Gesetze / Preisgesetz

PreisG

§ 3

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PreisG/3#abs-1 (1) Anordnungen nach § 2 Abs. 2a erläßt der Direktor für Wirtschaft. Ist der Direktor einer anderen Verwaltung sachlich zuständig, so erfolgt die Anordnung auf seinen Vorschlag und im Einvernehmen mit ihm.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PreisG/3#abs-2 (2) Kommt in dem Fall des Absatzes 1 innerhalb vier Wochen keine Einigung zustande, so entscheidet der Vorsitzende des Verwaltungsrates, der auch über die sachliche Zuständigkeit die Entscheidung trifft.

§ 2 § 4