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BGH Entscheidung vom 07.12.1954 – 2 StR 327/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Art 2 Nr 2 Halbsatz 2 aaO hat den gesetzlichen Strafrahmen bei Handeln auf Befehl nicht abgeändert. Er ...

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Gesetz: Brem.AhndG Art 2 Nr 2 Rechtssatz: Art 2 Nr 2 Halbsatz 2 aaO hat den

gesetzlichen Strafrahmen bei Handeln auf Befehl nicht abgeändert.

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Aktenzeichen: 2 StR 327/54 Urteil des BGH vom 7. Dezember 1954 LG Bremen

2 StR_327/54 /

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Buchhalter Helmuth S HEN zus Oo EEE geboren am EEE 1599 ir ammuEuump:

2.) den Maurer Fritz Erich Sch aus DEE: geboren am iMmmmmmmm 1904 in

wegen Aussageerpressung u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 23. November 1954 in der Sitzung vom 7. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Kichter,

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als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Schi wirä

das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 14. September 1953, soweit es ihn betrifft, mit den: Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten SCEEEB zegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat die Angeklagten verurteilt: Sc wegen Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt in fünf Fällen sowie wegen Aussageerpressung und Körperverletzung im Amt in je einem Falle zu einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus, Sch@B wegen Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt zu einem Jahre Zuchthaus. Die Revision des Angeklagten SW ist unbegründet. Das Rechtsmittel des Angeklagten Schlp hat Erfolg.

I: Zu prüfen ist zunächst, ob die Strafverfolgung der den Angeklagten zur last gelegten Taten nicht verjährt ist. Sie fallen in die Jahre 1933/1934. Die Strafkammer hält die Voraussetzungen der Art 1, 2 des Bremer Gesetzes zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 27. Juni 1947 für gegeben. Das Urteil stellt fest, dass die Aussageerpressungen der Angeklagten mit einer Verfolgung politischer Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft zusammenhingen. Das ergibt auch schon der Sachverhalt. Das Urteil legt weiterhin dar, dass eine Bestrafung der Angeklagten unterblieb, weil ihre Vorgesetzten sie deckten und die Verletzten "eine Anzeige wegen des politischen Terrors begreiflicherweise nicht wagten". Das ist nicht, wie die Revisionen meinen, eine "Redensart", sondern eine Tatsache, die aus zahlreichen Verfahren gerichtsbekennt ist. Dass in einzelnen Fällen Gestapobeamte, wie die Revisionen vortragen, zur Verantwortung gezogen worden sind, steht dem nicht entgegen. Das hat die Strafkammer auch ersichtlich nicht verkannt. Entscheidend ist, dass vielfach Verbrechen, die der Errichtung und Festigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft dienten, ungesühnt blieben. Die Ansicht

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der Revisionen, die Strafkammer hätte in diesem Zusammenhange prüfen müssen, ob damals nicht im Einzelfalle einem Verletzten eine Strafanzeige zumutbar gewesen sei, geht offensichtlich fehl. Unter der nationalsozialistischen Herrschaft waren die Folgen, die eine solche Anzeige auslösen konnte, nicht einigermassen zuverlässig vorherzusehen. Eine solche Anzeige war daher stets mit Gefahr für Leib oder Leben verbunden. Auch wenn ein Verletzter aus diesen Grunde eine Anzeige unterliess, ist der Täter aus politischen Gründen nicht verfolgt worden (3GH Urt vom 8. Februar 1952 - 2 StR 43/50 -). Schliesslich hat die Strafkammer die Frage, ob die Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne verlange, mit dem Hinweis auf "die Art und den Umfang der Misshandlungen" bejaht. Das ist angesichts der zahlreichen Fälle, der meist rohen Tatausführung und der Nachteile, die die Verletzten erlitten, unbedenklich, soweit der Angeklagte Sl in Betracht kommt. Denn entscheidend sind der Unrechtsgehalt der Tat und deren Folgen für die Verletzten. Es ist zwar rechtlich nicht ausgeschlossen, auch die Persönlichkeit des Täters zu berücksichtigen' (BGH NJW 1952, 1386/87). Das Urteil gibt aber keinen Anhalt dafür, dass die Strafkammer dies bei dem Angeklagten SCHE unteriassen habe, obwohl es sich sehr sorgfältig mit seinen persönlichen Verhältnissen befasst.

Hingegen trifft die Erwägung der Strafkammer über das nachträgliche Sühnebedürfnis auf den Angeklagten Sch nicht zu. Er hat sich der Aussageerpressung nur in einem Falle schuldig gemacht und hierbei nach den Feststellungen möglicherweise dem Häftling KR nur einen Schlag "mit einem Stück Gummiknüppel oder ähnlichen Gegenstand" auf den Rücken gegeben, und zwar, wie das Urteil hervorhebt,

"in plötzlicher Erregung". Dass die Misshandlung schwer

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Den Fäftling KW nat auch der Polizeibeamte Tau misshandelt, und zwar "in erheblich stärkerem Kasse". Ein gemeinschaftliches Handeln hält die Strafkammer nicht für nachgewiesen. Das Urteil stellt auch nicht fest, wer zuerst geschlagen hat. Ergibt die neue Verhandlung, dass zunächst TOD zeschiagen und hierbei KM erheblich verletzt hat, so könnte darin, dass der Angeklagte auf einen Schwerverletzten noch mit dem Gummiknüppel einschlug, eine besonders üble Tatausführung und eine rohe Gesinnung zu finden sein. Das wäre für den Unrechtsgehalt der Tat und die Persönlichkeit des Angeklagten neben seinem sonstigen Schicksal, das ebenfalls zu würdigen ist, bedeutsan.

II. Der Grundsatz "ne bis in idem" ist nicht verletzt. Das Spruchgericht in Hamburg-Bergedorf hat den Angeklagten SCHER nicht wegen der Straftaten verurteilt, die Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens sind, sondern wegen seiner Nitgliedschaft in verbrecherischen Organisationen. Dass damals: bei der Strafzumessung die Aussageerpressungen Berücksichtigung fanden, die der Angeklagte begangen hat, steht dem nicht entgegen. Das gab der Strafkammer nur die Möglichkeit, die vom Spruchgericht verhängte Strafe als Milderungsgrund anzusehen. Das ist in weitem Masse geschehen.

III. Verfahrensrügen

1. Die Revisionen beanstanden es als Verletzung der Aufklärungspflicht, dass die Strafkammer nicht geprüft

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habe, ob die Zeugen zu den Personen gehören, die nach der Kapitulation Anzeigen erstatteten, um als Opfer des Faschismus Vorteile zu haben. Sie führen jedoch nicht an, welcher Beweismittel sich die Strafkammer noch hätte bedienen sollen, und sind deshalb insoweit unzulässig,

§ 344 Abs 2 S 2 StPO. Die Revisionen wollen offensichtlich - nur die -Beweiswürdigung des Vorderrichters angreifen, der _ gerade die Frage nach der Glaubwürdigkeit der Zeugen be- ‚sonders sorgfältig geprüft hat. Auch das ist unzulässig.

2. Die Revisionen rügen die Verletzung der §§ 61 Nr 2, 64 StPO. Die Strafkammer hat von der Vereidigung der Zeugen, gegen die sich die Straftaten der Angeklagten richteten, "gemäss § 61 Ziff 2 StPO" abgesehen, "weil sie Verletzte sind". Die Revisionen meinen, die Strafkammer hätte diesen Beschluss "gemäss § 64 StPO" "besonders" begründen müssen. Das trifft nicht zu. Die Begründung, mit der die Strafkammer die Zeugen unvereidigt liess, genügt dem Gesetz, BGHSt 1, 175. Die Entscheidung RG6St 68, 310, auf die sich die Revisionen beziehen, betrifft einen anderen Fall. (Dort ging aus der Art der Begründung hervor, dass der Tatrichter die Grenzen nicht eingehalten hatte, die dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen gesetzt sind.) Die Ansicht der Revisionen, es sei denkgesetzlich fehlerhaft, von der Vereidigung eines Zeugen nach § 61 Nr 2 StPO abzusehen und ihm dennoch zu glauben, hat das Reichsgericht bereits in der Entscheidung widerlegt, auf die sie sich berufen.

3. Die Revisionen behaupten, auch § 60 Kr 3 StPO sei verletzt. Die Strafkammer hat nach dieser Vorschrift die Zeugen HEN TEE, AU und Ri unvereidigt gelassen, weil sie der Beteiligung an den Taten, die den Gegenstand des Verfahrens bilden, verdächtig seien. Diese Begründung reicht aus, BGH NJW 1952, 273.

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Die Revisionen behaupten, HB sei in allen Fällen bis auf den Fall RM rechtskräftig freigesprochen und deshalb nicht als Verdächtiger in Sinne des § 60 Nr 3 StPO anzusehen. Das ist unrichtig. Der Freispruch beweist nur, dass die Schuld einem Angeklagten nicht nachzuweisen ist, schliesst aber keineswegs einen Verdacht aus. § 60 Nr 3 StPO setzt nicht einmal hinreichenden oder gar dringenden Verdacht voraus. Schon ein entfernter Verdacht genügt (RG JW 1937, 2706 Nr 21; BGH Urt vom 29. Mai 1952 - 5 StR 419/52 - IM StPO § 60 Ur 3 (4)). Hierüber entscheidet der Tatrichter. Der Revisionsrichter darf nur nachprüfen, ob der Tatrichter einen Rechtsbegriff verkannt hat. Hierfür geben Sitzungsniederschrift und Urteilsgründe keinen Anhalt.

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Die erwähnten Zeugen (Polizeibeamte) waren bei Vernehmungen, die Gegenstand des Verfahrens gegen die Angeklagten sind, zugegen. HB schlug sogar den Häftling RB, als der Angeklagte SB ihn vernahn. Die Strafkammer hält es nicht für erwiesen, dass die Angeklagten gemeinschaftlich mit den anderen Polizeibeamten handelten. Das beseitigt aber nicht einen Verdacht in dieser Hinsicht. § 60 Nr 3 StPO setzt im übrigen keine Teilnahme im Sinne der §§ 47 ff StGB voraus. Beteiligt ist vielmehr jeder, der in strafbarer Weise bei dem fraglichen Vorgang in derselben Richtung wie die Angeklagten mitgewirkt hat (BGHSt 4, 255,256). Dass die Zeugen der Teilnahme an jedem Falle, zu dem sie aussagten, verdächtig sind, ist nicht notwendig; denn die einzelnen Straftaten stehen zueinander in einem "inneren, sachlichen Zusammenhang" (RGSt 11,1; 49, 358).

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Die Revisionen behaupten, die erwähnten Zeugen hätten bekundet, "dass in den Jahren 1933,’1934 sehr wohl Anzeigen gegen Gestapobeamte erstattet seien, dass solche Anzeigen

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auch verfolgt und die Täter mit schweren Strafen belegt

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täglich stattfindenden Dienstbesprechungen ihnen die Tatsache solcher Bestrafungen unter Bekanntgabe der Urteile mit der Mahnung vorgetragen worden sei, sich solcher kisshandlungen und Aussageerpressungen zu enthalten, widrigenfalls sie sich selbst der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzten". Sie beanstanden es, dass die Strafkammer die Zeugen nicht zu diesem Teile ihrer Aussagen dem Antrage der Verteidiger gemäss vereidigt habe. Der Angriff geht fehl. Diese Aussagen bezogen sich auf die Frage, ob die Angeklagten wegen ihrer Straftaten damals aus politischen Gründen nicht verfolgt worden sind. Sie standen also in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gegenstanä des Verfahrens. Eine et-

. waige Beteiligung der Polizeibeamten hieran machte sie

befangen, gleichgültig ob ihre Aussagen den strafrecht-

lichen Vorgang als solchen oder die Frage seiner Verfolg-

barkeit betrafen. Die Strafkammer hat es deshalb mit Recht abgelehnt, die Polizeibeamten Hop, TER

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4. Schliesslich greifen die Revisionen noch in jedem

Falle die Beweiswürdigung des Vorderrichters an. Das ist unzulässig, § 337 StPO:

IV. Sachbeschwerden

l. Zum Schuldspruch erheben die Revisionen ausdrück-

lich keine Bedenken. Der Senat hat das Urteil insoweit nachgeprüft und gefunden, dass es das Gesetz nicht verletzt. Er hält es jedoch für ratsam, auf folgendes Missverständnis hinzuweisen, das der Strafkammer unterlaufen

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Die Strafkammer geht zugunsten der Angeklagten davon aus, dass sie die Straftaten auf Grund ihnen erteilter Weisungen begangen haben. Sie führt aus, dass diese "Befehle" rechtswidrig waren, die Angeklagten dies erkannten und wussten, ihr Handeln sei Unrecht. "Deshalb würde", so fährt das Urteil fort, "ein Irrtum über die Bindung bei erkannter Rechtswidrigkeit nur eine Berufung auf einen strafrechtlich nicht anerkannten Rechtfertigungsgrund darstellen und wäre deshalb als strafrechtlicher Irrtum-unerheblich".

Hierzu ist folgendes zu sagen:

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts, die zwischen strafrechtlichem und ausserstrafrechtlichem Irrtum unterschied, aufgegeben, BGHSt 2, 194 ff. Er unterscheidet zwischen Tatbestandsirrtum und Verbotsirrtum. Ein Tatbestandsirrtum kommt nach der Sachlage nicht in Betracht. Einen Verbotsirrtum schliessen die Feststellungen aus, nach denen sich die. Angeklagten

"des Unrechts ihres Tuns immer bewusst waren und. auch nicht geglaubt haben, dass der Verstoss ge-

2. gen das Gesetz durch irgendwelche dienstliche An-' ordnungen gedeckt war".

2. Zum Strafausspruch wenden sich die Revisionen gegen die Ansicht der Strafkammer, Art 2 Nr 2 des Bremer Ahndungsgesetzes gestatte es nicht, auf Strafen zu erkennen, die unter der gesetzlichen Mindeststrafe liegen.

Art 2 Nr 2 aa0 bestimmt: .

"Die Tatsache, dass jemand auf Befehl seiner Regierung oder seines Vorgesetzten gehandelt hat, befreit ihn auch nach diesem Gesetz nicht von der Verantwortlichkeit für eine Straftat; sie kann aber als strafmildernd berücksichtigt werden."

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Es ist allseitig anerkannt, dass der Befehl als solcher den Ausführenden weder rechtfertigt noch entschuldigt, sondern nur nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen bedeutsan ist. Insoweit hat Art 2 Nr 2 Halbsatz 1 aaO das sachliche Strafrecht nicht abgeändert, sondern nur etwas Selbstverständliches ausgesprochen. Der zweite Halbsatz dieser Bestimmung will offensichtlich nur dem möglichen Missverständnis begegnen, dass ein Befehl, der die Verantwortlichkeit des Täters nicht aufhebt, in jeder Hinsicht unbeachtlich sei. Er stellt deshalb klar, dass es auch insoweit bei dem überkommenen Kecht verbleibt, nach dem Handeln auf Befehl ein Strafmilderungsgrund sein kann. Den gesetzlichen Strafrahmen hat also Art 2 Nr 2 Walbsatz 2 aaO nicht abge-

ändert.

Anderer Ansicht ist das Bayerische Oberste Landesgericht (NJW 1949, 758). Es meint zu dem Bayerischen Ahndungsgesetz vom 31. Mai 1946 (GVBl S 128), das wörtlich dem hier anzuwendenden Gesetz von Bremen entspricht, Ärt 1 aa0 gestatte es dem Richter, von Strafe gänzlich abzusehen. Daraus folge, dass Art 2 Nr 2 ähnlich wie die §§ 157, 158 StGB die Bindung an den gesetzlichen Strafrahmen aufhebe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Art 1 aaO wendet der Richter allerdings nur an, wenn er zu dem Ergebnis kommt, dass der Täter heute noch Strafe verdiene. Bejaht er aber diese Frage, so muss er das Strafrecht anwenden. Weder Art 1 noch eine andere Bestimmung des Ahndungsgesetzes geben ihm die allgemine Befugnis, den gesetzlichen Strafrahmen ausser acht zu lassen. Art 2 Nr 2 Halbsatz 2 aa0 steht zu Art 1 in keinem inneren Zusammenhang, sondern ergänzt nur den Halbsatz 1. Es ist deshalb kein Grund dafür ersichtlich,

: dass der zweite Halbsatz bei Handeln auf Befehl das sach-

liche Strafrecht abgeändert, also einen tiefen Eingriff

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in das bisherige Recht vorgenommen haben soll, ohne dass dies klar zum Ausdruck gekommen ist. Nichts spricht dafür, dass

..für die, in Art 1 aaO bezeichneten besonders verwerflichen

Straftaten im Falle des Art 2 Nr 2 aaO ein niedriger Strafrahmen gelten solle als der, den das Gesetz allgemein vorschreibt.

Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Menges Hoepner

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