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BGH Entscheidung vom 28.10.1954 – 1 StR 506/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volikes

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In der Strafsache

gegen den Schreiner Johann zw aus EB: sort

geboren an ED 1913, zur Zeit in Untersuchungshaft, - Sechbezeichnung zu u. -

wegen Betrugs i.R. usa:

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 26. Oktober 1954 in der Sitzung vom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr, Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat j als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten ED virC das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürtn vom 30. April 1954, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen verschiedener Betrugsstraftaten, die er in insgesamt 8 Fällen und im Rückfall begangen hat, ferner wegen Sachhehlerei zu einer Gesamtstrafe von 5 Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt worden, Seine Revision hat ärfolg-

I. Die Verfahrensrügen greifen durch.

) Der Angeklagte hatte schon im Vorverfahren den Rechtsenwalt I) zu seinem Verteidiger bestellt Dieser hat- "te seine Bestellung durch eine zu den Akten eingereichte Vollmacht nachgewiesen, die u.a. den Antrag enthält, "auch den Bevollmächtigten vom Hauptverhandlungstermin zu benachrichtigen". Bei Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung, am 1. April 1954, erklärte der Angeklagte auf die Frage, ob und welche Anträge er zu seiner Verteidigung in der Hauptverhandlung zu stellen habe (§ 216 Abs 2 StPO), daß sein Verteidiger der Rechtsanwalt Reg sei. In der Hauptverhandlung erschien er ohne Verteidiger. Dieser war, wie nach der Aktenlage angenommen werden muß, nicht geladen worden.

Darin liegt ein Verfahrensverstoß (§ 218 StPO), auf dem das Urteil beruhen kann. Zwar hat der Angeklagte nach einer Erklärung des Vorsitzenden der ötrafkammer auf dessen Hinweis bei Verhandlungsbeginn, daß er ohne Verteidiger sei, erklärt, dieser erscheine "wohl wegen Nichtbezahlung der Kosten" nicht; er hat auch die Aussetzung der Verhandlung nicht verlangt (§ 218 Abs 1 S 2, § 217 Abs 2 StPO). Dieses Verhalten kann ihm aber nicht als Verzicht auf die Ladung des Verteidigers ausgelegt werden. Er hatte über die Gründe seines Ausbleibens nur eine, wie sich

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nachträglich herausstellte, freilich zutreffende Vermutung, aber keine bestimmte Kenntnis (BGHSt 6, 140; NJW 51, 205 Nr 30). Der Vorsitzende hat ihm nicht mitgeteilt, daß der Verteidiger möglicherweise gar nicht geladen worden sei und sein Ausbleiben hierauf beruhen könne; jedenfails kann seiner dienstlichen $ußerung das Gegenteil nicht entnommen werden. Hätte der Vorsitzende eine dahingehende Mitteilung gemacht, so hätte der Angeklagte, für den seine Braut die Anwaltsgebühren bezahlen sollte, auf der Ladung seines Verteidigers vielleicht bestanden,

2) Zum anderen hätte der Vorsitzende den Angeklagten darauf hinweisen müssen, daß er wegen des Ausbleibens seines Wahlverteidigers die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragen könne. Der Angeklagte befand sich seit dem 18, Dezember 1953, zur Zeit der Hauptverhandlung also seit länger ais 3 Monaten in Untersuchungshaft. Daher wurde die Mitwirkung eines Verteidigers in der Hauptverhandlung notwendig, falls der Angeklagte die Bestellung beantragte (§ 140 Abs 1 Nr 5 StPO). Allerdings war er auf sein Antragsrecht schon früher hingewiesen worden x "Aber der Hinweis traf damals nicht zu, sowohl weil der An- "N geklagte einen Verteidiger seiner Wahl bestellt hatte (§ 141 StPO), als auch, weil die Untersuchungshaft damals noch nicht 3 Monate angedauert hatte. Vielmehr ergab sich die Notwendigkeit, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen, erst in der Hauptverhandlung. Daß auch dann noch der Angeklagte über sein Antragsrecht zu belehren ist, hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden (vgl BGH 1, 302; 3, 785 6, 14 mit Nachw.)- Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Angeklagte bei entsprechender Belehrung von diesem seinem Antragsrecht Gebrauch gemacht und die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers die Ent-

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scheidung beeinflußt hätte, mußte das Urteil aufgehoben

werden.

Il. Die Sachrüge ist unbegründet, soweit der Angeklagte sie ausführt. Die Feststellung der Strafkammer, daß der Angeklagte jeweils auf Grund eines neu gefaßten Planes gehandelt hat, begegnet. soweit sie sich auf die in Mittäterschaft begangenen Betrugshandlungen bezieht, keinen Bedenken. Hinsichtlich der Anstiftung zum Betrug und der Sachhehlerei ist sie ohne Bedeutung; denn siu Fortsetzungszusammenhang hätte weder zwischen diesen beiden Straftaten unter sich noch zwischen ihnen und den erwähnten. Betrugshandlungen in Frage kommen können.

Nicht zu beanstanden ist ferner, daß die Strafkammer frühere Verurteilungen des Angeklagten straferschwerend berücksichtigt, auch soweit sie Straftaten betref-Ten, die nach den hier abgeurteilten begangen sind; das Landgericht wird aber zu prüfen haben, ob § 79 StGB anzuwenden ist. Auch wird es über die Rückfallsvoraussetzungen einwandfreie Feststellungen treffen müssen. Bisher ist unklar, ob der Angeklagte von dem Erlaß der Gefüngnisstrafe aus dem Urteil vom 8. Februar 1949 durch das

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Straffreiheitsgesetz 1949 vor dem 1. April 1950 Kenntnis erhalten hat (vgl BGHSt in NIJW 1953, 1358 Nr 26; RGSt 54, 276).

Dr. Peetz Mantel Jäagusch Dr. Schalscha Hübner

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