§ 7 Amtsträger
Stand: 13.04.2025
Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht
1.
Beamter oder Richter (§ 11 Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuchs) ist,
2.
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
3.
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 7 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Münster, 17.12.2021 – 4 K 1605/19 StB
- OVG NRW, 06.11.2018 – 15 A 2638/17Zitiert von 3
- BSG, 30.03.2011 – B 12 AL 2/09 RArbeitslosenversicherung - Ende des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag bei Zahlungsverzug - keine Hinweispflicht des Leistungsträgers - Selbstständiger - Obliegenheit zur Sicherstellung der zeitgerechten Begleichung fälliger BeitragsschuldenZitiert von 10
- OVG NRW, 07.10.2025 – 19 B 1036/25, 19 E 537/25
- BGH, 14.10.1954 – 4 StR 280/54Zitiert von 1
- BFH, 23.01.2020 – III R 9/18Regelung des Rechts auf Teilnahme einer Gemeinde an Außenprüfung des Finanzamts gegenüber GewerbesteuerpflichtigenZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- FG Baden-Württemberg, 24.01.2025 – 1 K 381/22
- VG Berlin, 05.07.2024 – 27 L 102/24
- FG Münster, 22.05.2024 – 8 K 181/22 AOZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.