Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 604 Rückgabepflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 125
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG München, 02.12.2024 – M 10 K 22.2450
- VG München, 13.10.2022 – M 10 K 19.3100
- VG München, 30.04.2024 – M 10 K 20.5883Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 23.06.2023 – 26 U 69/22Zitiert von 3
- OLG Celle, 14.05.2025 – 24 U 8/25
- VGH Baden-Württemberg, 10.11.2011 – 5 S 2436/10Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.12.2025 – III ZR 438/23Auskunfts- und Einsichtsrechte des Insolvenzverwalters gegenüber Wirtschaftsprüfern - Abschlussprüfung, Geschäftsbesorgung, Auskunftsanspruch, Handakte, verhaltener Anspruch, VerjährungsfristZitiert von 4
- OLG Brandenburg, 25.07.2025 – 7 U 37/25
- OLG Brandenburg, 25.06.2025 – 4 U 57/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 604 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/604#abs-1 (1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/604#abs-2 (2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/604#abs-3 (3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/604#abs-4 (4) Überlässt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/604#abs-5 (5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe.