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BGH Entscheidung vom 14.05.1954 – 2 StR 517/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

§ 23 StGB kommt auch für einen Ausländer in Betracht, der seinen Wohnsitz im Ausland hat. x

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Gesetz: StcB § 23

Rechtssatz: § 23 StGB kommt auch für einen Ausländer in Betracht, der seinen

Wohnsitz im Ausland hat.

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Aktenzeichen: 2 StR 517/53 Urteil des BGH vom 14. Mai 1954 LG Köln

vun

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Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Import-Kaufmann Moritz M EB zus > EEE geboren am EEE 1595 in rag.

wegen geverbsmässiger Zollhinterziehung

hat der 2. Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Noericke als Vorsitzender, 3undesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner 3undesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. WB in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. EEmmwpbei der Verkündung als Vertreter der Bundesanvwaltschaft, Justizangestellter un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, ‘für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 27. Juli 1951 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen. Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmässiger Zollhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und zu einer Geldstrafe von 1.000 DM ver- ie urteilt. “

Die Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des F sachlichen Rechts. Sie führt nur in einem Nebenpunkte zum Erfolg. hf

l. Die Rüge der Revision, § 267 Abs. 3 StPO sei verletzt, geht fehl. Die Strafzumessungserwägungen sind in dem Urteil dargelegt. Ein Verfahrensmangel liegt daher nicht - vor. Soweit die Revision die Strafzumessungsgründe für denkgesetzlich falsch oder für unzureichend hält, kommt

nur eine Verletzung sachlichen Rechts in Betracht.

Die weitere Rüge der Revision, § 473 RibgO habe im vorliegenden Falle nicht eine Verhandlung in ..bwesenheit des Angeklagten gestattet, ist ebenfalls unbegründet. Da es sich um ein Steuervergehen handelte, und da der Angeklagte im Sinne des § 276 Abs. 1StPO abwesend war, durfte gegen ihn durch Abwesenheitsurteil entschie- ! den werden (§ 473 RAbgO). Nicht war dafür Voraussetzung - wie die Revision meint -, dass der Angeklagte auch "flüchtig" war:

2. Nach den Feststellungen des landgerichts hat der Angeklagte in drei Fällen aus einem belgischen Verpflegungslager in Köln, das der Versorgung alliierter Truppen in Deutschland diente, grössere Mengen Lebensmittel (Fett, Schokolade, Kakao, Zucker und Cognac) aufgekauft und in das Bundesgebiet ausserhalb des Lagers zum Zwecke des Weiterverkaufs eingeführt. Die Lebensmittel waren nicht

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verzollt. Dem ingeklagten war dies, sowie die Pflicht, die Waren bei der „usfuhr aus dem Verpflegungslager der zuständigen Zollstelle ordnungsmässig zu gestellen, bekannt.

Die Verurteilung wegen Zollhinterziehung ist hiernach frei von Rechtsirrtum. “uch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe gewerbsmässig gehandelt (§ 401 b £bs. 1 RibgO), begegnet keinen rechtlichen 3edenken, Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte sich zwar nicht eine Einnahmeauelle von unbegrenzter Lauer, immerhin aber doch eine solche von "einiger" Dauer verschaffen wollen. Das genügt für die Peststellung gewerbsmässigen Handelns (3GHSt 1, 383). Dass das Landgericht diesen Schluss aus der zeitlich kurzen (ufeinanderfolge dreier Taten gezogen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Revision ist ein solcher Schluss von äusseren Tatumständen auf innere Vorgänge zulässig und denkgesetzlich möglich.

3. Die Strafzumessungserwägungen lassen Rechtsfenhler - insbesondere Verstösse gegen die Denkgesetze — nicht erkennen. Die im Rahmen des § 27 c StCB bei der Bemessung der Geldstrafe angestellten bberlegungen liegen im Bereich tatrichterlichen Ermessensund sind frei von Rechtsirrtum.

Der Angeklagte hat eine Gefängnisstrafe von drei Monaten erhalten. Es ist.daher die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen.

Allerdings ist der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils staatenlos und hat seinen Wohnsitz im Ausland (Brüssel). Hierdurch wird jedoch nicht schon von Gesetzes wegen die lÜöglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung ausgeschlossen. Das deutsche Strafrecht gilt

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auch für Taten, die ein Ausländer - und ihm stehen nach herrschender Auffessung die Staatenlosen gleich - im Inland begeht (§ 4 StGB). Die fohltat einer Strafaussetzung zur Bewährung ist daher in gleicher Weise auf Inländer wie auf Ausländer anwendbar. Auch der Umstand, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz im Ausland hat, schliesst die Anwendbarkeit des § 23 StGB nicht von Rechts wegen aus. Unter den gesetzlich aufgezählten Gründen, die die Strafaussetzung ausschliessen (§ 23 Abs. 3 StGB), ist der Auslandswohnsitz jedenfalls nicht erwähnt. Das entspricht .auch dem Sinn und Zweck des Strafmittels. Die Strafaussetzung zur Jewährung will in erster Linie den Rückfall des Täters verhindern und erstrebt seine Angleichung an das soziale Leben. Sie stellt daher folgerichtig auf die Persönlichkeit des Täters ab (§ 23 Abs. 2 StGB), nicht

- oder jedenfalls nicht schlechthin und unmittelbar -

auf äussere Umstände wie den Aufenthalt oder den \Wohnsitz. Ob solche äusseren Umstände im Einzelfall dem mit der Strafaussetzung verfolgten Ziel entgegenstehen, oder ob sie etwa geeignet sind, ein Öffentliches Interesse

an der Vollstreckung der Strafe zu begründen (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB), ist dagegen Tat frage.

Es lässt sich allerdings nicht verkennen, dass auch dem tatrichterlichen Ermessen bei der Bewilligung einer Strafaussetzung an Ausländer, die irn. Ausland wohnen, verhöltnismässig enge Grenzen gesetzt sind. Gehört der Angeklagte zur Gruppe der Täter, bei denen das Gericht nicht ohne bestimmte Auflagen (§ 24 StGB) auszukommen glaubt, so wird eine Strafaussetzung in der Regel jedenfalls dann entfallen, wenn die Überwachung der Auflagentreue infolge des Auslandswohnsitzes praktisch unterbunden ist. In erster Linie wird hier also nur diejenige Gruppe von Tätern in Betracht kommen, die infolge aussergewöhnlicher, sich voraussichtlich nicht wiederholender Umweltsein-

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flüsse straffällig geworden ist 3ei ihnen wird in der Regel eine Aussetzung o h n e besondere Auflagen ausreichen.

Der Tatrichter wird zudem auf die Persönlichkeitsbeurteilung (§ 23 Abs. 2 StGB) eines im „usland wohnenden ingeklagten besondere Sorgfalt verwenden müssen. In der Regel wird er eine Vorhersage für ein künftiges \ohlverhalten des Angeklagten nur geben können, wenn ihm durch die Anwesenheit des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin ein ausreichendes Persönlichkeitsbild vermittelt wird.

Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Falle bei dem Angeklagten gegeben sind, wird das Landgericht zu prüfen haben. Zur Entscheidung dieser Trage war die Sache deshalb

zurückzuverweisen.

Dr. koericke Dr. Dotterweich ferner Dr. Arndt Wenges