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BGH Entscheidung vom 14.10.1954 – 4 StR 280/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Men De In am Rum Ems mum Inn Gare her Di Gut Ben Hin An Ania int UM am Atem AO über Preise für Roheisen,Walzwerkerzeugnisse und Schmiedestücke vom 15.1V. 1948 § 6 (VfWMBı S 70), vo 2: 135/48 vom 8.XIIe ?948 § 15 (VEWMBI 1949 TI o . . WiStG 1954 § 15 Im Stahihandel konute die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Einhaltung von Höchstpreisvorschriften durch den Direktor der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebiets, später durch den Bundesminister für Wirtschaft beim Abschluß eines einzelnen Rechtsgeschäfts bedeutsam sein.

2273 006 7°

Für das Nachschlagewerk; Nicht für die Amtliche Sammlung!

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Gesetz:

Rechtssatz:

Men De In am Rum Ems mum Inn Gare her Di Gut Ben Hin An Ania int UM am Atem

AO über Preise für Roheisen,Walzwerkerzeugnisse

und Schmiedestücke vom 15.1V. 1948 § 6 (VfWMBı S 70), vo 2: 135/48 vom 8.XIIe ?948 § 15 (VEWMBI 1949

TI o . .

WiStG 1954 § 15

Im Stahihandel konute die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Einhaltung von Höchstpreisvorschriften durch den Direktor der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebiets, später durch den Bundesminister für Wirtschaft beim Abschluß eines einzelnen Rechtsgeschäfts bedeutsam sein.

Aktenzeichen; 4 StR 280/54 Urteil des BGH vom i4.0Oktober 1954 LG Bielefeld

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Im Namen aes Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Paul WÜHEEEEED ::: 1 EEE : geboren am EEE 908 ir: SEE nei DEE:

wegen Wirtschaftsvergehens u.&ä,

hat der 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Oktober 1954, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr.Augustin

Bundesrichter Dr, Seibert als beisitzende Richter.

Staatsanwalt EEE in der Verhandlung.

Staatsanwalt Dr Wr:i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft.

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird Gas Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom i2.Januar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Be-- schwerdeführer verurteilt ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

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-2-

Der Beklagte betrieb im Jahre '951 einen Maschinenhandel. Im Mai dieses Jahres kaufte er von der Baufirma Ob a :: EEE für 25 000 DM Restbestände an Baustahl "en bvloc", die auf offenem Gelände, teilweise von Sand bedeckt, herumlagen. Er übernahm die Räumung der Grundstücke von diesen Erzeugnissen und verkaufte den Posten, der bei der: bahnamtlichen Wiegung 128,96 t betrug, noch im selben Monat als tMoniereisen" en bloc für 70 000 DM frei Waggon Halle i.W: an eine Stuttgarter Bauunternehmung. Auf Verlangen der Käuferin gewährte er ihr einen Preisnachlaß von 6 712 DM. Die Güte der Ware entsprach der von neuwertigem Betonstahi II. Der Eriös überstieg den damals geltenden Höchstpreis für Stabstahl (Betonstahl II) um 19 548,06 DM»

Bei der Prüfung der Bücher des Angeklagten im Oktober 1951 wies der Angestellte der Preisüberwachungsstelle beim Regierungspräsidenten in DEEP, Dr Dep auf die Möglichkeit eines Verstosses gegen Preisvorschriften hin, Darauf bat der Angeklagte ihn darum, die Sache doch nicht vom grünen Tisch aus zu behandeln, sondern milde zu beurteilen, er könne auch etwas für ihn tun. Auf die Frage des Preisprüfers, wie dies gemeint sei, erwiderte er: "Ich könnte etwas für Sie abzweigen.!

Die Strafkanmer hat den Angeklagten wegen eines Vergehens der Höchstpreisüberschreitung gemäß §§ 6, 18 WiStG aF und wegen Bestechung nach § 333 Abs 2 StGB zu Geldstrafen von 1 000 und 1 500 DM, ersatzweise zu 50 und 75 Tagen Gefängnis, sowie zur Abführung des Mehrerlöses verurteilt. Sei-

re Revision rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts. Sie muß im ärgebnis Erfoig haben,

1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Zu Unrecht beanstandet die Verteidıgung, das Landgericht habe ihren Antrag, ein Obergutachten zur Frage der Gefährdung der Wirtschaftsordnung im Sinne des § 6 WiStG einzuholen, mit unzulänglicher Begründung abgelehnt, weil die beiden darüber vernommenen Sachverständigen entgegengesetzte Auffassungen geäussert hätten, Das Landgericht hat die Einholung eines weiteren Gutachtens für überflüssig erklärt, "weil. ein Obergutachter hinsichtlich der entscheidenden Frage der immateriellen Auswirkungen der Handlungsweise des Angeklagten (§ 6 Abs 1 Nr i WiStG: "schlechtes Beispiel") keine besseren Erkenntnisqueilen habe als die vernommenen Sachverständigen Regierungsrat we und Dr SB und weil eine Abweichung eines Obergutachters von den erstatteten Gutachten in anderer Beziehung für die Entscheidung ohne Bedeutung wäre". Diese Begründung entspricht dem Gesetz (§ 244 Abs u 4 StPO). Die Anhörung weiterer Sachverständiger steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Nur die im Gesetz selbst aufgeführten Gründe (§ 244 Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO) nötigen zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Die bloße Gegensätzlichkeit mehrerer in der Hauptverhandlung erstatteter Gutachten gehört nicht hierzu. Daß die einzelnen Gutachten in sich widerspruchsvoll seien, behauptet die Revision selbst nicht,

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht könnte in der unterbliebenen Anhörung eines dritten Gutachters höchstens

dann gefunden werden, wenn die zwischen den vernuommenen Sachverständigen bestehenden Widersprüche den Tatrichter zu Zweifeln veranlaßt haben, die durch die Zuziehung eines Obergutachters zugunsten des Angeklagten hätten beseitigt werden können (vgl BGH in NJW 1952, 1343 Nr !7 unter II 2). Ein solcher Fall ist hier nach den eindeutigen Urteilsdarlegungen nicht gegeben.

Ebensowenig Erfolg hat die Rüge, das Landgericht habe den schon im Schriftsatz vom 13.Mai 1953 gestellten, in der Hauptverhandlung wiederholten Antrag auf Vernehmung eines Buchsachverständigen übersehen. Dieser habe an Hand der Bücher des Angeklagten feststellen sollen, weiche Verdienstspanne bei dem der Verurteilung zugrunde liegenden Geschäft erzielt worden ist. Da der Verdienst des Angexlagten tatsächlich geringer gewesen sei, als die Strafkammer angenonmen habe, seien die Höchstpreisvorschriften in diesem Falle nicht verletzt. Der Verteidiger hat zwar den Beweisamtrag vom 15.Mai ‘955 mit dem in der Hauptverhandlung überreichten Schreiben vom i1. Januar 1954 (Anlage c zur Sitzungsniederschrift) ausdrücklich auf die gesamten Geschäfte des Angeklagten erstreckt, Insoweit ist der Antrag. nicht ausdrücklich beschieden worden. Jedoch trifft auch hier der in dem Ablehnungsbeschluß angegebene Grund der Unerheblichkeit der unter Beweis gesteilten Tatsache zu. Höchstpreise sind Festpreise ohne jeden - nach der Verdienstspanne bemessenen - beweglichen Zuschlag. Es kommt daher auf den tatsächlich erzielten Verdienst des Zuwiderhandelnden nicht an. Der Preisverstoß ist gegeben, sobald der Festpreis überschritten ist.

a) Die von der Revision gegen die Gültigkeit der angewendeten Preisvorschriften geäusserten Zweifel sind unbegründet,

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Die AU über Preise für Roheisen, Walzwerkerzeugnisse und Schmiedestücke vom 15.Aprii 1948 (VfWMBL S 70) ist vom Verwaltungsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebiets !" in Durchführung des Beschlusses des Bipartite Board, die Preise für Eisen und Stahl zu erhöhen, auf Grund der Ermächtigung des Bipartite Control Office vom 5. April 1948" ergangen. Diese Anweisungsbefugnis beruhte auf dem Abkommen der US- und Brit, Militärregierung vom 29.Mai 1947 über die Neugestaltung der zweizonalen Wirtschaftsstellen (Prokl. Nr 5 / VO 88 Anh A letzter Abschnitt; Verhältnis der zweizonalen Organisationen zur Militärregierung - Beilage zu Nr 4 des Wi@VBl S 3), Gleichwohl ist die Preisanordnung ebenso wie der auf ihren § 6 gestützte Erlaß der Verwaltung für Yirtschaft des Ver-- einigten Wirtschaftsgebiets (als Beauftragter des Bundesmi-- nisters für Wirtschaft) Pr 46/49 vom 26. Novenber 1949 deutsches Recht, weil den deutschen Stellen von den Besatzungs-' mächten Form und Inhalt der Preisgestaltung im einzelnen überlassen wurden, Ihre Fortgeltung ergibt sich aus Art 12% GrundG (vgl Mangoldt, Bonner Grundgesetz S 623, Schneider, ArchÖffR 75, 494 ff). Einer Anrufung der Besatzungsbehörden zur Entscheidung über die Rechtsgültigkeit der Anordnung und des Erlasses gemäß Art 3 Abs 2 AHKG 13 bedarf es daher nicht.

Die Preisfreigabe-AO vom 25.Juni 1948 (WiGVBl S 61) bestimmte, daß die bis dahin geltenden Preisvorschriften für Eisenerze, Schrott, Roheisen, Walzwerk- und Schmiedeerzeugnisse der Eisen schaffenden Inäustrie als Höchstpreisvcrschriften anzuwenden sind ($ i Nr 6). Sie ist vom Direktor für Wirtschaft auf Grund des Leitsätze-Gesetzes des Wirtschaftsrats des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 24.Juni 1948 (WiGVBl S 59) und § 2 PreisG vom 10.April 1948 erlas-

sen worden. Die Mitzeichnung durch den Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats bezeugen ihr nach

§ 3 Abs 1 Satz 2 PreisG erforderliches Einverständnis (vgl DOGE ‘69, 171). Die im § 1 Satz 2 vorgeschriebene Zustimmung des Wirtschaftsrats ergibt sich aus dem engen Zusammenhang der Anordnung mit dem gleichzeitig ergangenen Leitsätze-Gesetz, Die übrigen der Verurteilung zugrunde geiegten Preisvorschriften des Bundesministers für Wirtschaft beruhen ebenfalls auf § 2 Preis.

Dieses Gesetz war vom Wirtschaftsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebiets im Rahmen der ihm in Art III (2) Proxl. 7 / vo ‘26 übertragenen Befugnisse mit Wirkung bis zum 31. Dezember 1948 beschlossen und ist sodann wiederhoit, zuletzt durch das Gesetz vom 29.März 1951 (BGBl I 22%) bis zum Inkrafttreten eines neuen Preisgesetzes verlängert worden. Das erste Verlängerungsgesetz vom 3. Februar 1949 (wWiGBl S 14) ist noch vom Wirtschaftsrat innerhaib seiner Zuständigkeit, alle späteren Gesetze sind vom Bundestag unter Wahrung der verfassungsmässigen Rechte des Bundesrats, also rechtswirksam erlassen worden. Ob die in einigen Verlängerungsgesetzen bestimmte Rückwirkung rechtsgültig ist, bedarf nicht der Erörterung, weil die hier anzuwendenden Preisanordnungen nicht in der Rückwirkungszeit ergangen sind. Die im § 2 PreisG erteilten Ermächtigungen entsprechen zwar nicht den Anforderungen des Art 80 GrundG. Diese Bestimmung findet aber auf vorkonstitutioneile Ermächtigungen keine Anwendung (BVG in NW 1953, 1177, 1179). Gegen die Fortgeltung des § 2 PreisG ais Bundesrecht nach Art i23 GrundG bestehen daher keine Bedenken, Die Zuständigkeit des Direktors für \iirtschaft zum -Erlaß von Preisvorschriften (§ 2 Abs 2 PreistG)

nam

ist gemäß Art 129 Abs 1 GrundG auf den Bundesminister für Wirtschaft übergegangen. Die von ihm erlassenen, vom Landgericht angewandten Preissnordnungen Pr 78/50 vom 11. Dezember 1950 und Pr 13/51 vom 9.März 1951 (BWMBl 1950, 277; 1951, 97) haben die Zustimmung des Bundestags und des Bundesrats gefunden. Der Vorschrift des § 3 des Verlängerungsgesetzes vom 21. Januar i950 (BGBl I 7) ist mithin genügt. Auch der Inhalt der auf diese Rechtsgrundlagen gestützten Preisvorschriften gibt keinen Anlaß, an ihrer Rechtswirksamkeit zu zweifeln. >

Die im angefochtenen Urteil angeführte Verordnung Pr 58/5

som 28. Juli 1952 kommt nicht zum Zuge, weil sie erst nach Ab-

schluß des beanstandeten Vertrages in Kraft getreten ist,

‚Sie galt überdies nur für den Bezug vom Erzeuger und vom Händ-

ler bei Lieferung ab Werk (Streckengeschäft). Der Beschwerdeführer ist durch ihre Anwendung jedenfalls nicht benachteiligt. Der ihr entnommene Handelsaufschlag von 4,16 % stimmt mit dem im Erlaß des Direktors für Wirtschaft vom 15.Juni 948 gebilligten Zuschlag zum Werksgrundpreis überein (Der Betrieb 1948, 285). Dieser Zuschlag ist vom Landgericht ledigder Bekanntmachung vom 22. Dezember 1950 über die Preise für Walzwerkerzeugnisse und Schmiedestücke (BWMBl 1950, 280) im Anhänge-Verfahren in Rechnung zu stellenden Beträge bei Ermittlung des Grundpreises nicht abgezogen worden sind. Der als "Grundpreis" bei der Berechnung des Höchstpreises zugrundegelegte Betrag ist mithin zu hoch,

Auch im übrigen weist die Feststellung des Höchstpreises keinen den !ngeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.

Das Landgericht hat diesen Preis zulässigerweise gemäß 8% Abs 2 AO vom 15.April. 1948 "entsprechend!' dem für neuwertigen Stahl geltenden Preis gebildet, obwohl es sich um Restbeständs von Baustahl handelte, die offensichtlich schon iängere Zeit im Freien, zum Teil. mit Sand bedeckt, auf der Erde

iagerten.

Mit Recht hat die Strafkammer die Höchstpreisvorschriften als Zeitgesetze noch nach ihrem Ausserkrafttreten gemäß § 2 Abs 3 StGB auf die vor diesem Zeitpunkt begangene Verfehlung angewendet Die Strafbarkeit der Zuwiderhandlung beruht jedoch, soweit die Anordnung vom 15.April 1948 in Betracht kommt, entgegen der Ansicht der Strafkammer nicht unmittelbar auf $ '3 PreisG, weil die Preisvorschrift nicht auf_Grund des Preisgesetzes erlassen ist und weil sie auch nicht vor diesem, sondern gleichzeitig mit ihm - am 1.April. 1948 - in Kraft getreten ist (§ 7 AO, § 15 PreisG). Insoweit galt vielmehr die Strafvorschrift des § 1 Abs 2 PStRVO vom 3,Juni 1939 unmittelbar, Nunmehr sind hier die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsstrafgesetzes nach § 104 Abs 1 in Verbindung mit § 102 Nr ‘ WiStG et. im übrigen unmittelbar auf Grund der ausdrücklich auf das Wirtschaftsstrafgesetz verweisenden Vorschriften der Preisanordnungen anzuwenden (§ 15 WiStG 1954 - BGBl 175):

b) Die Würdigung der Zuwiderhandlung als Wirtschaftsstraftat nach § 6 Abs 2 Nr 1 WiStG a2T ist rechtlich nicht zu beanstanden. ie die an verschiedenen Stellen des Urteils enthaltenen Hinweise erkennen lassen, hat das Landgericht hierbei die Verknappung an Baustahl infolge der Koreakrise und die Bedeutung, die eine Menge von i29 t Stahl. bei die-

ser Marktiage für die Gesamtwirtschaft hatte, sowie die beträchtliche Höhe der Höchstpreisüberschreitung berücksichtigt, Angesichts aller dieser Umstände sind die Ausführungen Jer Strafkammer nicht von Rechtsirrtum beeinflußt. Nach diesen hat der Angeklagte durch seine Handlungsweise die Bauwirtschaft und damit im Ergebnis auch die Gesamtwirtschaft fühibar beeinträchtigt. Durciı sein schlechtes Beispiel hat er auch den beteiligten Wirtschaftskreisen einen Anreiz dazu gegeben, in ähnlicher Weise wie er seibst unter Nichtbeachtung der Preisbestimmungen Geschäfte zu machen, die das gesamte Preisgefüge der staatlichen Wirtschaftsordnung gefährdeten. Ob der Posten Stabstahl der freien Wirtschaft entzo-- gen war und ihr durch das Geschäft wieder zugeführt wurde, ist für die Beurteilung der Zuwiderhandlung gegen Preisvorschriften belanglos.

c) Zum inneren Tatbestand, namentlich zur Frage des Irrtums über die Anwendbarkeit der Preisvorschriften (§ 26 a WiStG af. § 15 WiStG 1954) sind die Urteilsausführungen jedoch nicht ausreichend, um den Schuldspruch zu tragen..

Der Angeklagte hatte sich nach dem festgestellten Sachverhalt bis zum Abschluß des Kaufvertrages mit der Stuttgarter Bauunternehmung noch nicht mit derartigen Stahlverkäufen befaßt. Er war von dem Direktor dieser Firma - Danner - darauf hingewiesen worden, daß dieses Geschäft mit Zustimmung des württembergischen wirtschaftsministeriums abgeschlossen werde. Seine Firma brauche den Stahl. dringend für Wohnungs- und Besatzungsbauten, ihr drohten beim Überschreiten der Bautermine Konventionalstrafen, In der Haupt-

verhandlung hat sicn der Angeklagte danit verteidigt: er habe weder gewußt noch damit gerechnet, daß er gegen Preis. vorschriften verstoße, Diese Einlassung hat das Landgericht nicht geglaubt. Der Angeklagte sei ein besonders intelligenter, mibten im Leben stehender Mensch. Auf Grund seiner Erfahrungen im Maschinenhandel sei er über Kontingentierungen und preisliche Eingriffe des Staates in die freie Wirtschaft unterrichtet. Er habe mit der Geltung von Höchstpreisvorschriften auch auf dem Gebiete des Stahlhandels gerechnet, ohne sie im einzelnen zu kennen, und einen Verstoß gegen sie in Kauf genommen. Die Mitteilung des Direktors De spreche keineswegs dagegen, eher dafür, daß das Geschäft an sich.

"bedenklich war. Das könnte seinen Grund nur in dem Bestehen

behördlicher Preisvorschriften gehabt haben Diese Äusserung hätte auch nicht die Annahme begründen können, das Ministerium des Landes Württemberg habe den vereinbarten Preis geprüft und "ihn mit den Preisvorschriften in Einkiang befunden", Wenn der Angeklagte sich trotzdem weder über solcke Bestimmungen unterrichtet noch sich selbst unmittelbar mit dem Ministerium "über dessen Einstellung zu diesem Geschäft!" auseinandersetzte, so habe er es eben in Kauf genommen, gegen die bestehenden Bestimmungen zu verstossen.

Diese Ausführungen lassen eine klare Stellungnahme zu der Frage vermissen, ob der Angeklagte auf Grund der Angaben des Direktors DilB etwa geglaubt hat, dieser habe eine Genehmigung zur Überschreitung der Höchstpreise erhalten, weil die Errichtung von Besatzungsbauten im Interesse der Allge-- msinheit dringlich war; die Preisvorschriften seien also auf Gieses Geschäft nicht anwendbar (§ 26 a WiStG af, § 15 WiStG

1954). In einem solchen Falle kam es nämlich nicht darauf an-

un er

ob das Wirtschaftsministerium - wie in den Urteilsgründer. allein erörtert wird - nach den Vorstellungen des Angeklasten den vereinbarten Preis mit den Preisvorschriften in Einklang befunden haben kann. Es war auch nicht erforderlich, daß es den vereinbarten Kaufpreis kannte; denn das Ministe- _ rium konnte die Vertragschliessenden von der Einhaltung der Preisvorschriften schlechthin entbinden, ohne eine bestimmte Preisgrenze vorzuschreiben, Im § 6 der vom Landgericht angewendeten AO vom 15.April 1948 war nämlich die Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung "zur Vermeidung von Härten" ausdrücklich vorgesehen. Nach der allgemeinen Fassung dieser Bestimmung fielen darunter auch Einzelge- "shnigungen für ein bestimmtes Bauvorhsben, Dasselbe gilt für den Fall, daß es sich hier um Nutzeisen. gebrauchte Ware im Sinne des § 10 Abs 1 Nr 4, Abs 2 oder 3 VO Pr 135,/48 vom 8. Dezember 1948 (V£WMBl 1949 II 6). handeln sollte:denn diese Verordnung sieht in ihrem § 15 gleichfalls Ausnahmen

von ihren Vorschriften vor. Als unbiliige Härte hätte es vielleicht angesehen werden können, wenn der Stuttgarter Baufirma, wie Direktor De» es dem Angeklagten darstellte, im Pal.e nicht rechtzeitiger Fertigstellung der Besatzungsbauten Konventionalstrafen drohten. Zur Erteilung von Ausnahmegenehm:-- gungen war allerdings ursprünglich der Direktor für Wirtschaft zuständig, an dessen Stelle mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesminister für Wirtschaft getreten ist. Der Angeklagte konnte aber ohne Verschulden annehmen, das Wirt- "schaftsministerium eines Iandes handle bei der Abgabe derartiger Erklärungen im ausdrücklichen Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, seine Genehmigung sei also unter allen Umständen gültig.

1L,

Da der Angeklagte sich nach den Urteilsgründen offensichtlich auf die Angaben des Direktors DW über die zustimmung des Wirtschaftsministeriums des Landes Württemberg zu "diesem Geschäft!" berufen hat, mußte das Landgericht den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt der "Ausnahmegsnehmigung" prüfen. Es hat nicht nur unerörtert gelassen, oh die Angaben des Direktors DB zutreffend waren und welche rechtliche Bedeutung der Zustimmungserklärung des württembergischen Wirtschaftsministeriums gegebenenfalls zukam, sondern auch die Vorstellungen.äes Angeklagten kierüber im Zeitpunkt des Abschlusses und der Durchführung des Kaufrvertrages nicht erschöpfend dargelegt. Daß er mit dem Bestehen von Preisvorschriften rechnete, ist Zür die mögliche Arnecehme

‚einer Ausnahmegenehmigung für das vor:iegende Geschäft Ver-

aussetzung, Daher genügt auch der Hinweis Ges Landgerichts nicht, der Angeklagte habe aus der Yitteilung des Direktors DEE zeraüe entnehmen müssen, daß das Geschäft aus preislichen Gründen "an sich bedenklich war.

Unklar ist die weitere Erwägung des Landgericnts, der Angeklagte habe sich nicht selbst unmittelbar mit dem Wirtschaftsministerivm über dessen Einstellung zu diesem Geschäft auseinandergesetzt. Der Vorwurf mangelnder Erkundigung über das Bestehen und die Anwendbarkeit von Preisvorschriften wäre nur bedeutsam, wenn das Landgericht einen Irrtum des Angeklagten hierüber für vorliegend erachtet hätte (8 26 a Abs 2 WistG ar, $ i5 WiStG nF). Da dieser aber naca der Überzeugung der Strafkammer von vornherein mit dem Bestehen von Höchstpreisvorschriften rechnete und diese in Kauf nahn, brauchte er - vom bisherigen Sts’’däpunkt des Tatrichters aus - nicht nach der Einstellung des Wirtschaftsministeriums zu

diesem Geschäft zu fragen, Diese Darlegungen könnten nur für den Fall. erhebiich sein, daß der Angeklagte tatsächlich an eine "Ausnahmegenehmigung" geglaubt, also dıe Preisvorschriften auf sein Geschäft nicht für anwendbar gehalten hat, Daran hat das Landgericht aber gerade nicht gedacht. Das zeigt seine anschließende Bemerkung über die Annahme einer Prüfung des vereinbarten Preises auf seine "Übereinstimmung mit den Preisvorschriften!,

Zur Begründung des Vorwurfs mangelnder Erkundigungen. über die Anwendbarkeit der Preisvorschriften beim württembergischen Wirtschaftsministerium genügt auch der Hinweis des Landgerichts auf das Interesse des Vertragspartners am Zustandekommen des Geschäfts nicht. In dıeser Hınsicnt müßten noch der Anlaß und die näheren Umstände der Äusserung des Direktors GW, besonders der dem Angeklagten mitgsteilte Wortlaut oder wenigstens der genaue inhait der angeblichen Zustimmung des Ministeriums festgestellt werden: Gegebenenfalls wird es auch einer eingehenden Würdigung der Persönlichkeit des Direktors De beäürfen sowie der Gründe, aus denen der Angeklagte sich auf dessen Mitteilung verlassen hat.

fochtenen Urteil ebenfalls nicht genügend nachgewiesen, Der Preisüberwachungsbeante Dr. Dip hat den Angeklagten nur auf die Möglichkeit eines Verstosses gegen Preisvorschriften hingewiesen. Daraus brauchte der Angeklagte noch nicht mit Sicherheit auf eine solche Verfehlung zu schliessen. Er hat‘ den Beamten nur um eine "milde Beurteilung" gebeten. Was für eine Amtshandlung er dabei im Auge gehabt hat, ist nicht aus-

Arücklich festgestellt. Auch ist nicht ohne weiteres ersicht.- lich, inwiefern die erbetene Handlung pfiichtwidrig sein sollte. Nach der Sachlage kann nur ein Preisprüfungsbericht als Grundiage für die Einleitung einer Strafverfolgung in Betung gemeint hat, ist im Urteil nicht zu entnehmen. Dies würde auch mit seinen Worten nicht im Einklang stehen. Möglicherweise dachte er bei der Bitte um ''milde Beurteilung" nur daran, der Beamte solle bei der schriftlichen Begutachtung seiner Geschäfte aile ihn entlastenden Umstände, soweit es die Gesetze zulassen. besonders hervorheben, so daß seine etwaigen Verfehlungen milde beurteilt werden könnten unä deshalb von einer Strafverfolgung abgesehen werden könne. Das wäre noch keine Zumutung einer Amtspflichtver.etzung. Jedenfails bedurfte es bei dieser Sachlage eindeutiger Feststellungen darüber, ob der Anreklagte sich bewußt war, daß die ‚dem Beamten angescnnene Amtshandlung die Verletzung seiner Amtspflicht darstellte. In dieser Hinsicht enthaiten die Urteilsgründe indes keine tatsächlichen Dariegungen. Die abschließende formelhafte Wendung, der Angeklagte habe auch vorsätzlich gehandelt, denn er habe die objektiven Tatbestandsmerkmale gekannt und gewollt, ist keine ausreichende Schuldfeststellung.

Die erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung der Verurteiiung. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch Gelegenheit haben, die im Schriftsatz des Verteidigers vom 11, Januar 1954 benannten Zeugen über den Inhalt der. Verhandlungen des Direktors We mit dem württembergischen \Wirtschaftsministerium zu vernehmen. Falls es bei der neuen Entscheidung zur Annahme eines verschuldeten Irrtiums gelan-

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gen sollte, ist es nicht genötigt, die Strafe weiter zu mildern. Für die Anordnung der Abführung des Mehrerlöses ist nach § 15 Satz 2 WiStG “954 nunmehr die Vorschrift des 88 Abs 2 WiStG von besonderer Bedeutung:

Krumme Engels Hülle Dr. Augustin Seibert