFG 1954 zum Ausdruck. - Wie der hier zu entscheidende Fall zeigt, kann es vorkommen, dass es dem Angeklagten aus eigener Erkenntnis oder nach Beratung durch seinen Verteidiger aussichtslos erscheint, die Verurteilung im übrigen anzugreifen. er vielmehr die Freiheitsstrafe sofort antreten möchte. Unter solchen besonderen Umständen muss es ihm unbenommen bleiben, nur die Anordnung der Sicherungsverwahrung mit einem darauf beschränkten Rechtsmittel anzufechten, das Urteil aber im übrigen rechtskräftig werden zu lassen {§ 344 Abs 1, § 352 Abs 1, 38 449, 450 Abs 1 StPO; Sarstedt, Die Revision in Strafsachen, 3. Aufl S 48, 49). Dies ergibt sich auch daraus: dass das Rechtsmittelgericht im Fall von Anfechtung des
ganzen Strafausspruchs nicht genötigt werden kann, diesen insgesamt aufzuheben, obwohl nur die Anordnung aus § 42 e StGB auf einem Rechtsfehler beruht (vgl BGH 3 StR 282,754 vom 1. Juli 1954). Dies wäre ein unnützer Leerlauf. Peters (Strafprozess 1952), der grundsätzlich dem Reichsgericht folgt (S 390), erkennt immerhin an, dass auch die Teilrechtskraft"einen gesunden Kern" hat (S 392). - Dass § 331 Abs 2, § 358 Abs 2 Satz 2 StPO nur die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstält,einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt vom Verbot der Schlechterstellung ausnehmen, besagt nichts dafür, dass eine Anordnung nach § 42 e StGB mit der Straffrage untrennbar verbunden wäre. Die genannten Ausnahmen beruhen vielmehr auf der Erwägung, dass „assregeln dieser Art zugleich auch Heilmassnahmen im wohlverstandenen Interesse des Verurteilten sind (§ 456 b Satz 2 "tFO; Schäfer-Wagner-Schafheutle, Anm 2 zu Art 2 Ur 29 des AusfGes vom 24. “\ovember 1933, 3 271, 272).
Jedenfalls besteht in dem hier zu entscheidenden Fall kein untrennbarer Zusammenhang zwischen Strafe und Sicherungsverwahrung. Die Zuchthausstrafe ist ersichtlich ohne Rücksicht auf die gleichzeitig angeordnete Sicherungsmassregel bemessen, die Beschränkung des Rechtsmittels auf diese somit sulässig und vom Revisionsgericht zu beachten (§ 352 Abs 1 StPO). Der erkennende Senat hat schon mehrfsch so entschieden wie hier, Da nur auf die Besonderheit des Einzelfalles abgestellt wird, ist es nicht geboten, wegen der in nicht völlig gleich gestalteten Fällen abweichenden Rechtsprechung anderer Senate des Bundesgerichtshofs (z.B. 2 StR 291,51 vom 9. August 1951; 5 StR 401/53 vom 1. Oktober 1953) nach § 136 Abs 1 GVG den Grossen Senat für Strafsachen anzurufen
II. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben. Die Urteilsgründe weisen aus, dass der Tatrichter die Löglichkeit
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einer Einweisung des Angeklagten in eine Trinkerheilanstalt
(8 42 c StGB) geprüft hat, ehe er sich zur Anordnung der Sicherungsverwahrung als letzter Massnahme entschloss. Das Landgericht in Halle (Saale) hatte in seinem Urteil vom
31 Kai 1943 - 4 Kis 6/43 -, das ebenfalls Sicherungsverwahrung anordnete, schon festgestellt, der Beschwerdeführer neige offenbar sehr zum Alkohol. Dies ist auch die überzeugung der jetzt erkennenden Strafkammer. Sie hält einen ursächlichen Zusanmenhang zwischen dem Alkoholgenuss und den vViebstählen für gegeben und forscht deshalb nach einem Liittel, den Angeklagten dem Alkohol fernzuhalten,. weil er zu willensschwach sei, ihm "auf die Dauer" zu widerstehen. Gleichwohl verneint das Landgericht einen krankhaften Hang des Beschwerdeführers, ständig oder nur von Zeit zu Zeit im übermass geistige Getränke zu sich zu nehmen, wie dies die Voraussetzung der cinweisung in eine Trinkerheilanstalt wäre (§ 42 ce StGB; SCHSt 3, 339 £f):. Der Tatrichter stützt sich dabei ersichtlich auf die Bekundung des Bauern Sch@@®, bei dem der Angeklagte seit Dezember 1953 in Arbeit stand. Dieser bezeichnet den Angeklagten als fleissigen und tüchtigen Arbeiter, der gelegentlich einmal Alkohol trinke, den er aber noch nicht betrunken gesehen habe. Daraus hat das Landgericht gefolgert, dass der Seschwerdeführer nur gelegentlich dem Alkohol zuspreche, dann allerdings seinen verbrecherischen Neigungen nicht mehr widerstehen könne. Die weitere Annahme der Strafkammer, eine Entziehungskur verspreche daher keinen Erfolg, geht offensichtlich auf Ausführungen zurück, die
der psychiatrische Sachverständige Dr. WW in seinem Gutachten gemacht hat. “enn demnach die Strafkammer eine Anordnung nach § 42 c StGB nicht für geeignet angesehen
hat, um den Angeklagten an ein gesetzmässiges und geordnetes Leben zu gewöhnen, so kann dem mit Rechtsgründen nicht
entgegengetreten werden.
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Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass er durch die ‚Sicherungsverwahrung "als unheilbar abgeschoben" werde, ist ‚übrigens nicht zutreffend. Diese Unterbringung dauert viel- ‚mehr nur solange, als ihr Zweck es erfordert (§ 42 f Abs 1, 4 StGB)
Das Rechtsmittel des Angeklagten erweist sich demnach
als unbegründet.
Krumme Engels Dr. Augustin Seibert Lang-Hinrichsen