Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1297 Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1297#abs-1 (1) Aus einem Verlöbnis kann kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1297#abs-2 (2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 1297 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 06.02.2008 – XII ZR 185/05Zitiert von 1
- BGH, 05.10.1965 – 5 StR 391/65
- LG Marburg, 30.04.2020 – 7 O 11/20
- LAG Düsseldorf, 05.12.2002 – 11 Sa 933/02Zitiert von 2
- BGH, 22.05.2024 – IV ZB 26/23Wirksamkeit einer erbrechtlichen Verfügung zugunsten des geschiedenen EhepartnersZitiert von 3
- BGH, 18.05.1967 – 1 StR 180/67
Zuletzt entschieden
- VG Freiburg, 14.08.2024 – 10 K 1995/24
- OLG Karlsruhe, 07.02.2023 – 25 U 46/21
- VG Berlin, 06.09.2022 – 34 K 348/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1297 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 1297 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2015 I S. 2010
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.