Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 23.06.1955 – 3 StR 178/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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EV 2236 078
im Namen des Volkes
In der Strafsache
sernen
den Buchdrucker Karl S — aus PO ‚ dort geboren am EEEEED: 9", z. Zt. in Untersuchungshaft,
wegen ? Betrugs "und Unterschlagung
hat’ der 3. Stöatsenet des Bundesgerichtshots in der Sitzung vom 23. Juni 1955, an der teilgenommen. haben:
‚Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch . Bundesrichter Dr. Wiefels. ‚Bundesrichter Wirtzfeld ' als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EEED » „als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: -
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
. Landgerichts in Darmstadt vom 14. Januar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur. neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen Betrugs in 34 Fällen und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von 53 Jahren Gefängnis verurteilt worden, Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
Die’ Rüge der Verletzung des § 140 Abs 2 StPO führt zur Aufhebung des Urteils.
Gegen den Angeklagten wurde das Hauptverfahren wegen der Beschuldigung des Betrugs in 553 Fällen, der Unterschlagung
in 3 Fällen und des Arrestbruchs in Tateinheit mit. Siegelbruch . in 2 Fällen ‘entsprechend dem Antrage der Staatsanwaltschaft . vor der Strafkammer eröffnet. Vor der Hauptverhandlung teilte “ der Wahlverteidiger dem Gericht mit, daß er die Verteidigung
niedergelegt habe. In der 3 Tage währenden Hauptverhandlung war der Angeklagte ohne Verteidiger. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers war weder von ihm beantragt worden noch von Amts wegen erfolgt.
_ Daß dem Angeklagten nach Niederlegung der Wahlverteidigung ein Pflichtverteidiger nicht bestellt worden ist, beruht, wie die Revision mit Recht geltend macht, auf einem Rechtsfehler. § 140 Abs 2 StPO machte es dem Vorsitzenden zur Pflicht, die Frage zu prüfen, ob die Verteidigung nach dieser Vorschrift eine notwendige sei. Die Tatsache, daß der Angeklagte selbst die Bestellung eines Pflichtverteidi-
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gers nicht beantragt hatte, befreite ihn nicht von dieser Verpflichtung, da die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei notwendiger Verteidigung von Amts wegen zu erfolgen hat. Die Prüfung war besonders sorgfältig vorzunehmen, da dem Angeklagten nur eine Tatsacheninstanz 'zur Verfügung stanı & (BGHSt 6, 199). Die Bestellung eines Verteidigers drängte sich geradezu auf, da die Staatsanwaltschaft durch Erhebung der Anklage bei dem Landgericht und das Landgericht durch Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Strafkammer zum Ausdruck gebracht hatten, daß sie dem Falle besondere Bedeutung beimaßen (vgl § 24 Abs 1 Nr 2 GVG, '§ 209 Abs 1 Satz 2 StPO). Daß die besondere Bedeutung in einem anderen Umstande als der Schwere der Tat gesehen worden wäre, erscheint nach Lage der Sache ausgeschlossen. Wenn aber das Landgericht wegen der Schwere der Tat ein Strafverfahren wegen Vergehen vor der Strafkammer eröffnet, dann wird in aller Regel aus dem gleichen Grunde auch die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen.
Die Bestellung eines Verteidigers nach § 140 Abs 2 StPO steht nun allerdings im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden. Ermessensentscheidungen sind jedoch der Nachprüfung durch das Revisionsgericht daraufhin unterworfen, ob Ermessenserwägungen überhaupt angestellt und ob die Grenzen des Ermessens gewahrt worden sind (BGH 3 StR 404/54 vom 27. Januar 1955). Hier besteht die recht naheliegende Möglichkeit, daß der Vorsitzende die Bestimmung des § 140 Abs 2 StPO außer acht gelassen hat, Der Akteninhalt ergibt nicht, daß der Vorsitzende nach der Niederlegung der Wahlverteidigung irgendwelche Erwägungen über die Bestellung eines Pflichtverteidigers
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angestellt hätte. Sollte sich der Vorsitzende überhaupt keine Gedanken gemacht haben, ob von Amts wegen ein pflichtverteidiger zu bestellen war, so hätte er ge- !
gen Sinn und Zweck des § 140 Abs 2 StPO verstoßen (RGSt 68, 35), Im anderen Falle würde er sein Ermessen nach der
Lage des Falles in rechtlich fehlerhafter Weise angewendet haben.
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Da die Verteidigung eine notwendige war;ist durch die Nichtmitwirkung eines Verteidigers in der Hauptver- - handlung zugleich § 338 Nr 5 StPO verletzt. Dieser unbedingte Revisionsgrund muß zur Aufhebung des Urteils führen:
Auf die weitere Verfahrensrüge und auf die Sachbeschwerde einzugehen, erübrigt sich unter diesen Unständen. Für die neue Hauptverhandlung sei nur auf folgendes hingewiesen: Im Falle des Betrugs zum Nachteil der Firma SEE & Co wird zu klären sein, welchen Wert die einzelnen Maschinen hatten, die dieser Firma sicherungsübereignet werden sollten. Wenn die Firma für ihr Darlehen . von 3.000.- DM schon durch die Übereignung der Schneide- Y maschine und des Drucktiegels ausreichend gesichert war, dürfte eine Vermögensbeschädigung nicht eingetreten sein. Wenn der Angeklagte irrigerweise angenommen hätte, daß diese beiden Maschinen schon eine ausreichende Sicherung darstell= ten, so würde. es an dem Bewußtsein fehlen, durch die Irr-
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tumserregung und die dadurch bedingte Vermögensverfügung des Getäuschten eine Vermögensbeschädigung herbeizuführen
IE Glanzmann Koeniger Busch
Dr. Wiefels. Wirtzfelä
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