Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 04.11.1954 – 4 StR 485/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2273 057 s2
4 StR_485/54
im Namen des Volkes
Tn der Strafsache gegen
den Schriftsetzer August T EEE , ohne festen Wohn-
sitz, geboren am ED 1915 in vi --2t. in der Strafenstalt BED:
wegen Rückfallbetruges
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 14. Juni 1954, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmititels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im übrigen, wegen Betruges im Rückfall in zwei Fällen zu einem Jahr drei Monaten Zuchthaus und zwei Geldstrafen verurteilt. Die bür-- gerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt, j
Mit der Revision erhebt er die Verfahrens- und Sachbeschwerde, Das Rechtsmittel hat Erfolg.
l) Die Verfahrensrüge muss durchgreifen. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift hatte der Angeklagte allerdings zunächst das letzte Wort gehabt. Anschliessend wurde er aber noch darauf hingewiesen, dass er möglicherweise nicht nur wegen fortgesetzien Rückfallbetruges, sondern wegen eines weiteren selbständigen Betruges im Rückfall bestraft werden könne, und dass in einem Fall statt Betruges gegebenenfalls Unterschlagung in Betracht komme. Es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich auch in dieser Richtung zu verteidigen. Darauf wiederholten die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger ihre ‘früheren Anträge. Ein Vermerk darüber, dass der Angeklagte erneut das letzte Wort erhielt, fehlt im Protokoll,
Die Erteilung des letzten Worts ist eine wesentliche Förmlichkeit. Bei dem Schweigen der Verhandlungsniederschrift ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entgegen der Vorschrift des § 258 Abs 2, 3 StPO nicht nochmals das letzte Wort gehabt hat (§ 274 Satz 1 StPO). Die dienstlichen Äusserungen der Urkundspersonen, des Berichterstatters der Strafkammer und der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaitschaft sind gegenüber dem Inhalt des Protokolls ohne Bedeutung. Eine Protokollergänzung - sei es auch nur durch eine der Urkundspersonen — (BGH 4 StR 450/52 vom 5. Februar 1953; RGSt 68,244)
hat überhaupt nicht stattgefunden, war insbesondere bis zum Eingang der Revisionsrüge nicht einmal eingeleitet.
Welche Aus”ührungen der Angeklagte gemacht, und welche A. ' träge er gestellt hätte, brauchte die Revision nicht darzulie- : gen (RG JW 1933, 1591 Nr 12). Es ist zwar bei der gegebenen Sachlage nicht sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer durch weiteres Vorbringen eine ihm günstigere Wendung hätte herbeiführen können. Doch lässt sich diese Möglichkeit nicht mit Sicherheit ausschliessen (vgl auch RGSt 9, 69, 70). Es
ist daher zugunsten des Beschwerdeführer davon auszugehen, dass das angefochtene Urteil auf dem gerügten Verstoss beruht (§ 337 Abs 1 StPO).
Das Urteil muss somit schon wegen Verfahrensmangels mit den Feststellungen aufgehoben werden.
2) Zum Schuldspruch ist zu bemerken:
Bei den drei Vorkommnissen zum Nachteil der Schneiderin Irmgard ID ist die Annahme eines. Betruges zur äusseren und inneren Tatseite nach den Feststellungen des Landgerichts rechtlich bedenkenfrei, Im Fall der 15.- DM glaubte das Määdchen allerdings selbst nicht mehr daran, dass der Angeklagte
ihr den Betrag zurückzahlen werde, Hätte sie ihm dieses Geld nur gegeben, um ihn los zu werden, so würde es an dem erforderlichen, ursächlichen Zusammenhang zwischen Täuschung .und Vermögensschädigung fehlen (RGSt 6, 360). Irmgard JiW zar das Geld jedoch in der Erwartung, sie werde den Angeklagten nunmehr los, wenn er, wie er ihr wahrheitswidrig vorgespie- i selt hatte, in Iserlohn Wohnung nehme, Damit sind die Voraus- ' setzungen des Betruges auch bei diesem Teilakt dargetan.
Die Darlegungen der Strafkammer zu der Frage, ob Irmgard IB Aie Verlobte des Boschwerdeführers war (§§ 52
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Abs 2, 263 Abs 5 StGB, 88 1297 ff BGB), sind jedoch nicht frei von rechtlichen Bedenken. Die Anschaffung von Ringen, die Veranstaltung einer Verlobungsfeier und die Bestellung des Aufgebots sind zwar Beweisanzeichen für das Bestehen eines Verlöbnisses, dafür jedoch nicht begriffswesentlich (RG JW 1928, 3047; Erman Anm 2, 3 vor § 1297 BGB). tscheidend ist das gegenseitige ernsthafte Eheversprechen (BGHSt 3, 215, 216). Die Strafkammer ist der Auffassung, dass eine Heiratsabsicht bei Irmgard IP zumindest im Januar 1953 nicht mehr bestanden habe, als sich der Angeklagte die 15.- DM von ihr erbat« Bestand aber bis dahin ein Verlöbnis zwischen ihr und dem Angeklagten, so wurde es nicht lediglich dadurch beseitigt,
dass Irmgard IB im Januar 1953 nicht mehr den Willen hatte, den Angeklagien zu heiraten. Da für eine vereinbarte Aufhebung des Verlöbnisses (Entlobung) nichts ersichtlich ist, hätte höchstens ein Rücktritt der Irmgard aD vom Verlöbnis in Betracht kommen können. Der Rücktritt erfolgt durch empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem anderen Teil i§ 130 BGB). Es bedarf dazu allerdings nicht unbedingt einer ausadrücklichen Erklärung. Der Rücktritt kann euch durch schlüssige Handlungen erfolgen (Erman Anm 2 zu § 1298 BGB mit Nachweisen). In dieser Hinsicht hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Würde also ein Verlöbnis und dessen Fortäauer bis Januar 1953 anzunehmen sein, so käme es darauf an, ob der von Irmgard ID an 26. April 1953 gestellte Strafantrag noch rechtzeitig oder verspätet war (§ 61 Satz 2 StGB). Hätte dagegen bei dem letzten Vorfall im Januar 1953 ein Verlöbnis nicht mehr bestanden, so würde es eines Strafantrags.aus § 263 Abs 5 StGB nicht bedürfen (RGSt 71, 285, 286); vorausgesetzt, dass der erforderliche Gesanmtvorsatz gegeben war (RG JW 1934, 2145). Insoweit ergeben die bisherigen Feststellungen des Landgerichts seine Überzeugung, dass der Beschwerdeführer von vornherein darauf ausging, sich je-
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weils in kürzeren Abständen unter Vorspiegelung dringenden Bedarfs von Irmgard IB Celäbeträge zu erschwindeln. Dies würde für die Annahme eines Gesamtvorsatzes ausreichen. Der
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'§ 263 Abs 5 StGB käme übrigens auch dann nicht in Betracht,
wenn der Angeklagte eine ernstliche Heiratsabsicht lediglich vorgetäuscht hätte und sein äusseres Verhalten und . Auftreten nur ein Bestandteil seines betrügerischen Gesamtplanes gewesen wäre (BGHSt 3, 216). Zu allen diesen Punkten bedarf es noch eindeutiger Feststellungen des Tatrichters.
Im Fall O@@B ändert der Umstand, dass der Vater Janke die 8,50 DM später bezahlte, an der Annahme eines bei Frau OB eingetretenen Vermögensschadens oder deren Vermögensgefälr dung nichts. Die Strafkammer erhält jedoch Gelegenheit nachzuprüfen, ob der Angeklagte mit dem Bewusstsein einer Vermögensschädigung oder Vermögensgefährdung der Frau Ob gehandelt, oder ob er damit gerechnet hat, dass ID: auf jeden Fall den kleinen Betrag bezahlen würden. zumal der Vater der Irmgard ID das Bier und die Zigaretten später zusammen mit den Beschwerdeführer verbraucht hat. Zumindest könnte der letztere Gesichtspunkt bei der Bemessung der Einzelstrafe für diesen geringfügigen Vorfall, für den das Landgericht ebenfalls ein Jahr Zuchthaus und eine Geldstrafe ausgeworfen hat, unter Unständen von Bedeutung sein,
Die Rückfallvoraussetzungen sind dargetan, Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (§ 32 StGB) lässt keinen Rechtsfehler erkennen,
Durch die Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen erhäkt die Strafkammer Gelegenheit, das Vorbringen der Re- r
visionsbegründung des Verteidigers
digen,
Groß Engels Dr, Augustin j
und des Angeklagten zu wür-
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