Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 20.08.1955 – 1 StR 805/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
8473 RAbso ist durch die nderung der. 3.276 ££ StfO nicht gegenstandslos 8evorden, är gilt - unter. "Anviendung der jebzigen Hessung dieser Vorschriften - für "abwesende' Bes ‚chuldigte im sinne des 218. Abs. 1 Si PO ns iirtenzeichen: 1 5 tn 805/52 Urteil des ICH von 20, August 1953. I6 öl EN et ImNamen des Y olkes In der Strafsache gegen den u und Bauunternehmer Andrd Philippe G SED: Zt. unbeka unten Aufenths iS, wegen Kogabenhintersietung hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. August 1955, an der $ei lgenommen habens Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. “Tülle. Bundesrichter Dr, Jagusch Bundesrichter Iv, Heimann-Trosien Bundesrichter Dr, Seibert als beisitzende Richter, Antsserichtsrat &ls Vertreter der Bundssa anvelischaft, Ju ustizangestel] ter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten CB Seen da des Landgerichts in Köln vom 16. Januar 1952 vervorfen. Der Angeklagte hat die Kosten sei Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen. ge ründes _ — Tr { B RE - Pa #3 Der Angeklagte ist Tranzösi sr wohnte im Saarland und ist spät zogen. Sein Aufenthaltsort ist Yo jr vecen 7 Hunnn't etoar ga Qaat ınn wegen Lorfigesetzte BeW zichung zu Gefiingnis- und Geldstrafe va wurteilt und einen hm gehörigen Kraftwagen sowie einige beschlagnahnte fegen- je} Der dem Angeklagten von Ants wegen z Es diger hat gegen das Urteil Revision einzel letzung verfehrensrechtlicher Vorschriften gerügt ı Rechtsmittel ist der Rrfo: 1. Der Verteidiger hat die Revision insoweit beschränkt, als er die ns der nalehung nicht an-1. sreifen wil ww irennbar von dem Schuldspruch ab; würde dieser eufgehoben 2. zo ri n, so entfiele auch. die löglichkeit der sinziehung. e Mar Dual N Ben Be ı . a IT LAS 2a : m - Jas Rechtsmittel erfaßt also des Urseil in seinen vollen 2. Die in Abw vesenheit des Angeklagten erfolgte Durchführung der Hauptvarhandlung konnte nur in § 473 RAbgO i
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Gesetz: 5 473 2Abg0, 35 276 £T StPO
Rechtssatz: 8473 RAbso ist durch die nderung der. 3.276 ££ StfO nicht gegenstandslos 8evorden, är gilt - unter. "Anviendung der
jebzigen Hessung dieser Vorschriften - für "abwesende' Bes ‚chuldigte im sinne des 218. Abs. 1 Si PO ns
iirtenzeichen: 1 5 tn 805/52 Urteil des ICH von 20, August 1953. I6 öl
EN et
ImNamen des Y olkes In der Strafsache gegen
den u und Bauunternehmer Andrd Philippe
G SED: Zt. unbeka unten Aufenths iS,
wegen Kogabenhintersietung hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. August 1955, an der $ei lgenommen
habens
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. “Tülle. Bundesrichter Dr, Jagusch Bundesrichter Iv, Heimann-Trosien Bundesrichter Dr, Seibert
als beisitzende Richter, Antsserichtsrat
&ls Vertreter der Bundssa anvelischaft, Ju ustizangestel] ter >
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten CB Seen da des Landgerichts in Köln vom 16. Januar 1952 vervorfen. Der Angeklagte hat die Kosten sei Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
ge ründes
_ —
Tr { B RE - Pa #3 Der Angeklagte ist Tranzösi
sr wohnte im Saarland und ist spät
zogen. Sein Aufenthaltsort ist Yo jr vecen 7 Hunnn't etoar ga Qaat ınn wegen Lorfigesetzte BeW
zichung zu Gefiingnis- und Geldstrafe va wurteilt und einen
hm gehörigen Kraftwagen sowie einige beschlagnahnte fegen-
je}
Der dem Angeklagten von Ants wegen
z Es
diger hat gegen das Urteil Revision einzel
letzung verfehrensrechtlicher Vorschriften gerügt ı
Rechtsmittel ist der Rrfo:
1. Der Verteidiger hat die Revision insoweit beschränkt, als er die ns der nalehung nicht an-1.
sreifen wil
ww
irennbar von dem Schuldspruch ab; würde dieser eufgehoben
2. zo ri
n, so entfiele auch. die löglichkeit der sinziehung.
e Mar Dual N Ben Be ı . a IT LAS 2a : m - Jas Rechtsmittel erfaßt also des Urseil in seinen vollen
2. Die in Abw vesenheit des Angeklagten erfolgte Durchführung der Hauptvarhandlung konnte nur in § 473 RAbgO ihre hechtfortisung finden, da die Yoraussetzun d
§ 277 Abs 2 StPO nicht vorlagen.
Der Revision ist zuzugeben, daß die Tassın 5 473 RAbgO mit dem Wortlaut der. 88 276 £f $+20 nicht, ır
im Zinklang steht. Daraus folgt aber nicht, wie der
lese Averdefü ihrer meint, die Unanwenäbarkeit des 3 473
Diese Vorschrift bestimmte in der Fassunxz des (eseizes vom 22, Mai 1931 (REBI S 161):
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"Ist der abviesend gegen ihn nach d
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Die Bestimmung ordnete sich damit in des Verfahren gegen Abwesende, wie es in den 8% 2756 Z£ StPO geregelt war, ein, Durch Gesetz vom 28. Juni 1935 (REBlL S 844) wurden
die Vorschriften des 7. Zbschnitts von Buch 2 der Stralprozeßordnung zum Teil geändert, Die Durchführung der Hzuptverha ‚ndlung wurde für zulässig erklärt, wenn der Deschuldigte "£Zlüchtig" wer, und dieser Begriff Tand in § 276 Abs 2 StPO seine gesetzliche Auslegung. Dement-
) echendä erhielten auch die Ss 442 Abs 4 und 475 RAbgO
eine Fassung, die sie in Übereinstimmung mit den neuen Vorschriften der Strafprozeßordnung brachte (RGB1 1935, 5 850).
Das Vereinheitlichungsgesetz vom 12, September 1950 (REB1 S 455) stellte die alte Fassung des 5 276 StPO wie-
der her und fügte einen zweiten Absatz hinzu, der sich auf Le i
die in dem Verfahren gegen Abwesende anzuwendenden Vorschriften Dezieht, Is erfolgte jedoch zeine \nderung der §§ 442 Ahs A und 473 RAbgO. Demgemöß stehen die das Verfahre segen Abwesende betreffenden Vorschriften der Straf
BrozeBordnune mit denen der Reic! mehr im Binklang. Die Durchführung der Haupvyverhandlun ist nach $% 473 R ti
RhbgO gegen "irlüch . wird zur Erklärung dessen, was unter den Worte "flüchtig"
zu verstehen ist, auf § 276 Abs 2 StPO verwiesen. § 276 Abs 2 StPO gibt darüber aber keine Auskunft und behandelt eine andere Trage, Auch die Vervweisung auf 38 276 Abs 1 und 277 äbs 2 und 3 StPO paßt nicht mehr oder hat eine andere Bedeutung erhalten,
Diese Unstimmigkeiten führen aber nicht zu den von
dem Beschwerdeführer erstrebten Ärgebnis, daß nunmehr das
“odenn
erweiterte Verfahren gegen Äbviesende, wie os in 8 473 RAbgO alter und neuer Fassung geregelt war, unzulissig WATe. § 473 RADgO ist nicht aufgehoben worden. „8 Zshlen alle Anhaltspunkte für die Annahme, daß etwa der Gesetzgeber des Ver-
einheitlichungsgesetzes die Absicht hatte e
beseitigen. Die Gründe,
bestehen fort, und es ist insoweit weder ei ei ıci Fe WSAULLA3sU gr { Gi: ey va allgemeinen Rechtsauffassung och der i
nisse zu erkennen,
Somit kann es sich nur RAbgO auszulegen ist. Die Be daß er
Fassung des Gesetzes vom 22.
abzulehnen. Das Gesetz vom 28. Juni 1955 eine Angleichung an die Neufassung der BR
enthielt, wie in den Absiltzen 3 und 4 des pr [u
Neuerungen, auf die die Änderung der lichen Vorschriften keinen Zirfluß au nach wie vor in Kraft:
Die Auslegung
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An “en- Iaaas -P4 der Vorschrift des
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Dieser Zweck ging in allen Fassungen dehi
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und den Richter insoweit von den sa
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Im übrigen erfordert die sinngemäße 8 473 RAbgO, daß er den Vorschrifien des
von Buch 2 der Strafprozeßordnung, auf ist,
dann ist
lich verwei in ihrer jetzigen fassung
nur eine Handhabung, die
Gesetzes übereinstimmt,
hat sich in erster Lin 473 AAbgo verfolgten. Zviec
verfahren in Steuerstrafsachen
z e schrinkungen finden sich Jever in 5 277 ibe für
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gewährleistet. Da:
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5 3 RAbgO, auch ensrecht-
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anstelle des \Wortiss "Zlüchtizg" in
Wort "abwesend" zu lesen und 'daß die aa vas darunder zu verstehen ist, nach 6 276 Abs 1 StPO beurteilt werden
muß,
Das von dem Landgericht eingeschlagene Verfehren is!
somit nicht zu beanstanden. Der Aufenthalt des Angeklagte
war und ist unbekannt; er soll sich'im Ausland aufhalten, Die Staatsanweltschaft hat den Äntrag auf Jurc chführung at Verfahrens gestellt (5 277 Abs S5P0). Die Revisi ‚on muß
1 dsher mit der sich aus § 473 StPO er gebenden Kostenfolge
D:
verworfen werden:
Krumme Hülle Jagusch
Dr. Heimsann-Trosien Seibert