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BGH Entscheidung vom 20.11.1952 – 4 StR 271/52

4. Strafsenat

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Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Altmetallhändler Theodor T EEE zus

DEMEEER, geboren am GEMEEEEED 1927 in Damp.

wegen Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1952, an der teilgenommen

haben;

für Recht erkamt:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

' Bundesanwalt um als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär als Urkunüsbeamter der Geschäftsstelle,

.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Grossen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 19. November 1951, soweit

es den Angeklagten TB petriffi, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch tiber die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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‘mehr, da eine Tat in Frage kam, die ein Verbrechen ist, die Belehrung des Angeklagten verbunden werden müssen, dass er

Der Angeklagte ist wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe vön neun ‘Monaten verurteilt worden; ausserdem wurde ihm der Handel mit Altmaterial jeder Art auf die Dauer von drei Jahren untersagt. Seine Revision hat Erfolg.

l. Die Rüge der Verletzung der Er 140 Abs I Nr 2 und

201 Abs 1 StPO greift durch. Gegen den Angeklagten war das Hauptverfahren wegen Hehlerei eröffnet worden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ergab sich im Laufe der Hauptverhandlung der Verdacht, dass er gewerbsmässig gehehlt habe

(§ 260 StGB). Er wurde deshalb darauf hingewiesen, dass er wegen gewerbsmässiger Hehlerei verurteilt werden könne. Mit diesem gemäss § 265 StPO gebotenen Hinweis hätte aber nun-

ulm sum. .

die Bestellung eines Verteidigers beantragen könne (§§ 140 Abs 1 Nr 2 und Abs 3, 141 Abs 2 und 201 Abs 1 StPO; BGHSt 1, 302). Die Sitzungsniederschrift lässt nicht erkennen, dass diese Belehrung stattgefunden hat. Ein Verzicht des Angeklagten

auf sein Recht, einen Pflichtverteidiger zu verlangen, liegt nicht vor. Die Feststellungen lassen Zweifel offen, ob der Angeklagte gewusst hat, dass ihm infolge Veränderung der Rechtslage auf Antrag ein Verteidi iger bestellt werden müsse. Zwar ist er nicht als gewerbsuässiger Hehler verurteilt worden. Der Aufgabenkreis des bestellten Verteidigers wäre

jedoch nicht auf die Abwehr des Vorwurfs der Gewerbsmässigkeit beschränkt ‚gewesen. Hätte daner der Vorsitzende den Angeklagten belehrt. so ist nicht auszuschliessen, dass

dieser einen Pflichtverteidiger beantragt, und dass dessen

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Mitwirkung Schuldspruch und Strafausspruch beeinflusst hätt, Das Urteil kann sonach auf der gerügten Rechtsverletzung beruhen, Das Landgericht hätte überdies dem Angeklagten schon deshalb einen Pflichtv rerteidiger bestellen müssen, weil es den Ausspruch eines Berufsverbotes in Erwägung gezogen hatte. Diesen Verfahrensverstoss (§§ 140 Abs 1 Nr 3, 338 Nr 5 StPO) hat die Revision nicht gerügt. Irrig ist allerdings deren Auffassung, die Rüge der Verletzung der § 8 140 Abs INr 2, 201 StPO müsse schon deshalb zum Zuge kommen, "weil die Hauptverhandlung in, Abwesenheit eines Verteidigers "stattgefunden habe, dessen.Anwesenheit das "Gesetz vorschreibe, Der unbedingte Revisionsgrund des N ey 338 Nr 5 StPO in Verbindung mit § 140 Abs 1 Nr _2 StPo “ ” wäre nämlich erst, dann gegeben, wenn ein Antrag im Sinne 'des § 140 Abs 3 StPO in der Hauptverhandlung vom Angeklagten gestellt worden wäre. Das, ‚ist aber nicht gesche-N '" hen. Die Berufung auf die Entscheidung des OLG Hamm E - vom 10. April 1951 (NW 1951 8, 615) versagt,.weil-in dem BEE dort entschiedenen Falle entgegen der Bestimmung ‚des "$"140 Abs 2 StPO ein Verteidiger nicht bestellt worden " " jst; damals kam es also nicht darauf? en, ob rechtzeitig ein’ Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers ge-

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stellt worden war. .. os,

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Die Verfahrönsrüge mas daher zur. Aufhebung des Urteils führen (Rast 68, 397).

2. Auf die Sachbeschwerde kommt es daher nicht mehr

an. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht indessen@legenheit haben, die Beanstandungen der Revision

über die Preisansätze für Blei, die das Urteil ohne nähere Begründung als offenbar handelsüblich den Ankaufspreisen des Angeklagten gegenüberstellt, auf ihre Berechtigung

nachzuprüfen,.

Das Landgericht wird ferner vor etwaiger Untersagung der Berufsausübung prüfen müssen, ob nicht bereits der Ausspruch einer empfindiichen Freiheitsstrafe und die Wirkungen ihres Vollzugs den Angeklagten künftig von der Begehung neuer Hehlereien abhalten werden, sowie, ob weniger einschneidende Massnahmen, etwa die Stellung unter Polizeiaufsicht, neben einer Freiheitsstrafe zum Schutze der Öffentlichkeit ausreichen.

Groß Krumme Hörchner

Hülle Dr. Augustin

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