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BGH Entscheidung vom 16.11.1954 – 1 StR 714/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Ehefrau Martha K er? eb. WB aus ve, a 8 in ; K
geboren am 1 zus MB Sort ge-1892,
den Kaufmann Wilhelm den ei Dr. Walter Km cu: Ve sort
boren am geboren am 1925,
wegen Steuerhehlerei u.a»
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 16. November 1954 in der Sitzung vom 26. November 1954, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr- Hübner ‘ als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat als Vertreter
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
er Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Mannheim vom 8. Juni 1953 wird verworfen. Die Kosten dieses Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur last»
Die Revision des Angeklagten Dr. Walter KB wird auf seine Kosten verworfen, soweit gegen ihn auf Einziehung erkannt ist- Im übrigen wird das Verfahren gegen ihn eingestellt (§ 2 Abs 2, § 4 Abs 1 Nr 1 a StFC 1954); insoweit hat die Staatskasse die Kosten zu tragen.
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Auf die Revisionen der Ang&öklagten Martha und Wilhelm x wird das Urteil, soweit sie verurteilt worden sind, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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I: Revision der Staatsanwaltschaft_
Sie ist zulässig auf die Punkte beschränkt, in denen sie ausgeführt ist, aber unbegründet.
1. Das Landgericht hat den Beweisamtrag des Staatsanwalts, den Zollinspektor VD als Zeugen über den Inhalt ger vor ihm als Verhößperson von den Eheleuten Otto und Marie-Luise > gemachten Aussagen zu vernehmen, mit der Begründung abgelehnt, dass die Eheleute > bei ihrer späteren gerichtlichen Vernehmung im Hinblick auf das gegen sie als Tatbeteiligte anhängige Ermittlungsverfahren die Auskunft verweigert haben (§ 55 StPO). Ob darin ein Verfahrensverstoss zu erblicken ist (88 245, 252 StPO), kann dahinstehen. Das Urteil beruht nicht darauf (§ 337 Abs 1 StPO). Weder über die Einzelbeteiligung der Angeklagten an den Kaffeegeschäften noch über die Menge des von
ihnen unverzollt bezogenen Kaffees gingen die Angaben der Eheleu-
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lauten. Lediglich für das zweite Kafffeegeschäft hat Otto >
die Menge des unverzollt abgegebenen Kaffees auf 250 kg geschätzt und, "dass es 300 kg gewesen sind", für möglich gehalten, während
das Urteil nur 200 kg zugrundelegt. Da es aber insoweit auf die
Aussage des Zeugen Kaufmann 1] gestützt ist, wonach diese Kaffeemenge gewogen worden ist, erscheint es ausgeschlossen, dass das Landgericht auf Grund einer Aussage Ga . der nur die ungenauen Angaben des Otto Ci hätte wiedergeben können, zu anderen Feststellungen und zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
2. Die Sachrüge der Staatsanwaltschaft, die sich gegen
den Freispruch des Angeklagten Dr. > von der Anklage wegen erfolgloser Verleitung zum Meineiäd wendet, greift lediglich
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die Beweiswürdigung des Tatrichters an und sucht ihre eigene an deren Stelle zu setzen. Das ist unzulässig (§ 3537 Abs 1 StPo)f Das Landgericht ist von der Schuld des Angeklagten Dr- xD deswegen nicht überzeugt, weil er möglicherweise die Erklärung seiner Eltern, sie hätten den Kaffee an su» wieder zurückgegeben, für wahr und deshalb den von ihm abgefassten Widerruf der Aussage sg> für zutreffend gehalten habe. Diese Möglichkeit wird weder durch die von der Revision angeführten Umstände noch durch die Feststellung ausgeschlossen, dass im Kreise der Familie xD davon gesprochen worden ist, sag» solle im Fall seiner Inhaftierung für deren Dauer das doppelte Monatsgehalt bekommen Der Angeklagte Dr. xD kann diese Verabredung in dem Sinne verstanden haben, s5D könne, wenn i er seine früheren Erklärungen vor der Zollbehörde widerrufe, zu Unrecht in den Verdacht einer strafbaren Handlung geraten und wegen eines solchen — unbegründeten - Verdachts verhaftet werden.
Gegen den Angeklagten Dr. xD ist das Verfahren gemäss dem Straffreiheitsgesetz 1954 (§ 2 Abs 2, § 4 Abs INr1la) einzustellen, Unberührt davon bleibt die Einziehung (§ 13 Abs 1.| Abs 5 StFE 1954). Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet (§§ 398, 403 Abs 2 Satz 2, § 40i AbgO) und treffen die Kosten den Angeklagten Dr. Kg (BeHst 6,5; 4 StR 123/57 vom 22. September 1954)»
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III. Die Revisionen der Angeklagten Martha und Wilhelm ud
1. Die Verfahrensrügen führen zur Aufhebung der Verurtei-
lung der Angeklagten. a) Unbegründet ist allerdings die Beanstandung, das Land-
gericht habe seine Verpflichtung zur Erforschung der Wahrheit
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(8 244 Abs 2 StPO) dadurch verletzt, dass es die Zeugen Kaufmann HB: Oberzollinspektor He Maschinenbauer sg» ® nicht "weiter" darüber vernommen habe, ob TE ] ein Spitzel (agent provocateur) der Zollbehörde sei. Die entsprechende Befragung des Oberzollinspektors He@@hätte nicht weiter geführt; die ihm erteilte Aussagegenehnmigung erstreckte sich nicht auf "innerdienstliche Vorgänge", Die Revision kann auch in der Regel nicht auf die Behauptung gestützt werden, dass ein Beweismittel
in der Hauptverhandlung nicht völlig ausgeschöpft worden sei (BGHSt 4, 125 f; OGHSt 3, 59). Überdies haben die Angeklagten, bevor die Beweisaufnahme geschlossen wurde, auf weitere Beweiserhebung verzichtet.
Ebensowenig enthält es eine Verletzung des § 244 Abs 2 StPO, dass der Vorsitzende den vor der Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrag des Verteidigers der Angeklagten, über jene Frage den Direktor > als Zeugen zu laden, abschlägig beschieden hat (§ 219 Abs 1 StPO). Die Angeklagten haben weder von ihrem Recht nach § 220 Abs 1 StPO Gebrauch gemacht noch den Beweisamtrag in der Hauptverhandlung wiederholt, vielmehr, wie schon erwähnt, auf weitere Beweiserhebung verzichtet. Von Amts wegen brauchte sich daher das Landgericht zur Erhebung dieses Beweises nicht gedrängt zu fühlen (BGH NJW 1951, 283).
b) Dagegen greifen die anderen Verfahrensrügen durch.
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aa) Stenerhehlerei.
Das Landgericht hat nach einem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss die Zeugen Kaufmann RP uni Frau
RO undeeidet gelassen mit der Begründung, dass ihren Aussagen keine wesentliche Bedeutung beizumessen und eine wesentliche Aussage auch unter Eid nicht zu erwarten sei.
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Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer das Urteil gleichwohl mit auf die Aussagen stützt. Das trifft für beide Zeugenaussagen zu»
Allerdings gründet das Landgericht (im Falle er DO — ) seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten Wilhelm x» nicht ausdrücklich auf die Bekundung des Zeugen Ro. sondern auf die übereinstimmende Aussage der Zeugen SE ] und Ho Als Bekundung des Zeugen Ro wird lediglich an- .. geführt, er habe "bestätigt, dass er nach Einbruch der Tunkelheit ‘schwarzen Kaffee! zu einem Kaffee-Hag-Vertreter nach Neu-Ostheim (d.h. zum Angeklagten Wilhelm Ki) gefahren | habe", Jedoch erwähnt das Urteil an anderer Stelle, dass die 3 Aussagen sg "sehr vorsichtig zu bewerten" seien, weil | er auf eine Anzeige des Angeklagten Dr. KB ven Unter- . schlagung bestraft und der Familie xD deswegen nicht y eben günstig gesinnt sei. Nun hält das Landgericht sie zwar y in ihrer Übereinstimmung mit den Bekundungen Hab für glaubhaft, Da sich aber aus den Urteilsausführungen einerseits ergibt, dass rn mit tatverdächtig ist, andererseits die Aussage des Zeugen Roggp einen bezeichnenden und daher ß nicht unwesentlichen Punkt betrifft, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie die Überzeugung des Landgerichts von der Schuld des Angeklagten Wilhelm x» mitbeeinflusst hat (vgl BGHSt 1, 8): Dass Ro ohnehin nicht hätte vereidigt werden dürfen, weil auch er nach der im Urteil wiedergegebenen Aussage der Tatbeteiligung verdächtig scheint (§ 60 Abs 3 StPO); entkräftet die Verfahrensrüge nicht, Einmal lässt sich nicht übersehen, wie das Landgericht die Aussage des Zeugen beurteilt und wie es den Sachverhalt in dem Fall Tg festgestellt hätte, wenn es sich des Tatverdachts gegen den Zeugen bewusst geworden wäre, Zum andern hätte der Angeklagte, da der Tatverdacht die Glaubwürdigkeit des Zeugen berührte, ;
seine Verteidigung möglicherweise anders und wirksamer führen können. Das Urteil kann daher auf dem Verfahrensverstoss beruhen (BGH 5 StR 670/53 vom 2. Februar 1954).
Die Aussage der Zeugin Ri verwertet das Landgericht (im Falle Ba) ausdrücklich, um die Einlassung der Angeklagten Martha und Wilhelm xD zu widerlegen, Bader habe ihnen
keine Rechnungen über die Kaffeelieferungen erteilt und diese “
nicht zu verbuchen gebeten, weil andernfalls die Umsatzsteuer seinen Gewinn aufzehre; nicht habe damit verdeckt werden sollen, dass der Kaffee nicht verzollt und versteuert gewesen sei. Tatsächlich misst das Urteil also der Aussage in einem für die \ Entscheidung bedeutungsvollen Punkte, wenn schon neben anderen Gründen, wesentliche Bedeutung bei. Die Zeugin hätte daher beeidet werden müssen (§ 59 StPO; BGHSt 1,8). Auf der Nichtbeeidigung kann das Urteil beruhen, da es gerade den Fall Be straferschwerend berücksichtigt. Es muss daher aufgehoben werden, soweit Martha und Wilhelm Kg wegen fortgesetzter gewerbsmääsiger Steuerhehlerei verurteilt worden sind, und zwar in vollem Umfange, da die Schuldfrage bei einer Fortsetzungstat, ‚wur einheitlich entschieden werden kann (RGSt 57, 845
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W).Yerleitung zum Meineid.
Die Beschwerdeführerin Mertha KB rüst mit Recht, dass die Widerrufserklärung des Zeugen sg vom 13. November 1950, wie nach der Sitzungsniederschrift feststeht (§§ 273, 274 Fr
StPO), in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden ist. Es 5
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handelt sich um ein längeres Schriftstück, das im vollen Wort-_ Es
laut in das Urteil aufgenommen worden ist. Schon daraus, aber
auch aus den Urteilsausführungen im übrigen ergibt sich, dass \« die Urkunde selbst und nicht auf ihren Vorhalt hin dazu abge-
gebene Erklärungen Prozessbeteiligter von dem Landgericht als : Beweismittel verwertet worden sind (BGHSt 5, 278). Da ins- F i
besondere aus den Schlußsätzen der Urkunde gefolgert wird, dass die Angeklagte Martha Kg den Zeugen sc» zu einem Meineid habe verleiten wollen, beruht das Urteil auf dem Verfahrensverstoss und unterliegt daher auch insoweit der Aufhebung:»
Dadurch erledigt sich die weitere Verfahrensrüge zu den Punkt, dass auch die"zweite schriftliche Erklärung" des Zeugen Sag: in der er einen anderen Zeugen, (> strafbarer Handlungen bezichtigt, nicht verlesen worden sei. Sie ist mangels eigener genauer Bezeichnung der Erklärung nicht formgerecht erhoben (§ 344 Abs 2 S 2 StPO, BGHSt 3, 213),hätte aber auch deswegen keinen Erfolg gehabt, weil nicht der Wortlaut der Erklärung in dem Urteil verwertet ist, ihrInhalt aber auch äurch Vorhalt an den Zeugen oder an die Angeklagten festgestellt worden sein kann und dieser Vorhalt nicht der Feststellung in der Sitzungsniederschrift bedarf (RGSt 69, 88)-
2. Die Sachrüge der Angeklagten Martha Kg nat keinen Erfolg. Ungebründet ist insbesondere, was sie gegen ihre Verurteilung wegen erfolgloser Verleitung .zum Meineide anführt. Weder ist die Beweisführung des Urteils hierzu lückenhaft - die von der Revision vermisste Feststellung, dass sie mit sc» über eine mögliche Beeidigung der Widerrufserklärung vom 13. November 1950 gesprochen hat, ist getroffen - noch enthält sie infolgedessen den behaupteten Widerspruch.
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Unbegründet ist weiter die Revision des Angeklagten Wilhelm rg zum Schuldspruch. Insoweit treten in dem Urteil F keine ihn benachteiligenden Rechtsfehler hervor. Zum Straf- h ausspruch ist aber zu berücksichtigen, dass nach Verkündung des I landgerichtlichen Urteils der § 23 StGB i.d.F. des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl I, 732)
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in Kraft getreten ist (§ 354 a StPO; IM § 23, 2), Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung die Anwendbarkeit dieser Vorschrift insoweit zu prüfen haben.
Die weiter gegen die Strafzumessung gerichteten Revisionsangriffe der beiden Angeklagten sind offensichtlich unbegründet.
In der neuen Verhandlung werden auch bei der Angeklagten Martha Ki die Änderungen zu berücksichtigen sein, die durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz zu den §§ 159, 49 a StGB eingetreten sind. Auch das Versehen, dass die Öffentliche Bekanntmachung der Bestrafung der beiden Angeklagten wegen "Steuerhinter- { ziehung" statt wegen Steuerhehlerei angeordnet ist, kann dann gegebenenfalls berichtigt werden. |
Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.
Dr. Peetz Bundesrichter Nantel ist Jagusch infolge Beurlaubung an der Unterschrift verhindert:
Dr. Peetz Dr. Schalscha Hübner
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