§ 2
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 14.10.1954 – 4 StR 280/54Zitiert von 1
- AG Mitte, 24.09.2020 – 25 C 19/20
- BVerfG, 25.03.2021 – 2 BvF 1/20, 2 BvL 4/20, 2 BvL 5/20Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln; juris: MietBegrG BE; „Berliner Mietendeckel“) mit Art 74 Abs 1 Nr 1 GG iVm Art 72 Abs 1 GG unvereinbar und nichtig - Mietpreisregelungen für ungebundenen Wohnraum unterfallen "bürgerlichem Recht" iSd Art 74 Abs 1 Nr 1 GG - abschließende Regelung in §§ 556ff BGBZitiert von 15
- BGH, 20.03.1973 – 1 StR 513/72
- BVerwG, 23.03.2021 – 9 C 4/20Preisrechtliche Zulässigkeit einer KonzessionsabgabeZitiert von 8
- BVerwG, 13.04.2016 – 8 C 2/15Feststellbarkeit eines Marktpreises bei einem Nachfragemonopol der öffentlichen HandZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 12.03.2026 – 8 U 17/25Zitiert von 1
- AG Tempelhof-Kreuzberg, 18.08.2020 – 4 C 113/19Zitiert von 1
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 16.07.2020 – Vf. 32-IX-20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 PreisG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PreisG/2#abs-1 (1) Die für die Preisbildung zuständigen Stellen (Absatz 2) können Anordnungen und Verfügungen erlassen, durch die Preise, Mieten, Pachten, Gebühren und sonstige Entgelte für Güter und Leistungen jeder Art, ausgenommen Löhne, festgesetzt oder genehmigt werden, oder durch die der Preisstand aufrechterhalten werden soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PreisG/2#abs-2 (2) Zuständig sind
a)
der Direktor der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (Direktor für Wirtschaft), wenn Bestimmungen für mehr als ein Land erforderlich sind oder wenn die Preisbildung den Verkehr mit Gütern und Leistung in mehr als einem Land beeinflußt oder beeinflussen kann;
b)
die obersten Landesbehörden, soweit nicht der Direktor für Wirtschaft zuständig ist.