Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 26.10.1954 – 2 StR 197/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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LA, er, er .n Für das Nachschlagewerk! nur zu IT Bl des Urteils (Ss 9.11 d, Urteilsabschrift)
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Nicht für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz; StGB § 266
Die Hingabe sogenannter Barkautionen begründet nicht ohne weiteres eine Treuepflicht im Sinne ‚des § 266 StGB, |
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Rechtssai
Aktenzeichen: 2 StR 197/54 Urteil des BGH von 26.. Oktober 1954 LG M.-Gladbach
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1, den Kaufmann Rudolf N aus Deus u. :euorcHn an 1896 in How:
2, die kaufmännische Angestellte Liane $
es TEE. z<choren a: u 1923 1 Dam
wegen Untreue u.a. hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr, Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr, Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwelt u i. ter Verhandlung,
Landgerichtsrat I] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwertaenast, ustizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt
Is Auf Ale Revision des Angekla asten N ir. das Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom 17. Dezember 19 alt den Feststellungen ee
e ve wegen Untreue im Falle onen verurteilt worden ist, e
ine samistrafe gebiläet und auf Unterer Berufssusübung erkannt ist,
II:
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandiung und Entscheidung, auch über die Kos ten
des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
im übrigen wird die Revision verworfen,
Auf die Revision der Angeklagten SC wird das Verfahren geseun sie eingestellt. Sie hat die Kosten ihres Röchtsmittels zu tragen; die übrigen Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Grände,s
Das Landgericht hat den Ang seklagten Vw weoen Untreue in Tateinheit mit Betrug und einfachen Bankrott, wegen betrügerischen Bankrotts, wegen eines weiteren Bevruges und einer weiteren Intreue zu einer Gesamtsträafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis sowie zu zwei Geldstrafen verurteilt, Außerdem hat es dem Angeklagten ale gewerbliche.:Teilzahlungsabwicklung und die selbständige Inkassotätigkeit auf die Dauer von fiinf Jahren unteragt, Die Angeklagte SB 4: das Landgericht wegen eihilfe zum betrügerischen Bankrott in Tateinheit mit
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schulönerbegtnatiaung ı§ 242 Nr 1 KO) zu einer Gefängnis-
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strafe von zwei Monaten verurteilt,
o Die Revision des Angeklagten N m erheht rfahrensrügen und die Sachbeschwerde. Sie ist nur zum
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il begründet,
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Verfahrensrügen;
Die Revision macht in zahlreichen Punkten geltend, das Gericht habe seiner AuFKlörungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) nicht genügt, bez ‚eichnet aber nicht die Beweismittel, die
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as Gericht hätte in Anspruch nehmen müssen, Die Rüge st daher unzulässig (BGHSt 2, 168). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann such nicht damit begründet werden, an die vernommenen Zeugen und Sachverständigen hätten noch weitere Fragen gestellt werden müssen (BCH 5 StR 42%'52 vom 15. Novenber 1952).
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Die Behauptung der Revision, die geschädigten Gläubiger hätten ihre Zeugenaussage erstattet, ohne ihre Un- 'terlagen.einsehen zu können, ist unerheblich; denn die Zeugen müssen ihre Aussagen grundsätzlich aus dem Gedächtnis machen (§ 69 StPo).
Auch die Rüge, § 219 StPO sei verletzt. ist unbe- [0% h
ründet. Der Angeklagte hatte zwar den Antrag gestellt,
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wei Kriminalbeante zur Hau uptverhandlung zu laden. Die Strafkammer hat über den Antrag vor der Haupt verhandlung nicht entschieden, Danach liegt zwar eine Übergehung ei. Beweisamtrages vor, Diese begründet in der Regel jeöoch nur dann die Revision, wenn der Angeklagte die Beweisen. träge in der Hauptverhanälung gestellt hat (Rest 12, Pa). Des war hier richt der Tall. Der Angeklagte oder sein Verveldiger haben den Beweisamtrag auch nicht in der Hauptvorns ndlung wiederholt, obwohl üälese ter diesen Umständen Äurfte die Strafkammer da
von aus gehen, daß ein Verzicht vorlag (RESt 75, 165),
Die auf die Sachbeschwerde gebotene Überprüfung ergibt folgendes:
+. Die Verurteilung wegen Betruges (§ 263 StGB) ist frei von Rechtsirrtium. Nach den Festste llungen des Landgerichts hatte der Ange eklagte für mehrere Firmen vertrag-Lich äie Einziehung von Torderungen avs Kreditverkäufen & ‚
Tg I anan nenn De ... an " “1 R * Lızahlungsgeschäften übernommen, Er hatte sich da-
fox [0] fan) < {D = je} FH 4 [@ ag ol <D ch mu Ha DD tZ [®) FH Lt iS £ rim 13 Bu | url = “D [5 [@) Kir ae! cr B Zu m c
ser Firmen
kesellschaft gegen Verlust zu ver-
sichern. Seit den ieß er diese Yer-
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i sicherung und löste im Juni 1951 berhaupt den Versicherungs
vertwrag auf, ohne seine Aufira aggeber hiervon zu unterrichff ven, Diese übertrugen ihm in dem Glauben an den Ver-
Sicherungsschutz weiterhin netwe Teilzahlungsgeschäfts zur
— > Abwicklung, Die Tatbestaändsmerkmale des Beiruges sind danit gegeben. Der nveltanie hatte einen Versicherungs- "schutz eusdrücklich zugesichert, Da es sich um vertivag-
‚er Vorsicherunes-
liche Dauerbeziehungen handelte und
d hate u u 2 . 2 schutz wesentlicher Bestandteil der Verträge war, ergab
ich hieraus die Pflicht, seinen rortfall anzuzeigen,
Das Unterlassen dieser Anzeige ist daher einer Iirrtumnserregung durch Tun gleichzusetzen, Im übrigen hat der Angeklagte nach den Tests Sheinungen auch durch Übersendung von Främienrechnungen da Weiterbestehen eines Versicherungsschutzes vorgespiegelt und in einigen Fällen ausdrücklich falsche Erklärun ngen liber den Fortbestand des
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Versicherungsschutzes ebgegeben. Somit“ hat der Angeklagte seine Ye ertragsgegner getäuscht. Die Vermözensverfügung der getäuschtan "irmen lag in der Fortsct ZUNE des Dauervertiragsverhältnisses mit dem Angeklagten. Als Vermögensschade e ae der Firmen festgestellt, Das ist im Ergebnis
e chi zu beanstanden, Allerdings kann es hier nicht dar-
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e uf ankommen, daß die "irmen veranlaß; würden, neue - ungesicherte - Teilz hlungsverträge mit ihren Kunden sh- : zuschliessenna Dieser Schaden würde auf einer, ° E
besonderen - zwar eh enfalls durch 2ie Täuschung verursachven - Vernögensverfügung je)
mögensvorteil (Einnahmen zus der Fors vgetzung des Vertrags-
verhältnisses) nicht unmittelbar herbeirfihrs. zur Verurteilung wegen Betruges könnte das nicht ausreichen, weil
mögensschaden
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der erstrebte Vernösensvorteil und der verursachte Ver- {
nander entsprechen müssen (?
Hiervon ist das Landgericht auch nicht ausgegangen, Es
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hat die Gefäh räung vielmehr zutreffend darin geschen, daß die einzelnen
irmen ein Vertragsverhältnis nit dem Angeklagten Fortsetzten (Erteilung Aeuer Inkassosufträge),
(das den vereinbarten Versicherunesschutz nicht mehr bot, Da der Angerlagte fü
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Verlustausfälle nicht versöniich
einstehen konnte, die - in anderem Zusammenhang festgestellten - Fehler der Geschäftsführung des Angeklagten
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e k Verlustausfälle Sogar wahrscheinlich machten, en e ei
bragung weiterer Inkas ssoaufträge ohne Versicrerunssjet: KU P
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ine Vermögensgeflährdung der Auftraggeber. Daß
e der Angeklagte mit der Täuschung die Fortsetzung der
oO Vertiragsverhälvrisse und damit laufende Einnahmen als Vermögensvorve e, hat lie Strafkammer - ent-
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e e oO sesen den Behauptungen der Revision -— ausärücklich Test-
i 22222 achen Bankroöts 2AO Abs 1 Ür 3 XO) ist unbedenklich, Über das Vermögen Ges Angellagven ist am 21, Dezember 1951 der Ko
worden, Zu Unrecht macht die Revision geii
yaf Tar-
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irrtümlich erfolgt. Für die s SUrSSsLung ist allein die Rechtskraft des ür-
ıtscheidend. Cb eine Einstellung des verfahrens in Betracht kommt — worauf die erh 1 - ist unerheblich (R6GSt 26,57
oO bar) 4 £D 3, oO’ & = =. D = cD h 1 in {bb 3 I >
atsache ergab
der Angeklagte eine erlaubnispflichtige Inkassotätigkeit nach dem Rechtsheratungswißbrauchsgesetz vom 13, Dezember 1955 ausübte (RGEBl I 1478 8 1 ähs 1 in Verbindung mit & Hauptgeschäft des. ngeklagten wer im Handelsrezisier eingetragen. Der Angollaste war daher als Inhaber ces Inkassobüros Vollkaufmann im Sinne des § 2 HGB. Daraus folgt seine Pflicht zur ordnungsmässigen Buchführung (8 38 EB): Der mebandı daß die Zveigniederlassung in Mup-
av} jerl ern Mu
‘ie sich die fehlerhafte Buchführung bezieht, ve a
e im Handelsregister nicht ragen war, änderv daran
e nichts, Die Eintragung der Zweigrni
ederlassung het niemals rechtsbegründende Wirkung. Soweit die Enisterung eines Yollhandelsgewerbes von der Eintragung abhängt, kommt nur
die Eintragung der Hauptniederlassung in Beiracht.
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Die Strafkemner hat hinreiche nd festzeste
@ H-4 Ic jo {8%} 2»)
‚lich war. Fine GeschäfTtsü
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die Bu vchführung unordeni üb 6)
nur mit erhebliche
a “D 14 u © ke) Pa r> fax} ver
erhaupt nicht -
S rigkeiten - zu gewinnen. Das erfüllt den Tatbestand des 240 Abs INr 3 KO (RGSt 47, 311). Die vision greift hier nur die tatsächlichen Bestsselluneen der Strafkammer
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an, Das ist unzulässig, da sie lediglich auf Rechtsfehler gestützt werden kann (§ 337 StPO). Solche sind nicht er-
kennbar, Insbesondere ist die Auffassung der Revision unrichtig, die Inkassoforderungen seien nicht zu buchen zewesen, weil es sich richt um Vermögen des ; Angeklagten ge-
handelt habe, Zur oränungsmässigen Buchführung eines Ksufwanns genört es, nicht nur die Lage des eigenen Vermögens,
sordern auch seine Handelsgeschäfte ersichtlich zu machen (§ 38 HGB). Da die Einziehung fremder Forderungen zu den
wesentlichen Handels geschäften des Imternehmens des klagien gehörte, waren Siese auch buchmäss sig zu erfassen.
Zur inneren Tats
Ss festgestellt, Das ı5t unbedenk]j
5. Auch die Verurt seilung wegen Untreue (§ 266 SteH) ist nicht zu beanstanden,
Daß der Ange! tlagte nach den im einzelnen setroffenen Feststellungen des Lendgerichts verpflichtet war, im Rahmen der übernommenen T Inkassoaufträge die Vernögensinter-
Ssen Seiner Auftraggeber wahrzune hmen, ist unzweifelhaft,
Die de se verletzt, Er hat eir ı1gegangene rabenbeträge nicht ai Berechtigten abgeführt, sondern länge
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Pflicht hat e7
selbst gearbeitet, Das war pllichtwidrig. Die Treuepflicht bestand ohne Rücksicht darauf ‚ in wessen Bigentum die gezahlten Gelder übergingen, Auch wenn der Angeklagte zunächst Eigentümer wurde - wovon die Strafkammer ersicht-
lich Süsgegansen ist - standen die Gelder doch im Innen-
Y Angeklagte in verschiedener Wei-
verhältnis den Auftraggebern zu. Diese hatten gegen den
Angeklagten richt nur eine zahienmässig bestimmte Geld-
Forderung, sondern - wie sich aus den Feststellungen ergibt - einen Anspruch auf unverzügliche kuszahlune der
eingezogenen Beträge, Dasselbe gilt für die Fälle, in | denen der Angeklagte Wechsel hingegeben hatte. Die Pflich: verletzung bestand hier darin, daß der Angeklagte keine J
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Vorsorge dafür traf, daß mit den eingehenden Ratenheträ-
gen jeweils nur die Wechsel derjenigen Firmen eingelöst wurden, für die die Beträge eingegangen waren. Nine soge-
nannte "Gegenseitigke eits vereinbarung", wie sie die Revi-
sion behauptet, Sie den Angeklagten berechtigt hätte, mit den Rateneingängen die Jsweils Zälligen YWechselforderungen Be hthin abandsoken, hat die Strafkammer nicht festge-
i die uftrogseber des Angeklagten ni waren, daß Ser Angeklagte ef
änge zur E Wechsel anderer Auftraggeber benutzte. Auch der Verbrauch der "Verlustreserve'!
letzung, Soweit Sie Revision hier geltend macht, es handel
sich nicht um eine vertirsgswidrige Maßnahne, wendet sie
sich unzulässigerweise gegen die bindenden veebsbel Lungen "ich
und die unordentliche Suchtinrung p Plichtverletzungen im Sinne des § 2656 StGB. Daß insbesondere eine unordentliche Buchführung dann ein ungetreues Verhalten gegenüber den Aufs ern ist, wenn - wie im vorliegenden Falle - die
E b 9 Buchführungspflicht gersde zur Wahrnehmung der anvertraute e @ eressen dient, ist allgemein anerkann
Rast 73, 285, 287; BGH 2 StR 150/53 vom 13, November 195.
seiner Auftraggeber sender. Wie das Urteil darle t, befend sich der Angeklag Ste in einer sehr schlechten wirs;- schaftlichen Lage, Er hatte sich finanziell völlig verausgabt, war bereits seit Oktober 1950 in Geldverlegenheit und hatte vergeblich um Kredit bei einer Bank nachgesuch#, Seit März 1951 waren die persönlichen Ansprüche gegen ihn selbst so gut wie wertlos, Das Ausmaß vertrags widriger
Verwendung der eingegangenen Celder ist zwar .cht im einzelnen festgestellt. Da das Landgericht den Nachteil im Sinne des § 266 StGB inder Ce fährdau n.g der Ansprüche seiner suftraggeber findet, reicht für den Schu] Spruch die Teststellung aus, daß es sich einerseits un 14.300 DM (S 37 UA) und andererseits (Wechselnehmer) um "tausende von DM" gehandelt hat,
Nach dem Urtei ‚Iszusanmenhang sind zur inneren latseite keine Bedenken z
fer D Bag
erheben. Insbesondere hat die Strofkamner 1lt,
ausdrücklich Festgeste das
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ich der ängeklagve nicht ve
für berechtigt eehalen ı hat - wie die Revision behauy
die Wechsel aus der Gesamtmasse beiiekig einzulösen.
Bs "Großbhendel in Oberbekle eidunget,
Nach den Feststellungen des „undgerichte übersandve | üer Angeklagte an zahlreiche Schneidermeister eine Khuster- 5 Mappe unä ein Aushän ngeschild gegen Za lung einer Kaution i von 15 DM. Er versprach dabei, diese sofort aurückzuzehlen, sobald Mappe und Schild unbeschädig u zurückgeliefert würden, i;
3 Entsprechenä seinem vorgefaßten Flan verwand' Böhe von etwa 9,000 DM eingehenden Kautionsge! 2.400 DM als Anfengskapital und zur Deckung der Geschärftsunkosten in dem neu gegrünieten Unternehmen "Großhandel = in Oberbekleidungt,
Die Verurteilung wegen Untreue (§ 266 St&B) kenn Dis,
keinen Bestand haben. Bine Befugnis, über frendes Vermögs, zu verfügen, liegt ersichtlich nicht vor, Aber auch eins
besondere, in einem Treueverkältnis begründete Pflicht,
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frende Vernögensinteressen wahrzunehmen, ist nicht gexeben, Die einem Vertrag allgemein innewohnende Pflicht, den Vertrag zu erfüllen und auf die Interessen des anderen Ye tragsteiles nach Treu und Glauben Rücksicht zu nehmen,
reicht dafür nicht aus (BGIS " 186). Vielmehr geniessen nur solche Rechtsbeziehungen den Schutz des 8 266 StB, bei denen gerade die Wahrnehmung fremder Vermögensinteres.
e gefens stand bildet und bei denen deshal besonderem Masse das Vertrs
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b t ! A ruch nimmt, Das war hier nicht der Fall, Wenn die Shrafke ‚umer ausführt, der Angeklagte wäre | im Rähmen eines !!Yor vertragest" zur Anknüpfung der Geschäf in
lichtet gewesen, die sg
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nerlehöngen verpf
gezahlten Kautionen
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sicherzustellen", so verkennt sie die bürgerlichrechtliche E
Bedeutung der Barkaution. Sie werden im allgemeinen wie un- _ 2. ur BER | „ao mösslee Pfanärechte behandelt. Bei ihnen hat der Ciäu
iger das Recht, Sachen gleicher Art und Güte wie die "yerd Bfändeten" ZuUrückzug
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1 L- .: 2 7 R pen, Obwohl das Bürgerliche Gesetzbuch
diese Form des Pfandes nicht kennt, ist seine rechtliche Gültigkeit doch anerkannt, Der Zwec!
B)
x der Barkaution ist die Sicherung eines Anspruches, im vorliegenden "alle des Anspruchs auf Rückgabe der leihweise i überlassenen Sache
(§ 604 BGB). Sie stellt entweder wie bei der inregelmäßige Hinterlegung nach § 700 BER überhaupt nur ein Darlshensgeschäft dar oder ähnelt der Sich ıerungsübereignung, von der sich nur dadurch
Sen Sachen nur gattun BGB § 1205 Anm 2; Res
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unterscheidet, daß die Auriickemee ben-E gsmössig bestimmt sind (vgl Palandt 4.
ON RR § 169) _
Die Strafkammer ist ersichtlich davon ausgegangen,
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daB die von den Schneide rmeistern eingez ahlvenKautionsgelder in das Eigentum des Angeklagten überzingen, Dieser.
as Gilo
Umstand allein konnte keine besondere Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen begründen, Schon für die Sicherungsübcreienung ist anerkannt, daß sie eine solche Pflicht nur dann beg gründet, wenn hierfür besondere Umstände vorliegen (RG HRR 1941 Nr 372, RGSt 74, 1;
BGHST 5, 61). Um so mehr muß dieses für das unregelmässige
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ch
Pfand oder ähnliche Verträge gelten. Es ist die Resonder-
heit dieses "Pfandes", nur zur Rückgabe von Sachen gleicher Art und Güte zu verpflichten; daraus folgt, daß der Pfand-
hmer dieses "Pfand" in der Regel auch für eigene Zyecke verwenden Kann. Es bedarf daher einer besonderen Vereinbarung, wenn die Barkaution wie ein echtes Pfand unverwendet in Gewahrsam zu nehmen und im Interesse des Pfand-
nehmers gesondert sicherzustellen ist, Im omltesongen ral-
le hat das Landgeri cht eine solche Sondervereinbarung nicht festgestell
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t. Sie läßt sich auch nicht den von Land-
I}ten Umständen, die zu den Xautions-
ntnehmen, Die Za ahl\ung der Barkautionen &
gericht festgeste zahlungen führten,
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konnte daher kein besonderes Trevueverhältnis im Sinne des § 266 StGB begründen (BGH 3 StR 4531/53 vom 16, Juni 1954).
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Die Strafkammer wird den Vorgang erneut unter dem Gesichtspunkt des Betruges (§ 2653 StGB) zu prüfen heben, Wach den bisherigen Fest stellungen hat der Angeklagte bei
seinen Angeboten über das ihm zur Verfügung stehende Xapital, über die Leistungsfähigkeit seines Unternehmens und über seinen Willen zur Rückzsh ılung der Kautionen ge-
täuscht, Es wird zu klären sein, wieweit die Schneider-
en hierauf das } agebet annahmen und + n
en. Das Bewußtsein, ein Risikogeschäft & einzugehen -— wie es die &tr Nekanmer für möglich hä}: ” (5 49 UA) -, schließt nicht aus, daß die Schneidermeister i die vertraglichen Beziehungen zum Angeklagten Überhaupt i nicht aufgenommen hätten, wenn sie gewußt hätten, daß das E:
id) Unternehmen überhaupt erst mit den eingehenden Kautions- = geldern in Gang gebracht werden sollte,
2, Unbedenklich ist die Verurteilung wegen betrügerischen Benkrotts (§ 239 Abs I Nr 1 KO). Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der An ige
klagte in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, em 25. Oktober 1951 seiner Angestellten Liere S@. sein Geschäft "Großhandel in Oberbekleidung" vertraglich übertragen, Zwar nimmt das Landgericht irrtümlich an, der Angeklagte habe die Vermösgensgegenstände dadurch "beiseitegeschafft", Bin Beiseiteschaffen würde hier aber nur voren wäre (RGCSt 61 ur. Da das Tandgerioht aus-
10) fa Ha jan
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Fa} rn + I . N <D So 3 3 Han Re») 3 < Tu Fin‘) oo r er g on 33 wo o pp) 2
e Einigung über den äinglichen. Biseniumsübersene (§ 117 263 S) es Urteils wird dadurch jeäoch nicht be
rührt, Der Abschluß des Scheinvertrages ist ein "Verheinlichen von Vermögensstücken" im Sinne di schrift. Davon ist das Landgeri lichen" ist hier jede Tätig
e einer als möglich anser u entziehen (RGSt 54, 138.
Auch die sonstigen Merkmale zur äußeren und inneren Tatseite sind festgestellt, Soweit die Revision henauptet
Er WR
& e die durch den Vertrag betrofienen Sachen seien nicht Zixgen-
LESCHR SuL0
tum der Angeklagten en und soweit sie dis Absicht dern
Gläubigerbenachte gung bestreitet, wendet sie sich unzu-
. 23 6
lässigerweise gegen die Feststellungen des tatrichtere
>. Die Verurteilung wegen 3etruges (§ 265 $tEB) im Felle Fu ist nach der Kußoren und inneren Tatseit L
zu beanstanden,
GC. Bedenken sind gegen die trafzumessung nicht zu
‚erheben, Die Strafkammer hat Schon die Geföhrdune der Ver-
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tragsgegner des Angeklagten als Schaden angesehen,das
auch bei der Strafzumessung beachtet und die voraussichtliche Höhe des ndsohadens nur im Rahmen allgemeiner Eregt kein Rechtsfehle:
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wägungen berücksichtigt, Darin 11
Fehlerhaft ist dagegen die Untersagung der Berufssusübung (§ 42 1 StGB). Das Landgericht hat nicht geprüft, ob diese Maßnahme er foräeriice h ist, um die Allgemeinheit vor einer Gefährdung nach der Verbüssung ‚r Sirafhait des Angeklagten zu schützen. Dabei wirä
venken sein, daß die geschä ftsmässige Ein-
der oder zu Rinziehungszwecken abgeiretener Forderungen ohnekin erlaubnispflichtig ist (8 1 Ges Rechtsberatungsmißhbrauchsgesetzes von 13, Dezember 1935,
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GB1 I 1478), Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehinen,
ob der Angeklagte diese Erlaubnis überhaupt erhalten hat
uno noch besitzt. Vern inendenfalls wird das Landgericht e
ne zu prüfen haben, ob trotz Versagung oder untziekung einer
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entsprechenden Erlaubnis die a oeheinliohkeit bestent, daß der Angeklagte sich darüber hinwegsetzen wird,
il. Bevision der Angeklasten s en Das Verf e
sen Stra Pfyeiheit Iisgesetze
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gestellt. Die hat jedoch die Durchführung des Verfahrens beantragt. Damit ist 4 Einstellungsbeschluß gegenstandslos geworden, Der Antrag führt aber nicht zum Freispruch, da die Revision unbegründet is#,
Die “ltwirkung der Angeklag vom 25. Oktober 1951 enthielt ei schen “arkrobt in ser Form des Ve:
ten bei dem Scheinvertrag }-
eihilfe zum betrügeri- | imlichens von Yer- u. . KO, § 49 StGR),
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Auch dis Annahne ner hiermit in Tateinheit stehenden
ei Schuldnerbegünstigung (§ 242 Abs 1 Nr 1 KO) ist nach der b LU
Außeren und inneren Tatssite unbedenklich,
Die Einstellung des Verfahrens ist daher nach § 2? v
Abs 2 des StFG 1954 erneut auszusprechen.
Dr. Dotterweich Werner . Dr. Arndt Arnd
Menges Hoepner