Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 10.08.1955 – 3 StR 254/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
in der Strafsache
gegen
den Dipl.Ing. Heinri P aus HI .„ Kreis u ‚ geboren am 5 in # .„ Kreis IM YThür., 2.2t. in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. August 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Moericke
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Schalscha Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr, Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld
als beisitzende Richter, Oberstantsanwalt an in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. | bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter I)
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 19. April 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache
zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angexlagte ist vom Landgericht wegen Unzucht mit Kindern in ärei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr Gefängnis verurteilt und in einem Falle von dieser Beschuldigung freigesprochen worden. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und
des sachlichen Rechts,
Die Rüge der Verletzung des § 140 Abs 2 StPO führt zur Aufhebung des Urteils, {
Die Revision macht hierzu geltend, es sei für die Hauptverhandlung kein Pflichtverteidiger beigeordnet worden, obwohl die Mitwirkung eines solchen wegen der Schwere der dem Angeklagten vorgeworfenen vier Straftaten, wegen der Schwierigkeit- der Sach- und Rechtslage und auch desralb geboten gewesen sei, weil der Angeklagte sichtlich sich nicht selbst habe verteidigen können, Sie macht also geltend, daß aus jedem der drei Gründe des § 140 Abs 2 StPO die Verteidigung notwendig gewesen sei.
Daß dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger nicht bestellt worden ist, beruht auf einem Rechtsfehler. § 140 Abs 2 StPO machte es dem Vorsitzenden zur Pflicht, die Frage zu prüfen, ob die Verteidigung nach dieser Vorschrift notwendig war. Die Tatsache, daß der Angeklagte selbst die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht beantragt "hatte, befreite ihn hiervon nicht, da ein Pflichtverteidiger im Falle des § 140 Abs 2 StPO von Amts wegen beizuordnen ist. Da dem Angeklagten nur eine Tatsacheninstanz zur Verfügung stand, war die Prüfung besonders sorgfältig vorzunehmen (BGHSt 6, 199).
Das Landgericht hatte das Hauptverfahren vor der Ju- ä sendkammer eröffnet. Es hatte also entweder angenommen,
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daß eine höhere Strafe als zzei Jahre Zuchthaus zu crwarten sei, oder dem Fall besondere Bedeutung beigemessen ivgl 89 24 Abs 1 Nr 3, 74 Abs 1 5 2, 74 » GVG, § 209
Abs 1 S 2 StPO). Es liegt nahe anzunehmen, daß das Landgericht aus beiden Gründen das Hauptverfahren vor der Jugendkammer eröffnet hat. Dem Angeklagten wurde nämlich
zur Last gelegt, vier Sittlichkeitsverbrechen begangen zu haben, nachdem er erst wenige \lochen vorher wegen eines gleichen Verbrechens zu sechs Monaten Gefängnis unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verurteilt worden war. Es konnte daher sehr wohl an eine Strafe gegacht werden, die die Strafgewalt des Jugendschöffengerichts in Jugendsachen überstieg (vgl §§ 26, 24 Abs 1 Nr 3 GVG). Eine besondere Bedeutung des Falles konnte in der besonderen Gestaltung des zu beurteilenden Sachverhalts gesehen werden. Der Angeklagte war nicht geständig. Die Entscheidung über Schuld und Unschuld hing somit allein von der Glaubwürdigkeit von Kindern ab, von denen drei
zur Tatzeit erst 13 und eines erst 10 Jahre alt gewesen
war.
Jeder der beiden Gesichtspunkte, die zur Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Jugendkammer geführt haben: können, hätte den Vorsitzenden veranlassen müssen, dem Angeklagten einen Verteidiger zu bestellen. Taten, für die eine Gesamtstrafe von mehr als zwei Jahren Zuchthaus zu erwarten ist, sind schwer im Sinne des § 140 StPO. Wenn die besondere Bedeutung eines Falles in der Schwierigkeit der Beweisführung wegen des kindlichen Alters der Zeugen liegt, dann ist in der Regel auch die Beiorädnung eines Pflichtverteidigers wegen der "Schwierigkeit der Sachlage" geboten. Der Vorsitzende hätte hierbei berücksichtigen müssen, daß zur sachgemäßen Verteidigung des Angeklagten auch die Kenntnis des Akteninhalts,insbesondere der polizeilichen Aussagen der Kinder und der schriftlichen
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Sachverständigengutachten über diese und über den An €
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rforderlich war, weil sich aus ihnen Anlaß eronnte. in der Hauptverhandlung Tragen an die Zeug oder den Sachverständigen zu richten oder Anträge zu stellen, daß aber nicht der Angeklagte, sondern nur ein Verteidiger die Akten einsehen darf (§ 147 StPO).
Die Beurteilung des Angeklagten in dem im Eröffnungsverfahren erstatteten fachpsychiatrischen Gutachten und die öchreiben des Angeklagten an das Landgericht nach Erhalt der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses nebst Ladung ließen aber auch erkennen, daß der Angeklagte sich selbst nicht würde sachgemäß verteidigen können, Nach dem Gutachten ist der Angeklagte ein schwerer schizoider Psychopath, der auch zum Querulieren neigt und "in seinen „uerelen ganz sein gewohntes unsachliches, unlogisches, verqueres und rabulistisches Denken zeigt und bsstätigt"s Die Anklage sanäte der Angeklagte mit einem Schreiben zurück, in dem es u. a. heißt;
"Beiliegende Erzeugnisse pornographischer Sudelei
stelle ich Ihnen nochmals zur Verfügung 2:5"
Den Eröffnungsbeschluß und die Ladung: sandte er mit einem
Schreiben folgenden Wortlauts zurück: u
"Beigefügte zwei Verlautbarungen übersende ich mit der Bitte um Ergänzung, ob es sich um wörtliche Entnahmen aus Boccacios Dekamerone oder ähnlichen Werken handelt oder ob solche Schriftsteller als bisher nicht erreichte Vorbilder nur im übertragenen Sinne gebraucht wurden. Ferner bitte ich um Angabe,
was ein gewisser Handel mit schriftstellerischen eistungen genannter Art als Vergütungen zahlt.
Nach dieser Beurteilung durch den Sachverständigen und auf Grund dieser Beweise unsachlichen Denkens konnte nicht erwartet werden, daß der Angeklagte sich selbst wür-
de sachgemäß verteidigen können,
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AUS welchen Grund der Vorsitzende dem Angeklagten einen Verteidiger nicht bestellt hat, ist dem Akteninhalü “nicht zu entnehmen, Möglicherweise hat der Vorsitzende die Bestimmung des § 140 Abs 2 StPO versehentlich außer acht gelassen, Sollte dies der Fall sein, so würde der Vorsitzende gegen Sinn und Zweck des § 140 Abs 2 StPO verstoßen haben (RGSt 68, 35)» Im anderen Falle vürde er von seinem pflichtgemäßen Ermessen einen unrichtigen Gebrauch gemacht haben (BGH 3 StR 404/54 vom 27.Januar 1955).
Da somit ein Verteidiger hätte bestellt werden müssen. ist durch die Nichtmitwirkung eines Verteidigers in der Heuptverhandlung zugleich § 338 Nr 5 StPO verletzt. Dieser unbedingte Revisionsgrund führt zur Aufhebung des Urteils, Auf die Frage, ob das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruhen kann, die zweifellos zu bejahen wäre, braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.
Dr. Moericke Dr. Schalscha Hoepner
Dr. Wiefels Wirtzfeld