Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1205 Bestellung

Stand: 10.06.2019

Bund40 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1205#abs-1 (1) Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. Ist der Gläubiger im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1205#abs-2 (2) Die Übergabe einer im mittelbaren Besitz des Eigentümers befindlichen Sache kann dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer den mittelbaren Besitz auf den Pfandgläubiger überträgt und die Verpfändung dem Besitzer anzeigt.

§ 1204 § 1206