Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1297 Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund28 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1297#abs-1 (1) Aus einem Verlöbnis kann kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1297#abs-2 (2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.

§ 1296 § 1298