Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 30.11.1954 – 5 StR 280/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
ı Betrifft ein Berichtigungsbeschluß nicht zweifelsfrei eine offensichtliche Unstimmigkeit der äußeren Fassung der Urteilsgründe, berührt er vielmehr möglicherweise deren sachlichen Inhalt, so kann dadurch eine Lücke in den Feststellungen entstehen und das Urteil auf die Sachbeschwerde aufzuheben sein.
2286 098 rc
für das Nachschlagewerk! für die Amtliche Sammlung! (Nur zu Nr II 1,2)
Gesetz: StPO §§ 267 Abs 1, 268
Rechtssatz:ı Betrifft ein Berichtigungsbeschluß nicht zweifelsfrei eine offensichtliche Unstimmigkeit der äußeren Fassung der Urteilsgründe, berührt er vielmehr möglicherweise deren sachlichen Inhalt, so kann dadurch eine Lücke in den Feststellungen entstehen und das Urteil auf die Sachbeschwerde aufzuheben sein.
Aktenzeichen: 5 StR 280/54 Urteil des BGH vom 30.November 1954 LG Hamburg
u le
5_StR 280/54 es volkes
In der Strafsach® gegen
den Kaufmann Karl Friedrich T «RED .us 0 7 dort geboren np iitn Ei.
wegen Meineides
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.November 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Sicmer Bundesrichter Dr.3örker als beisitzende Richter;
Oberstaatsanwalt En
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg yom 10.Februar 1954 nebst den Feststellungen aufgehoben»
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten de® Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechte wegen
- 2.
Gründe§
Der ingeklagte wurde in dem Rechtsstreit der Firma KU gegen den Ingenieur Pb aus NEE als Zeuge über die Behauptung Ku vernommen, FEED habe diesem einen Posten Betoneisen nicht als Vermittler des Angeklagten, sondern im eigenen Namen verkauft und habe seinerseits das Betoneisen vom Angeklagten gekauft.
Er sagte am 6.0Oktober 1952 vor dem Amtsgericht in Hamburg aus, er habe bei einer Zusammenkunft in Bremen-Ferge mit PEEEEED auf dessen Vorschlag vereinbart, daß dieser von ihm in Zukunft iı eigenen Namen kaufen sollte. Schon vorher sei er mit PB dahin übereingekommen, daß dieser nur "komplette Sendungen von 25 t" abnehmen sollte.
Diese Angaben bestätigte er bei einer zweiten, diesmal eidlichen Zeugenvernehmung vor dem Amtsgericht in Hamburg am 16.Februar 1953. Auf Vorhalt des Richters wiederholte er, POEEEEED sei in dem streitigen Geschäft "keineswegs lediglich nur als Vermittler" zwischen ihm und Ki» tätig gewesen. Er, der damalige Zeuge und jetzige Angeklagte, habe "mit KB überhaupt nichts zu tun" gehabt. Ihm gegenüber sei nur PEN "in eigener Person und für eigene "Rechnung" Käufer gewesen.
Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe in allen hier wiedergegebenen Punkten bewußt unwahr ausgesagt. -Es verurteilt ihn wegen Meineides zu einem Jahre und sechs Monaten Gefängnis und zu den in § 161 Abs 1 StGB vorgeschriebenen Nebenstrafen.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
- 3.
I.
Die Verfahrensbeschwerden sind allerdings unbegründet,
1.) Die Rüge, der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens sei in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden, wird. durch die Sitzungsniederschrift widerlegt, deren Inhalt nach § 274 StPO allein maßgebend ist. Auf die Behauptungen, wit denen der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat versucht hat, dieser Beschwerde zum ärfolge zu verhelfen, kann der Senat schon. deshalb nicht ein-. gehen, weil sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Revisionsbegründungsfrist schriftlich vorgetragen worden sind (§§ 344, 345 StPO).
2.) Diese Rüge hat den Senat jedoch auf folgenden Mangel aufmerksam gemacht, der zwar nicht geltend gemacht, aber von Amts wegen zu beachten ist.
Der Eröffnungsbeschluß vom 7.Oktober 1953 (BI 40 d.A.), dessen Fassung der sogenannten Formel der Anklageschrift entnommen ist, wirft dem Angeklagten nur vor, "am 16.Februar 1953 in Hamburg vor Gericht vorsätzlich falsch geschworen zu haben". Es fehlen alle näheren Angaben darüber, vor welchem Gericht, in welchem Verfahren und in welcher Eigenschaft (Zeuge, Sachverständiger oder Partei) der Angeklagte den Meineid geleistet haben und in welchen Punkten seine eidliche Aussage falsch sein soll. Ein solcher Eröffnungsbeschluß entspricht nicht dem § 207 Abs 1 StPO und wäre, für sich allein betrachtet, keine geeignete Grundlage für das gerichtliche Verfahren, insbesondere für die Hauptverhandlung (BGHSt 5, 225/227; vgl für die Anklageschrift BGH NIW 1954,360).
Dadurch, daß der Bröftnungsbeschluß so nichtseagend ist, wird es sich erklären, wenn in der Hauptverhandlung, wie die Revision vorträgt, die Frage aufgeworfen werden konnte, ob er’ überhaupt verlesen worden war. ‚Jedenfalls 1äßt die unvollständige Fassung des Beschlusses gerichtliche Gepflogenheiten vermuten, bei denen zwei wichtige
- 4 -
STG “4.
Dinge verkannt werden; die Verantwortung. ie das Gericht mit der Eröffnung des Hauptverfahrens übernimmt, und die Bedeutung, die der Inhalt dieser Entscheidung für das gerichtliche Verfahren, auch für die Verteidigung des Angeklagten hat. Diese Besorgnis besteht besonders deshalb, weil der Senat nicht selten auf solche formelhaften Eröffnungsbeschlüsse stößt, diese also anscheinend bei einigen Gerichten. für ausreichend gehalten werden. Er weist daher auch im vorliegenden Falle auf den Fehler
hin.
Dieser führt hier allerdings nicht zur Einstellung des Verfahrens; denn der sachliche Inhalt der Anschuldigung war wenigstens aus den Angaben zuerkennen, die die Anklageschrifi über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen enthält. Die Anklageschrift, die dem Angeklagten zugestellt worden ist, kann im Notfalle zur Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses herangezogen werden.
3.) Ein Verstoß gegen den § 55 Abs 2 StPO 1äßt sich nich+ feststellen.
a) Diese Vorschrift verpflichtet den Vorsitzenden nicht, den Zeugen stets vor dessen Vernehmung zur Sache darüber zu belehren, daß er die Auskunft auf solche Fragen verweigern dürfe, doren Beantwortung ihm die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfoigung zuziehen würde (§ 55 Abs 1 StPO). Dieser Hinweis ist in der Regel erst dann erforderlich, wenu der Zeuge im Begriff steht, sich über solche Punkte zu äußern, bei. denen die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 StPO erfüllt sind oder sein können. Ob dies der Fall ist, het der Vorsitzende und im Falle des § 238 Abs 2 StPO das Gericht zu entscheiden. Die tatsächliche Beurteilung durch den Tatrichter bindet dar Revisionsgericht. Es kann die Entscheidung nur rechtlich nachprüfen.
b) Der Zevge File ist erst nach der Vernehmung des Zeugen FAEB unä rauch der Verlesung der Aussage des Zeugen VW narh § 55 Abs 2 StPO belehrt worden, ehe er
-5.
-5.
weiter zur Sache auesagte. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß dieses Verfahren rechtlich fehlerhaft war. Der Vorsitzende war nicht genötigt, von vornherein die im Schriftsatz vom 22.Oktober 1953 dargelegte tatsächliche Auffassung des Verteidigers zu teilen, PWEEB könne sich strafbar gemacht haben.
Der Senat braucht daher nicht zu der herrschenden Rechtsprechung Stellung zu nehmen, nach der eine Verletzung des § 55 Abs 2 StPO die Rechte des Angeklagten nicht berührt, die Revision also nicht rechtfertigen kann (BGHSt 1,39).
4.) In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Verteidiger sich bemüht, eine Verletzung des § 60 Nr 3 3tr0 darzutun. Die tatsächlichen Grundlagen einer solchen Rüge gehen Jedoch aus den Revisionsbegründungsschriften nicht hervor (§§ 344, 345 StPO). Sie kann daher nicht mehr vorgebracht werden. Sie wäre auch unbegründet, weil der Zeuge PD jedenfalls nicht verdächtig gewesen sein kann, sich an dem Meineid, der Gegenstand der Untersuchung war, in strafbarer Weise beteiligt zu haben.
II. Die Sachbeschweräe dringt jedoch durch.
1.) Die Urteiisgrünle enthalten folgende Sätze (UA S 3):
"PO erklärte sich durch Schreiben vom 29,März 1952 mit dem Vorschlag des Angeklagten einverstanden, Nach seinen Willen sollten die Geschäfte jedoch derart abgewickelt werden, daß er zunächst den Angeklagten von dem Auftrage des Kunden verständigen unä dieser dann den Auftrag dem Kunden bestätigen sollte."
Die Strafkanmer hat den zweiten Satz auf Antrag des Verteidigers durch Beschluß vom 7.April 1954 "berichtigt"
-6-
II 6.
und ihm folgende Fassung gegeben:
"Nach seinem Wiilen sollten die Geschäfte jedoch derart abgewickelt werden, daß er zunächst den Angeklagten von dem Auftrage des Kunden verständigen und dieser dann den Auftrag den Kunden aber nicht bestätigen sollte."
a) Dies war nicht zulässig. Die Urteilsgründe dürfen nur dann durch Beschluß berichtigt werden, wenn sie offenbare Schreibfehler oder ähnliche äußere Unstimmigkeiten enthalten; diese müssen ohne weiteres als ein bloßes Versehen erkennbar sein, das beim Niederschreiben der Gründe unterlaufen ist (BGHSt 2,248). Der Fehler muß mit anderen Worten schon ohne die Berichtigung offensichtlich sein; diese muß die sachlichen Feststellungen unberührt lassen (BGHSt 3,245/247/; BGH NIW 1954,730).
So liegt es hier nicht, Die ursprüngliche Fassung des zweiten Satzes ist nicht ersichtlich unvollständig, sondern ergibt einen Sinn. Weder ihr selbst noch dem sprachlichen und sachlichen Zusammenhange des Urteils ist ohne weiteres zu entnehmen, daß in diesem Satz ein Wort oder mehrere ‚Wörter fehlen müßten. Er gibt auch nicht etwa den Wortlaut einer dem Revisionsgericht vorliegenden Urkunde wörtlich und teilweise unrichtig wieder (BGH NJW 1952,797). Der Beschluß vom 7.April 1954, der übrigens selbst mindestens nicht ausdrücklich von einem Schreibfehler spricht, enthält daher nicht zweifelsfrei nur eine zulässige äußere Berichtigung, sondern möglicherweise eine unzulässige sach-
liche Änderung der Urteilsgründe.
b) Hieraus ergibt sich in vorliegenden Falle nicht etwa, daß er zum Nachteil des Angeklagten völlig unbeachtet bleiben müßte.
Zwei der Richter, die den Beschluß unterzeichnet haben, hatten auch bei dem Urteil mitgewirkt, Wie sie durch
den Erlaß des Beschlusses zu erkennen gegeben haben,
- 7-
-1-
halten sie ihre Unterschriften unter dem Urteil (§ 275 Abs 2 Satz 1 StPO) insoweit nicht mehr aufrecht, als diese die ursprüngliche Fassung des nachträglich "berichtigten"
Satzes deckten (vgl für den Fall des Widerrufs der Unterschrift unter dem Hauptverhandlungsprotnkoll BGHSt 4,364). Die Feststellung, die in jenem Satz enthalten war, ist
damit weggefallen.
Gleichwohl ist dieser Teil des Urteils nicht etwa für das Revisionsgericht völlig bedeutungslos geworden. Abgesehen davon, daß statt des dritten erkennenden Richters ein anderer den Beschluß mitunterschrieben hat, ist nunmehr weder festgestellt, daß der Angeklagte nach dem Willen PO üen Kunden die Aufträge bestätigen sollte, noch ist eine gegenteilige Feststellung getroffen. Das Urteil enthält alsn jetzt an dieser Stelle eine Unklarheit.
Das Revisionsgericht kann diese Lücke nicht durch eigene Feststellungen schließen, Nimmt der Vorsitzende oder der Urkundsbeante nachträglich seine Unterschrift unter dem Protokoll zurück, scweit es einen bestimmten Vorgang betrifft, sn beurkundet es zwar diesen Teil der Hauptverhandlung nicht mehr mit ausschließlicher Beweiskraft nach § 274 StPO, und das Revisionsgericht hat sich selbst eine Überzeugung von dem Hergarg zu bilden (BGHSt 4,364). Im vorliegenden Falle aber betrifft der Mangel nicht die Sitzungsniederschrift, sondern die Urteilsgründe. Ihre Feststellungen über die Tat kann das Revisionsgericht nicht ergänzen. Der Senat darf daher nicht etwa auf die bei den Akten licgende Urschrift des Briefes vom 29.März 1952 zurückgreifen. Sie enthält im übrigen gerade an der hier in Betracht kommenden Stelle ein kaum lesbares Wort, das vielleicht, aber keineswegs sicher "nicht" bedeuten soll.
2.) Bei der sachlichen Unklarheit, an der die Urteilsgründe demnach leiden, kaun die angefochtene Entscheidung nicht bestehenbleiben. Denn die Feststellung, die eidliche
..
KA7A -B +
Zeugenavssage des Angeklagten vom 16.Febmuar 1952 sei bewußt falsch, beruht zu einem erheblichen Teil gerade auf dem Inhalt des gesamten Schriftwechsels. Das Urteil muß daher auf die Sachrüge aufgehoben werden, wie der Oberbundesanwalt beantragt hat.
Der Senat verweist. die Sache nach § 354 Abs 2 Satg 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts zurück.
3.) Auf die Einwendungen, die die schriftlichen Revisinsbegründungen im einzelnen vortragen, braucht der Senat nicht mehr einzugehen, Sie liegen zum größten Teil unzulässig auf tatsächlichem Gebiet. Die neue Hauptverhandlung wird dem Verteidiger Gelegenheit, sie vor dem Tatrichtser geltend zu machen, und der Strafkammer Anlaß geben, sie zu prüfen. Dabei wird vor allem zu untersuchen sein, inwieweit der Angeklagte in dem Rechtsstreit als Zeuge über Tatsachen oder etwa über rechtliche Schlußfolgerungen gehört worden ist. Dafür kann von Bedeutung ‚sein, ab der Schriftwechsel dem Gericht vorlag oder der Angeklagte bei seiner Vernehmung als Zeuge jedenfalls davon ausging, die Briefe seien dem Gericht bekannt. Es wird sich weiter fragen, ob die schriftlichen und mündlichen Vereinbarungen zwischen dem Angeklagten und PB nicht vielleicht doch so viele Unklarheiten aufwiesen, daß der Angeklagte bei der Eidesleistung der Auffassung gewesen sein könnte, er stelle Pe mit Recht nicht als seinen "Vermittler, sondern als Eigenhändler hin und sage auch im übrigen die Wahrheit.
In diesem Zusammenhange wird besonders auf folgendes hingewiesen. Das angefochtene Urteil geht auf Grund der Aussage des Zeugen WeilB davon aus, der Angeklagte möge am 9.April 1952 zu PEEMEED gesagt haben: "Wenn Sie weiter Eisen von mir haben wollen, schicken Sie mir vorher das Geld oder bringen Sie das tere Geld bei der Abnahme mit. In Zukunft will ich nur noch mit Ihnen zu tun haben.!! Das Landgericht sagt, Weil habe den Sinn dieser Sätze falsch verstanden, weil er die bisherigen
-9-
-9-
Akbmachungen zwischen dem Angeklägten und Pi nicht gekannt und auch dieses Gespräch nur teilweise mit angehört habe. Diese letztere Erwägung würde aber voraussetzen, daß die Strafkammer genauer feststellte, wie sich die angeführten Bemerkungen in den Zusammenhang jenes Gesprächs einfügten. Zuch genügt zur Verurteilung nicht die Feststellung, "daß die vom Angeklagten behauptete Vereinbarung zwischen ihm und PB am 9.April 1952 nicht getroffen worden ist" (UA S 11). Vielmehr müßte dargelegt werden, daß der Angeklagte auch nicht geglaubt hat, PB stimme seinen Worten in dem Sinne zu, daß er nunmehr selbst Käufer sein wolle. Schließlich bedarf es einer Auseinandersetzung nicht nur mit der in Urteil wiedergegebenen Behauptung des Angeklagten, es sei (erst) am 9.April 1952 zu einer Änderung der Vertragsbeziehungen gekommen. Vielmehr nötigt die Tatsache, daß der Angeklagte schon in seinem Schreiben vom 4, und 5.April 1952 PO als Käufer bezeichnet hat (UA S 3), zu einer Erörterung der Frage, ob der Angeklagte nicht geglaubt hat, die bereits für einen Einzelfall gegebene Käuferstellung PB nunmehr auf das ganze Vertragsverhältnis auszudehnen.
Das Landgericht erwägt, der Angeklagte habe gewußt, daß Pe kein Eigenkapital hatte (UA S 9); es sei nicht anzunehmen, daß er mit einem nicht zahlungsfähigen Käufer habe abschließen wollen. Damit kann jedoch die Darstellung des Angeklagten deshalb nicht widerlegt werden, weil dieser Ja nur gegen vorherige oder gleichzeitige Barzahlung liefern wollte. Wenn Pop, wie der Angeklagte ihm sagte, das Geld vorher schickte oder bei der Abnahme mitbhachte, ist unerfindlich, weshalb der
- 10 -
STe - 10 -
Angeklagte nicht an ihn selbst verkaufen sollte. Die Strafkammer wird auch eingehender prüfen müssen, ob die ursprüngliche, im Schreiben vom 28.März 1952 zum Ausdruck gekommene Ablehnung des Angeklagten nicht dadurch für die spätere Zeit an Beweiswert verliert, daß der
Angeklagte schon am 4. und 5.April Cıoh an Peuiiib verkaufte.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Dr.Börker