Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962

BGH Beschluss vom 10.01.1962 – 4 StR 190/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

VO PR 52/50 über Provisionen in der Yraftfahrtversicherung vw. 9. August 1950 (BAnz 160 v. 22. August 1950) § 2 Abs. 2 § 2 Arts. 2 der VO PR 52/50 üker Provisionen in der Kraftfehrtversicherung vom 9. August 1950 (BAnz. Nr. 160 vom 2. August 1950) hält sich nicht im Rahmen der de: Rundesrinister für Wirtschaft in § 2 des Preisgesetzes vom 10. April. 1948 (in der zur Zeit des Erlasses der genannten VO geltenden Fassung) erteilten Ermächtigung zum £rlaß von Rechtsverordnungen und ist deshalt unwirksan. EGH, Beschl.v. 10. Januar 1962 4 StR 100/61 AG Münster OLG Hamm In dem Verfshren geren den Krufmenn Hugo P ED » Geschäftsführer der Yü> Kotorwagen-Hardelsgesellrchaft m.t.H. in RE » weren Ablükrung von Kehrerlös - Zuwiderhandlung gesen 8 2 < aka. 1 WwiütG ir, Yerkindung mit 5 2 Freisgesetz und Ü 2 Atze. 2 VO FR 52/50 vom ©. August 1950 hat der 4. Strafrenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlezunstsbeschluß des Okberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 17. iärz 1961 (2 Ws 285/57) nach Anhörung des Generaltunse.sanwalts in der Sitzung vom 10. Januar 1962 durch bed sen Senatepyräsidenten Tr. Roiterg als Vorsitzenden und 2 ‘ic Eundesrichter Krumnme, Nartin, Prof.Dr. Lang-Hinrichsen HH Dr. "litner als Beisitzer beschlossen: je? un § 2 Abs. 2 der VO Pr 52/50 über Provisionen in der Kraftfahrtversicherung vom 9. August 1950 (BAnz. Nr. 160 vom 22. August 1950) hält sich nicht im Rahmen der dem Bundesminister für Wirtschaft in § 2 des Preisgesetzes vom 10.April 1948 (ir der zur Zeit des Erlasses der genannten VO seltenden Fassung) erteilten Ermächtigung zum £Erlaß von Rechtsverordnungen und ist deshalb urwnirkran. mn ap mIpR Ay Tate de mann Kemer ame wu am ma am I. l. Der Betroffene hat als zlleiniger Geschäftsführer r BD “otorwazen-Handelegesellschaft m.t.H., die sich mit der An- und Verkauf sowie der Instandsetzung von Kraftfahrzeugen befaßt, für reine Kunden nebenteruflich den Abschluß von Kraftfahrzeugversicherungsverträgen vermittelt. Als Frovision ware

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VO PR 52/50 über Provisionen in der Yraftfahrtversicherung vw. 9. August 1950 (BAnz 160 v. 22. August 1950) § 2 Abs. 2

§ 2 Arts. 2 der VO PR 52/50 üker Provisionen in der Kraftfehrtversicherung vom 9. August 1950 (BAnz. Nr. 160 vom 2. August 1950) hält sich nicht im Rahmen der de: Rundesrinister für Wirtschaft in § 2 des Preisgesetzes vom

10. April. 1948 (in der zur Zeit des Erlasses der genannten VO geltenden Fassung) erteilten Ermächtigung zum £rlaß von Rechtsverordnungen und ist deshalt unwirksan.

EGH, Beschl.v. 10. Januar 1962 4 StR 100/61 AG Münster OLG Hamm

In dem Verfshren geren

den Krufmenn Hugo P ED » Geschäftsführer der Yü> Kotorwagen-Hardelsgesellrchaft m.t.H. in RE »

weren Ablükrung von Kehrerlös - Zuwiderhandlung gesen 8 2

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aka. 1 WwiütG ir, Yerkindung mit 5 2 Freisgesetz und Ü 2 Atze. 2 VO FR 52/50 vom ©. August 1950

hat der 4. Strafrenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlezunstsbeschluß des Okberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 17. iärz 1961 (2 Ws 285/57) nach Anhörung des Generaltunse.sanwalts in der Sitzung vom 10. Januar 1962 durch

bed

sen Senatepyräsidenten Tr. Roiterg als Vorsitzenden und

2

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§ 2 Abs. 2 der VO Pr 52/50 über Provisionen in der Kraftfahrtversicherung vom 9. August 1950 (BAnz. Nr. 160 vom 22. August 1950) hält sich nicht im Rahmen der dem Bundesminister für Wirtschaft in § 2 des Preisgesetzes vom 10.April 1948 (ir der zur Zeit des Erlasses der genannten VO seltenden Fassung) erteilten Ermächtigung zum £Erlaß von Rechtsverordnungen und ist deshalb urwnirkran.

mn ap mIpR Ay Tate de mann Kemer ame wu am ma am

I.

l. Der Betroffene hat als zlleiniger Geschäftsführer r BD “otorwazen-Handelegesellschaft m.t.H., die sich

mit der An- und Verkauf sowie der Instandsetzung von Kraftfahrzeugen befaßt, für reine Kunden nebenteruflich den Abschluß von Kraftfahrzeugversicherungsverträgen vermittelt. Als Frovision waren mit der AB-Versicherung, Tür

Sic die Verträge vermittelt wurden, 5 # des Versicherungskeitrnges vereinbart. Dementsprechend zahlte die num der | ir der Zeit vom 1. "anuatb 1952 tir zum 21. September 1954 insgesamt }1.552,25 DM an Frovisionen.

2. Der Regierungspräsident in Münster hat durch Bercreid vom 24. hovemker 1954 die Abführung eines hehrerlöres von 5.776,10 DE angeordnet. Er hat in der Annahre einer Frovision von 5 % des Versicherungsteitrags einen fortgesetzten Verstoß gegen § 2 Akts. 2 der VO PR 52/50 über Frovisionen in der Kraftfehrtversicherung von “, Aurust 1950 (BAnz. Nr. 160 vom 22. August 1950, BüKB1.1950 5, 156) gesehen und dies damit begründet, daß die genannte Vorschrift für die nekenkerufliche Vermittlung von Kraft-Inhrtversicherungen durch Angehörige der Kraftfahrzeug-. wirtschaft und der Kraftfahrzeugfinanzierungsinstitute nur eine einmalige Abschlußprovision von höchstens 2 1/2 4. des (ersten Jahres-)Versicherungsbeitrags zulasse. Von der Verhängung einer Buße hat der Re:-ierungspräsident auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 - von seinem Rechtsetandpunkt aus irrig, weil Stichtag der 1. Desember 1953 war - Abstand genommen.

5. Der Betroffene hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Amtsrichter hat den angefochtenen Bercheid durch Beschluß vom 20. Mei 1957 (AG Münster 13 Gs 1/55) aufrecht erhalten. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat das Oberlandesgericht in Hamm mit Be- ° schluß vom 27. Juli 1959 den Bundesminister für Wirtschaft um Auskunft über die Erwägungen gebeten, "die für die Rege-

- 3 -—

lung des % 2 Abs. 2 der VO FR 52/50 maßgekend waren, ob insbesondere diese Preisregelung zur Abwehr einer Gefährdung und ernethsften Störung des gesamten Freisstandes unerläßlich war und welche besonderen Umstände, die diese Rejrelung rechtfertigen, vorzelegen hatten".

4. Das Oberlandesgericht Hamm will den angefochtenen Beschluß und den Bescheid des Regierungspräsidenten aufherren, da rich nach seiner Meinung - im Gegensatz zu früheren Entscheidungen (OLG Hamm in Versicherungerecht 1056, 113 und 114) - die Vorschrift des 8 2 Abs. 2 VO FR 52/50 vom 9, August 1950 (im folgenden als VO FR 52/50 a.F. kezeichnet) nicht im Rahmen der dem Bundesminister für Wirtschaft äurch % 2 Treisgesetz erteilten Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen hielt. Es sieht sich hieran jedoch gehindert durch Sen Berchluß des Oberlandesgerichts in Düsseldorf } us (B) a1/56 (208) vom 14. April 1959 und den Beschluß der Oberlandesgerichts in Kerleruhe 1 Ws 136/56 (B) vom 13. Juni 1959 (Teilabdruck BB 1959, 1012) und hat deshalb die Sache gemäß § 56 Ats. 5 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG dem Fundesgerichtskof zur Entscheidung vorgelegt (Beschluß vom 17. Yärz 1961; NJW 1961, 1040 Nr. 28).

Il,

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Im Gegensatz zur Auffarsung des Oberlandesgerichte in Harm vertreten die Oberlandesgerichte Düsseldorf urd Karlsruhe in den venannten Entscheidungen die Ansicht, © 2 Ars. 2 VO FR 52/50 a.F. werde durch die Ermächtigung des § 2 Freisgesetz gedeckt.

Die Pflicht zur Vorlegung entfällt richt deshalt, weil

der Absatz 2 des § 2 VO ER 52/50 a.F. durch § 18 Nr. 2 VO PR 15/59 zur Auflockerung der Freistindung in der Kraftrahrt-

versicherung vom 19. Dezember 1959 (EAnz. Nr. 249 vom

30. Tezeuter 1959) aufgehoben worden ist und für die nebenberufliche Vermittlertätigkeit in der Kraftfahrtversicherung nunmehr als Abschluß- und als Folgeprevision allgemein je

5 5 des Versicherungskeitrags angenommen werden dürfen. Denn HBöchstpreisvorschrifiten sind als Zeitgesetze gemäß

© 2 Abs. 3 EStGE auch nach ihrem Außerkrafttreten auf die vor diesem Zeitpunkt begangener Verfehlungen anzuwerden (EGE NdW 1952, 72 Nr. 28; BGH 4 StR 280/54 vom 14. Oktoter 1054, insoweit in IM Nr. 1 zu § 15 WIStG nicht atgedruckt). Das gilt auch für die Abführung dee WMehrerlöses, weil diese Anordnung nicht zu den Maßrecgeln der Sicherung und Besserung zählt, über die gemäß § 2 Abe. 4 StGB nur nach dem Gesetz zu entscheiden ist, das zur Zeit der Eintscheidunr gilt (vel. BayOtL6GSt 1959, 46). Es kommt deshalk Tür die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Hamm auf cie gestellte Rechtsfrage an.

III».

Der Senat tritt der vom Oberlandesgericht in Hamm vertretener Rechtsansicht bei.

1. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 12. November 1958 (EVerfGE 8, 274) ausgesprochen, daß § 2 des Ütergangsgesetzes.über Preisbildung und Preisüberwochung (£reisgesetz) vom 10. April 1948 (WiGBl. S. 27) insoveit mit dem Grunägesetz vereinbar sei, als die Vorschrift den Bundesminister für Wirtschaft ermächtigt, Anordnungen (Rechtsverordnungen) zu erlassen, durch die Freise, Nieten, Fachten, Gebühren und sonstige Entgelte für Güter und Leistungen jeder Art, ausgenommen Löhne, Tostgesetzt werden oder durch die der Freisstand aufrecht erhalten werden soll (BVerfGE 8, 274, 277):

a) Die Entscheidung tetrifft zwar nur § 2 Freisgesetz in der Fassung des 2., 4., 5. und €. Verlängerungsgesetzes {g20 S. 204). Nach den Gründen des Beschlusses ist aber nicht zseifelhaft, daß die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift in der Yassung des 3. Verlängerungsgesetzes zum Preisgesetz vom 8. Juli 1950 (BGBl. S. 274), auf dem die VO PR 52/50 a.F. »eruht, in gleicher Weise zu tejahen ist.

t) Von wesentlicher Bedeutung für den Umfang der durch Freisgesetz erteilten Ermächtigung ist der Umstand, daß

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Rundesverfassungsgericht diese Vorschrift nur im Rahmen

ä von ihm vorgenommenen "verfassungskonformen" Auslegung

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ch Inhalt, Zweck und Ausmaß für hinreichend bestimmt und t Art. EO Abe. 1 Satz 2 GG vereintar angesehen hat

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(EVerfGE 8, 524). Die Früfung, ob sich eine auf Grund des lreisgesetzes erlassene Rechtsverordnung im Rshmer der Ermichtigung des ! 2 hält, muß deshalb mit der vom Bundesverinseungsgericht vorgenommenen Auslegung übereinstimmen,

weil jede andere Auslegung zur Folge hätte, daß die genannte Ermächtigung gegen das Grundgesetz verstieße.

c) Im einzelnen hat das Bundesverfassungsgericht zur Frace des Zweckes der Ermächtigung u.a. ausgeführt:

"8 2 Freisgesetz soll der Exekutive die Mittel zur Verfügung stellen, um die Auswirkungen von Störungen und krisen des wirtschaftlichen Lebens auf die Preisentwicklung in Grenzen zu halten und durch Einwirkung auf die Freise Gefahren atzuwehren, die dem gesamten wirtschaftlichen, sozialen und politischen Leben durch eine ungestüme, Freisentwicklung drohen können. Dengemäß errächtigt > 2 Freisgesetz nur zu solchen FPreisregelunger, die zur Abwehr ernsthafter, für der gesamten Freisstand relevanter Störungen unerläßlich sind."

(S. 310 aa0)}, und: "Zusammenfassend ist festzustellen: Das 'Frogramm'!', das mit Hilfe der § 2 Preisgesetz ver-

wirkiicht werden soll, ist die "Aufrechterhaltung des freisstandes'. Die £rmächtigung hat cränungssichernde

Tendenzen und 1ä6t deshalkt nur Maßnahmen zu, die unerläßlich sind, um Gefährdungen und ernsthafte Störungen des resamten "Preisstandes abzuwehren. Die Ermächtigung soll dem Übergang zu normalen Preisverhältnissen dienen; sie rechtfertigt nur solche Freisregelungen, die rür beronäere Bereiche des Wirtschsftslebenszun Nutzen des Gemeinvchls geboten sind. Beim Gebrauch der Ermächtigung muß Ger Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen

Zweck und Litteln zsewahrt werden. Die Ermächtigung

sarf richt zu einer aktiven, die Preis- und Wirtschafts-

oränunz umgestaltenden Wirtschaftspolitik benutzt

werden." (S. 313/514 aa0).

2. Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 VO FR 52/50 a.F. hält jeh nicht im Rahmen der durch § 2 Abs. 1 Preisgesetz erteilten Ermächtigung und ist deshalb rechtsunwirksam. Nach ser zutreffenden Annahme des Oberlandesgerichts in Hamm brızhte rie eine Veränderung des freien Spiels der Kräfte und der Wettbewerkslage zugunsten der hauptberuflicher sowie eines Teils der nebenberuflichen Versicherungsvermittler, die für diesen beronderen Bereich des Wirtschaftslebens zum Nutzen des Germreirwohls nicht geboten und nicht unertißlich war, um eine ernsthafte Gefährdung oder Störung des gesamten Freisstanrdes abzuwehren (BVeriGE aa0).

a) Das ergibt sich schon aus dem Werdesang der genannten Vorschrift, wie ihn der Bundesminister für Wirtechaft in seiner vom Oberlandesgericht in Hamm herteigeführten Äußerung vom 30. Novemter 10960 (IB4 -T2a5- 7848/60) geschildert hat.

aa) Vor dem Jahre 1938 unterlagen sowohl die Beiträge in der Kraftfahrtversicherung als auch die Provisionen für haupt- und nebenterufliche Versicherungsvermittler nur dem allgemeinen Preiserhöhungsvertot nach § 1 der Preisstopverorönung vom 26. lovemker 1936 (RGBl. I, 955). Es besagte auf den Gekiet der Frovisionen, daß zwischen den Versicherungsunternekmen und deren Vermitilern in den einzelnen Vertreter-

verträger Fein höherer rrozentualer Prämienanteil als Froirjon vereinkart werden durfte, als es dem Stand vom

17. Gktoker 1936 entsprach. Dans Verkot erwies sich als “eitzenend wirkungslos. Denn kraft der starken Stellung

des Vernittlerrewerbes gerenüker den Kraftfahrtversicherern =-= Ing das "Frovisionsnivau" des Jahres 1956 oknehin Fehr hoch, Zür hauptterufliche Vermittler zwischen 20 und 25 v.H. Zur nrderen konnte das Freiserhöhungsvertot dadurch unschgen werden, daß Vermittler ihr Aufgabergetiet durck eine nderung des Vertretervertrass erweiterten und als Folge einer umferzreichen Leistung ein höheres Entgelt bean-

srruchtens

Die Verordnung über die Versicherung von Kraftfahrzeugen vom 1?. Fetruar 1938 {RGBl. I, 200) trachte neben der Einführung eines Einheitstarifs für Kraftfahrtzeugversicherungen eine besondere Hüchstpreiskindung für die Entselte der Versicherungsverrittiler. Die damals üblichen hohen Frovisionssätze der hauptkeruflichen Versicherungsvermittler »urden (von 2€C und mehr #) auf 15 %#, sie der nebenteruflichen Versicherungsvermittler auf 5 % gesenkt. Außerdem wurde den "natürlichen und juristischen Personen und sonstigen Fersonenvereinigungen, die Kraftfahrzeuge und Kreftfahrzeugbedarf herstellen, vertreiben, auskessern oder deren Absatz finanzieren" (im Tclgenden Angehörige der Kraftfahrzeugwirtschaft genannt) die Vereinbarung, rorderung oder Annahme von Provisionen für die Zuführung von Versicherungsnehmern untersagt (§ 6 VO). Diese sollten damit aus der Versicherungsvermittlung überhaupt ausıeschlossen werden. Zweck der Regelung war eine Senkung der Kraftfahrtversicherungsprämien, die die Motorisierung treiter Volksschichten fördern sollte. Das Provisionsvertot für die Angehörigen der Kraftfakrzeugwirtschaft

uns äje Heratsetzurg der Provisionssätze für die anderen nebenteruflichen Versicherungsvermittler waren Zugeständnisse an die berufsmäßigen Versicherungsvermittler, die der

Kürzung ihrer Frovisionssätze auf 15 X letztlich nur zustimmten, weil sie sich durch die weitgehende Ausschaltung cer ncterteruflichen Versicherungsvermittler einen veilveisen Ausgleich des ihnen entstehenden erhetlichen Ein-

BshmenurtTalls erhofften,

Lie Rerelung von 1938 galt tis zum 25. Juni 1948. Nach-Sen die Freiskindung für Frovisionenr in der Kraftfahrtverejickerung - versehentlich - für etwa vier Monate entfallen „ar, erseineg die Anordnung FR Nr. 117/48 vom 31. Oktober 1948 {viTXRl. TI, 181). Durch sie wurde mit Wirkung vom 1. Noverber 1948 die aus dem Jahre 1938 stammende Provisionsregeelung wiedereingeführt. Jedoch wurde das Provisionsvertot fir Anzehörige der Kraftfahrzeugwirtschaft in der Weise -elockert, daß diesen Personen und Vereinigungen, "soweit sie Zur Vermittlung von Kraftlshrzeurversicherungen zugelassen" waren, die Annrakme einer einmaligen Abschlußpro-

ision von höchstens 5 % des Versicherungsteitrags ge-

stattet wurde. Ob solche Zulassungen während der Geltunrfsdauer der Anordnung PR Nr. 117/48 in nennenswertem Umfang berntragt und erteilt worden sind, kann nicht mehr festgestellt werden; nach der Ansicht des Bundesministerse der Wirtschaft war Gies nicht der Fall.

Wegen des unrünstigen Schrdensverlaufs in der Kraftinhrtversicherung seit der Währungsumstellung wurden durch die VO FR 51/50 vom 9. August 1950 die Prämien in der Froaftfabrtversicherung spürtar erhöht (in der Haftpflichtver£eickerung um 456 %, in der Fahrzeugvollversicherung um 75 ). Gleichzeitig wurden, da die höheren Främien nur die

Verluste der Versicherer ausgleichen, nicht jedoch die Frovisionseinnahmen der Versicherungsvermittler steigern wollten, durch die VO FR 52/50 vom selten Tage (a.r.) die Hichrteätze der Abschlufprovision und der Yolzeprovisicn der hauptteruflichen Versicherungsvermittler von 15 “ auf 12... sesenkt. Das allgemeine Frovisionsverkot für die An- »ehäriren der Kraftfahrzeugwirtschaft wurde auigehoten, die durch die Anordnung PR Nr. 117/48 diesem Personenkreis (zoveit er zur Vermittlung von Kraftfahrzeugversicherungen "zurelassen" war) zusgebilligte einmalige Abtschlußprovision von höckretens 5 @ des Versicherungskeitrrgs jedoch - nunzenr obhre Rücksicht auf eine besondere Zulassung - auf

2,5 * herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 VO FR 52/50 a.F.). Es hatte sich nämlich herausgestellt, daß sich die hauptberuflichen Versicherungsvermittler trotz des Verkots der Provisionsabgate wezen der Verzittlung von Neugeschäften durch die Angehörigen der Kraftfahrzeugwirtschaft gegenseitig übertoten urd datei vielfech Entgelte zahlten, die über die risecne Atschlußprovision für die erste Jahresrrämie weit hinaus gingen, um wenirstens an den Trovisionen für die Toigender Jahresprämien teilzuhaten und die Aussicht nicht zu verlieren, nit den einmal gewonnenen Versicherungsnekmern weitere Atschlüsse in anderen "Versicherungssparten" ankahnen zu können. Der Festsetzung einer einmaligen Abschlußprovision von 2,5 % lagen nach der Äußerung des Bundesministers für wirtschaft vom 30. November 1960 folsense Erwägungen zugrunde:

Die Angehörigen der Kraftfahrzeugwirtschaft besaßen durch ihre Verbrauchernähe von vornherein eine Vorzugstellung serenüber den haupttberuflichen Versicherungsvermittlern. Andererseits lag das Hauptgewicht ihrer Tätigkeit auf der Merstellung und dem Verkauf von Kraftfahrzeugen oder der

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:inanzierung ihres Atsatzes; die Vermittlung von Kraftfahrtvereicherunren übten sie nur nebenher und — nach den da- "nligen Verhiltnirsen - ohne großen Fersonal- und Sachaulwnn? aus, oft nur in der Form der fernmündlichen Herteirufung des hauptteruflichen Versicherungsverzittlers. "ir diese geringen Filfsdienste erschien eine einmalige äbschlußprovision von 2,5 {X ausreichend. Jeäder höhere Frovicionssatz und die Zubilligung einer Folgeprovision vür üle Ancehöriger der Kraftfabrzeugwirtschaft hätten.zu einer Kirzung der "Restprovision" der hauptberuflichen Versicheruncevermittler geführt, auf denen die Hauptlast der nit dem Versicherungsabschluß, dem Främieneinzuzx und der Verwaltung der Versicherung vertundenen Arbeiten ruhte. Eine Benachteiligung oder gar Ausschaltung der hzuptberuflichen Verseicherungsvermittler «sr aber weder vereicherungewirt-chaftlich errwürscht - weil die Versicherer ir alier Regel auf einen einratziähigen Versicherungsnulerdjenttnicht verzichten können, dem aus Gründen der Kortenentlastung wesentliche Verwaltungsaufgaten übertragen werden und dem vor allem auch die Werbung in anderen Versicherungszweigen obliegt —„ noch preispolitisch vertretkar; würde nämlich den hauptberuflichen Verseicherungsvernittlern auf die Dauer der Zugang zum sog. Neugeschäft verwehrt, weil die Kraftfahrzeughändler ihre (durch die Vertrauchernähe te:-ründete) monopolähnliche Stellung ausnutzen und die Vermittlung und Verwaltung von Versicherungsverträgen neben ihrem eigentlichen Handelszeverke zur Erzielung weiterer Einnahmen mitbetreiken,

so würden Forderunger des Vermiitlergewertes auf Provisionserhöhungen unvermeidtar sein. Diese wiederum würden zu einer zurätzlichen Kostenkelastung der Versicherer führen, die letzten Endes im Wege von Beitragserhöhungen von den Versicherunfsnehmern aufgebracht werden rüßten.

bb) Durch die VO PR 15/59 zur Auflockerung der Preisbindung in der Kraftfahrtversicherung vom 19. Dezember 1959 (Fanz. Nr. 249 von 30. Dezember 1959) wurden die Vor-

stzeändert. In der daraufhin verkündeter Neufassung der VO 52/5C vom 25. August 1960 (BAnz. Nr. 169 vom 2. September 1060) wird nur noch zwischen hauptteruflicher Ver-

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zittlersätigkeit (E 1), nebenbteruflicher Vermittlertätisreit (© 2) und der reinen Abschlußvermittlung sowie der Ansechritftenvermittlung (§ 3) unterschieden. Die Sonderregeluns für Argehörige der Kraftfahrzeugwirtschaft ist vcrzefrllen; diese unterliegen nunmehr den allgemeinen vorschriften. Je nach der tatsächlich ertrachten Leistung „elten sie ale Versicherungs- oder tloße Anschrilitenvermittler; ie nach ihren Einkormensverhältnissen (§ 1

Abe. 3 YO) sind Sie als haurt- oder nebenberufliche Vermittler zu behandeln; je nach der zeitlichen Dauer ihrer Tätigkeit haben sie Anspruch auf Aktschluß- und Folzeprovision oder nur auf Abschlußprovision (8 3 Abs. 1 VO). Nach dem in Aussicht genommenen Außerkrafttreten der VO PR 15/59 am 31. Dezember 1965 werden Preisvorschriften

in der Kraftfahrtversicherung nicht mehr enzuwenden sein (£ 24 VO PR 15/59).

Wie der Bundesminister für Wirtschaft in seiner Stellungnahme vom 30. November 1960 ausführt, haben trotz der vorrtehend unter aa) am Ende wiedergezetenen preisrolitischen Erwägungen in seinem Hause "Bedenken bestanden, ob unter dem Gesichtspunkt der tatsächlichen Leistung des Eraftfahrzeughändlers, der nicht nur den Versicherungsvertrag vermittle, sondern auch den Bestand verwalte, noch erhebliche Unterschiede zu sonstigen nekenteruflichen Vereicherungsvermittlern bestehen". Der Bundes-

„irister für Yirtschaft hate "daher" in Erkenntnis der seit 1950 'kbar gewordenen verstärkten Einschaltung von Kraftarrzevrhärdlern in die Versicherungsvermittlung und unter

tunz der ir Beschluß des Bundesverfassungsgerichts ver 12. Hovember 1958 niedergelegten Grundsätze zur Er-

‚tigung nach © 2 des Freisgesetzes die Folgerungen gesöger und die in der VO FR 52/50 vom 25. August 1960 voreesehenc Rerelung getroffen.

cc‘ Der vorstehend [für die Außerkraftsetzung des S 2 Acts. 2 VO PR 52/50 a.F. zegebenen Begründung ist zu entnotmen, dak der Rundesmrinister für Wirtschaft selkst nickt der Auffsseunz war, daß die Schlechterstellung der Angehörisen der kraftfahrzeuswirtrchaft gegerüber den zorstigen nebenberuflichen Verxittlern durch die in der VO FR 52/50 erthaltene Beschränkung der Provisionsansprüche der ersteren auf eine einmalige Abschlußprovisior von 2,5 % "unerläßlich'war, "um Gefährdungen und ernsthafte Störungen des gesamten Freisstandes abzuwehren". Sie hat die "seit 1950 bemerktar gewordene verstärkte Einschaltung von Kraftfahrseurhindlern in die Versicherungsvermittlung" nicht verhindern können. Weil die Möglichkeit einer gleichwertigen “itwirkung von Angehörigen der Kraftfahrzeugwirtschaft bei dem Zustandekommen und der Verwaltung von Versicherungsvertrügen nicht verneint werden konnte, hat der Bundesminister für Wirtschaft "unter Beachtung der im Beschluß des Bundesverfnesunsegerichts vom 12. November 1958 niedergelegten Grundsätze zur Anwendung der Ernächtigung nech § 2 des Freisgeretzes die Fonseruenzen rezogen" und die VO PR 52/50 reändert, obwohl jener Beschluß die Gültigkeit gieser Veroränung im beronderen nicht zum Gesenstanrde hatte und

Gerhalk ein unmittelkarer Anlaß zu ihrer Änderung nicht bestand.

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b) Inabhänsig von dieser Stellungnahme des für die öceurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage besonders sachkurdigen Fachministers ergikt sicn ater auch aus der Sache, dB dic Sonderregelung des 5 2 Ats. 2 der genannten Verorärunr die vom Bundesverfassungsgericht aaC für den Eria& von Rechtsverordnunger auf Grund des § 2 Preiag:setz

aufzestellten Voraussetzunren nicht erfüllte.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-10/4-str-190-61#rd_42

ea) Der Senat tritt mit dem vorlegenden ÜOberlandesgericht der im Schreiten der Bundesministers für Wirtschaft vertretenen Arsicht bei, daß die Zurückdrängung der hauptberuflichen Versicherurgsvermittler durch Angehörige der kraftfahrzeugwirtechaft aus versicherungswirtschaftlichen Gründen unerwünscht sein mag, wobei allerdings darauf hinzu eisen ist, daß dieser Gesichtspunkt bei der Prüfung fer Vereirtarkeit des & Z Abs. 2 VO PR 52/50 a.F. rnit dem “ 2 Abs. i Preisgesetz zurücktritt. Der Senat verkennt

nicht den vom Bundeszinrister für Wirtschaft herauszıstellter preiepolitischen Gesichtspunkt, daß dann, wenn “ie hauptteruflichen Versicherungsvermittler durch die Versicherungsakschlüsse der Kreftfahrzeugwirtschaft auf die Dauer vom sog. Neugeschäft ausgeschlossen worden Wären, Forderungen des Vermittlergewerbes auf Provisionserhöhungen zu einer zusätzlichen Kostenbelastung der Versicherer und letzten Endes zu Erhöhungen der Versicherungsbeiträge hätten führen können. Er vermag jedoch nicht zu erkennen, inwiefern diese Gefahr dadurch gebannt werden "onnte, daß die Angehörigen der Kraftfahrzcugwirtschaft aus dem Kreis der nebenteruflichen Ver-Sicherungsvermittler ausgeschieder und einer erheblichen Beschränkung ihrer Provisionsansprüche unterworfen wurden. Gerade wenn, wie der Bundesminister für Wirtschaft hervorhebt, offerbar gevorden war, deß das für die Angehörigen

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der Kraitfahrzeugwirtschaft praktisch kis zum Jahre 1950 bertehende Provisionsverbot einen ungesunden Wetthewerk der hauptkeruflichen Versicherungsvermittler um das von Jen Angzchörigen der Kraftfahrzeugwirtschaft vermitteite "Leureschäift" auslöste -— der dazu führte, daß die Versicherungsvermittler Ciesem vertrauchernahen Perscren-Freis sorar Entzelte ankoten, äie weit über der eigenen Akschlufrrovision lagen -, “waren von Anfang an Zweifel berechtigt, ob dem dadurch abgeholfen werden konnte, daß der zennnnte Personenkreis zwar zum Versicherungsgeschäft „iccderzugelassen, seine Frovisionsansprüche ater auf eine einmalige Abechlufprovision von 2,5 % beschränkt wurden, wihrend die übrigen nebenteruflichen Vereicherurgsverittler ale Abrchluß- und als Folgeprovision kis zu - nehren durften. Der mit dieser Maßnahre erstrette

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Lrfolg tliek denn auch tatsächlich aus; wie der Bundesrinirter fir Wirtschaft in seiner Äußerung vom 30. Noverber 1960 einräumt, haken sich die Kraftfahrzeushärdler nicht von dem Vereicherungsgeschäft abörängen lassen, sondern sich seit 1950 sogar verstärkt in dieses eingechaltet.

be) Anärerseits ist zu bedenken, daß Forderungen der hzuptberuflichen Versicherungevermittler auf Provisionserhöhungen aus Anlaß einer Gleichstellung der Anzehörigen der Krrftfahrzeugwirtschaft mit den anderen nebenteruflichen Versicherungsvermittlern - die die Vo TR 15/59 vom 19. Dezember 1959 dann getracht hat (vel. oben a be) ) - nur in engen Grenzen vertretbar gewesen wären; in Frage stand nur das Gefälle zwischen Ser Sigen Abschluß- und Folgeprovision der allgeteinen netenberuflichen Vermittler und der 2,5#igen Acschlußprovision der Angehürigen der Kraftfahrzeugwirtschaft.

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Daß seir Ausrleich die Verwaltungskosten der Kraft- £fahrzeugvereicherer nenrenswert erhöht ung die "Feitrnreskalkulation" bestimmend beeinflußt hätte, ist icht anzunehmen. Seltst wenn aber die zusätzliche

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Eortenbelastung sich nicht in den durch Cie VO imienerhöhungen (von 4€ “ in der Haftpflichtversicherung und 75 # in der Fahrzeugvollvereicherung)

ER 51/50 vom @. August 1950 zucelassenen starken Er

hätte auffangen lassen, sondern eine weitere Beitragserhühung erforderlich gemacht hätte, wäre diese no reringfügig ausgeilallen, daß sie - zumal kei tinerm Verzleich mit den erwähnten allgemeinen Frimiensrhöhungen - nicht geeignet gewesen wäre,

den "gesamten Freisstand" ernsthaft zu gefährden oder zu stören. Jedenfalls sind Anhaltspunkte für eine solche Entricklung nicht ersichtlich und auch der Äußerung des Bundesministers für Wirtschaft vom 50. November 1960 nicht zu entnehmen.

IV.

Die vorstehend erörterten Gesichtepunkte waren -tei Anlegung des im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Novemter 1958 geforderten strengen Naßstabs fiir die Auslegung des § 2 Abs. 1 Preisgesetz - zchon bei Erlaß der VO PR 52/50 a.F. erkennbar. 8 2 Ate. 2 der genannten Verordnung hätte daher nicht ergehen dürfen.

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Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundessnvwalts.

Rotberg Bundesrichterin Krunme ist erkrankt und kann deshalk nicht unterschreiten.

Martin

Rotberg

Larg-Hinrichsen Flitner