Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 20.12.1954 – 3 StR 423/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 2 Entscheidungen 8 zitierte Normen Als PDF speichern
2284 034
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
Yen Tngenieur Donau “ EEE , aus PD CEEm/ EEE, zeboren an IB. in ED in Go. USA.,
wegen Steuerhinterziehung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1954, an der teilgenommen haben
Bundesrichter Krauss
als Vorsitzender, Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Dr. Wiefels
als beisitzende Richter, Bundesanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichrs in Wiesbaden vom 17. Dezember 1953 mit den Festsiellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Envscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels. an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte, amerikanischer Bürger. hielt sich von November 1950 bis zum 1, Januar 1952 in Vu» auf. Dann kehrte er in die Vereirigten Staaten zurück, An dem von ihm in WEB bewohnten Hause befand sich ein Schild mit der Aufschrift: Donald Mi; Import und Export. Ob er solche Geschäfte betrieb, ist nicht festgestellt worden. Er vermittelte aber Bauaufträge amerikanischer Besatzungsdienststellen an devtsche Unternehmer. Von einer Göttinger Baufirma wurden ihm im Jahre 1951 80 500 DM gezahlt.
Entgegen der Vorschri?t des § 165 d Ans 2 RAbgO hatte er sein Gewerbe dem Finanzamt nicht gemeldet, vweder Umsatz-, noch Einkommensteuervorauszahlungern gel®eistet, auch sonst keine sich aus den Steuergesetzen ergebenden Pflichten erfüllt.
Das Finanzamt har seinen steuerpflichtigen Umsatz im Jahre 1951 auf 100 000 DM geschätzt und ihn dementsprechend rechtskräftig zu Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer veranlagt. ks hat ferner gemäss § 446 Abs 1 Satz 3 die Erhebung der öffentlichen Klage wegen Steuerhinterziehung bei der zuständigen Staatsanwaltschaft beantragt. In der gegen den Angeklagten nach § 473 RAbgO durchgeführten Haupiverhandlung hat das Landgericht auf Grund eigener Schätzung nur einen steuerpflichtigen Umsatz "on 80 500 DM angenommen und unter Berücksichtigung angemessener Betriebsausgaben seine Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb (§§ 2 Abs 3 Nr 2, 15 EStG) sowie seinen Gewerbeertrag (§ 7 GewStG) geschätzt und dementsprechend die geschuldelen, aber nicht enbrichveten Steuern vom Umsatz, Einkommen und Gewerbe sowie die
PaPEER, PISTIREN EN Tess >
73 ’ RZ. ARE 2
ur ii
. RS RAR N “ , Pa
K77
- 3.
Notopferabgahe festgestellt. Es hat ferner angenonmen, dass der Angeklagte die Hinterziehung vorsätz-Jich begangen hat. Er ist daher wegen Steuerhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten und einer Geldstrafe von 5 000 DM verurteilt worden. Ausserdem ist dem Finanzamt WED die Befugnis zuerkannt worden, die Verurteilung auf Kosten des Angeklagten durch einmalige Veröffentlichung in dei beiden Wiesbadener Tageszeitungen bekanntzumachen,
Der Verteidiger des Angeklagten hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und das Rechvsmittel mit der Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde begründet. Es hat Erfolg.
I. Die in Ahwesenheit des Angeklagten durchgeführte Hauptverhandlung war zulässig. Das ergibt sich aus § 475 RAbgO. Diese Vorschrift hat für das S’euerstrafverfahren trotz der durch das Vereinheitlichungsgesetr vom 12 September 1950 für das Abwesenheitsvrerfahren nach der Strafprozessordnung gezogenen engen Grenzean (§§ 276, 277 Ats 2 StPO) ihre Bedeutung behalten, wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat ( 1 StR 805/52 som 20, August 1953, 2 StR 517/53 om 14. Mai 1954). Die Vorschrift des §§ 473 Abs 1 RAbg9° ist jedoch so auszulsgen, dass anstelle des Wortes "flüchtig" wieder das Wort "abwesend!! zu lesen ist. Nach § 276 Abs 1 StPO richtet sich, wann ein Beschuldigter als abwesend gilt. Entgegen der Ansicht des Verteidigers kommt es deshalb, nichv darauf an, ob der Angeklagte "flüchtig" "ist oder sich lediglich im Ausland aufhält. Da sein Aufenthalt nömlich nicht bekannt war, galt er als abwesend, so dass die Voraussetzungen für das Abwesenheitsverfahren nach § 2756 Abs 1 StPO, 8473 RAbgO vorlagen.
-&.-.
Te Der Einwand des Verteidigers, es habe ihm infıI- ge der kurzfristigen Tedung an der zur Vorbereitung der Hauptverhandiung erforderlichen Zeil gefehlt, kann nicht durchdringen. Ob die nach § 280 Abs ], 217 St20 zu berechnende Lsdungsfrist eingehalten worden ist, kann unerörtert bleiben, da § 473 Abs ? RAbgO die Beachtung der in § 280 Abs 1 StPO vorgeschriebenen Förnlichkeiten, die für den Beginn ües Taufes der Ladungsfrist von Bedeutung sind, nicht zwingend vorschrei.nt., Auch wenn man der vom Verteidiger erhobenen Rüge, er habe sich infolge der Kürze der Ladungsfrist nicht genügend auf die Hauptverhandlung vorbereiten können, den Sinn gitt, seine Verteidigung sei. durch den Mage. ausreichender Varbereitungszeit in einem wesent’ichen Punkte teschränkt worden, \§ 333 Nr 8 5:20) kann sie keinen örfolg haben. Nur dann, wenn der Verteidiger "n der Hauptverhsndiung einen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung gestellt hätte, dieser Antrag acer Aurch einen Beschluss des Gerichts zurückgewiesen woT- den wäre, könnte der Rkevisionsgrund des § 338 Nr 8 StP) vorliegen. Die Sitzungsniederschrift ergi;t, dass der Verteidiger in der Hauptverhandlung keinen sol*hen Antrag auf Aussetzung der Verhandlung gestellt hat ı§ 228 Abs 1 StPO).
III, Begriündet ist dagegen die Rüge, das Gericht habe das Verfahrensrecht verletzt (§ 244 Abs * SPO) durz:h die Ablehnung des Antrages, die frühere Sekretärin (jetzige Ehefrau) des Angeklagten über die Behauptung zu vernehmen, dass es sich bei dem an den Angeklasten gezahlten Geldbetrag um einen sogenannten durchlaufen.- den Posten gehandelt habe. Ta der Verteidiger diesen Antrag unter Angste bestimmter, für die Schuldfrage erheblicher Bewesistatsachen vnd unter Benennung eines Destimmten Beweismittels gestellt hatte, durfte ihn das
. x “o Iapr 7)
_ 5.
Gericht nicht mit der Begründung ablehnen, es handele sich in Wahrheit nur um einen Seweisermittlungsamtrag. Ein solcher hätte vorgelegen, wenn der Verteidiger
die Angabe eines bestimmten Beweismittels unterlassen hätte. Die Benennung eines im Ausland wolınenden, möglicherweise unerreichbaren Zeugen macht einen sonst ordnungsmässigen Beweisamtreg nicht zum Ausforschungsamtrag.
Mit dieser Begründung durfte der Beweisamtrag daher nicht abgelehnt werden. Auf der Verletzung des § 244 Abs 3 StPO kann das angefochtene Urteil auch beruhen. Für die Kiärung der Frage, ob und in welcher Höhe durch die Zahlung der 80 500 DM ein Entgelt für eine Leistung des Angeklagten nach § 1 Nr 1 UStG gewährt worden war, kam es auf die in das Wissen der Zeugin gesteiiten Tatsachen an. Von ihnen hing auch ab, in welcher Höhe der Angeklagte einen Gewinn nach § 4 ff EStG erzielt hatte. Die fehlerhafte Ablehnung des Beweisamtrages zwingt daher zur Aufhebung des Urteils.
0b bei der Bedeutung dieser Punkte die an sich erforderliche Beweiserhehung durchführbar ist oder ob sie daran scheitert, dass die Zeugin unerreichbar ist, muss der Tatrichter noch prüfen, Ist die Erhebung des angebotenen Beweises nicht mögiich, so gebietet unter Umständen die Pflicht zur Aufklärung des Sachrverhalts nach § 244 Abs 2 StPO, von Amtswegen andere Beweismittel hersnzuziehen, Welcher wirtschaftliche Vorgang der Zahlung der 80 500 DM zugrunde lag, kann möglicherweise durch die Vernehmung des Inhabers der Baufirma, die diesen Betrag dem Angeklagten zur Verfügung stellte, geklärt werden, Der Tatrichser darf nichı übersehen, dass die Anforderungen an die Wanrheitnermitilung in einem Abwesenheitsverfahren keineswegs ge-
- 6 —
ringer sind als in einer Hauptverhandlung, die in Gegenwart des Angeklagten stattfindet.
Die sonstigen Verfahrensrügen bedürfen danach keiner Erörterung. In sachlich-rechtlicher Hinsicht wird das Landgericht in der neuen Verhandlung nochmals prüfen müssen, ob der Angeklagte vorsätzlich handelte und dabei durch Täuschung die Finanzbehör-- den über Grund und Höhe der Steuerpflicht im Ungewissen lassen wollte. 0% das der Fall war, kann der Tatrichter nur feststellen, wenn er davon überzeugt ist, dass der Angeklagte wusste, welche Anzeige= Erklärungsund Zahlungspflichten er unaufgefordert von sich aus zu erfüllen hatte. Die bisher nur festgestellte allgemeine Kenntnis, dass eine wirtschaftliche Betätigung in einem Land Steueransprüche des betreffenden Stas;es begründet, reicht nicht aus, den Vorwurf vorsätzlichen steuerunehrlichen Verhaltens zu rechtfertigen, zumal wenn es sich darum handelt, die pfiichtwidrige Nichterfüllung steuerlicher Pflichten als Täuschungshandlung zu werten.
Wenn es nicht gelingt, in einer neuen Verhandlung die für die Annahme einer Schuld des abwesenden Angeklagten bedeutsamen Tatsachen aufzuklären, wird nacn § 2§ 2 StPO zu verfahren sein.
Pa DR
. . en en en nn
nr nn
+ vr
we
” Lyrar
. ” %
... ss FB eye ‘ mean Se
, E77
ar
[8 > u.
PILÄSET tn,
“ le
ie
. ‚AR 08
Y ‘
-1-
Gelangt das Landgericht wieder zu einer Anordnung nach $ #99 RAhgO., so wird hinsichtlich ihres Inhalts § 474 Abs 2 aaO zu beachten sein.
Krauss Martin Maaß
Menges Dr. Wiefels