Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 07.10.1954 – 3 StR 560/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen 10 zitierte Normen Als PDF speichern
Leitsatz
88 242, 243 Abs 1 Nr 2 StGB. Hat der Täter nach seinem Plan das Diebesgut zunächst innerhalb des Herrschaftsbereiches des Berechtigten verborgen und bereitgelegt, um es zu einem späteren Zeitpunkt abzuholen, muß er aber hierzu noch Hindernisse der in § 243 Abs 1 Nr 2 StGB genannten Art, z.B. durch Überklettern einer Mauer, überwinden, so ist der Diebstahl regelmäßig erst vollendet, wenn das Diebesgut aus dem Versteck genommen und aus dem umschlossenen Raum herausgebracht worden ist.
' Für das Nachschlagewerk! 2284 099 1 KV Nicht für die Amtliche Sammlung! 7
Gesetz: Rechtssatz:
88 242, 243 Abs 1 Nr 2 StGB.
Hat der Täter nach seinem Plan das Diebesgut zunächst innerhalb des Herrschaftsbereiches des Berechtigten verborgen und bereitgelegt, um es zu einem späteren Zeitpunkt abzuholen, muß er aber hierzu noch Hindernisse der in § 243 Abs 1 Nr 2 StGB genannten Art, z.B. durch Überklettern einer Mauer, überwinden, so ist der Diebstahl regelmäßig erst vollendet, wenn das Diebesgut aus dem Versteck genommen und aus dem umschlossenen Raum herausgebracht worden ist.
Aktenzeichen: 3 StR 560/53 Urteil des BGH vom 7. Oktober 1954 LG Frankfurt a.Main
3_StR. 360/53
Im Namen des volkes In der Strafsache
gegen
1. den Dreher Karl Be aus FEB an MB, dort geboren an ®.
2, den Dreher Heinrich m I aus FEED an MB, Aort geboren am @&®. BD,
3. den Altwarenhändler Willi P y y aus FTeEiEED EEE i
am geboren am @. n Dr in 0
£
4. die Altwarenhändlerin Elisabeth Pr EEE FAR a
am MED geboren am. Pr.);
aus
in
wegen schweren Diebstahls, Hehlerei u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger - Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Martin
Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten Willi PB gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main
vom 6. Januar 1953 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten Be y
«ui» SEE und Elisabeth P wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige
Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen.
Ihre weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
ummn WR in Snn.200 On. GOEEn EA
I. Die Revisionen der Angeklagten Be» un: PB:
Das Landgericht hat diese Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu je sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Beide Angeklagte erheben Verfahrens- und Sachbeschwerden.
1. Die Verfahrensrüge_des_ Angeklagten Bein ist nicht näher begründet und daher unzulässig (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).
Die Verfahrensrüge des_Angeklagten BP ist unbegründet. Als Mitglied der erkennenden Strafkammer konnte ein zum Richteramt befähigter Assessor mitwirken. Das verstößt nicht gegen die §§ 10 Abs 2, 59 GVG. Landesrechtliche Vorschriften gemäß § 70 Abs 3 GVG bestehen in Hessen nicht. Der Revisionsgrund des § 338 Nr 1 StPO liegt daher nicht vor.
2. a) Mit der Sachrüge wenden sich beide Angeklagte gegen die Auffassung des Landgerichts, daß der von ihnen gemeinschaftlich begangene Diebstahl den Tatbestand des § 243 Abs 1 Nr 2 StGB erfülle. Das Landgericht hat hierzu festgestellt, daß die beiden Angeklagten im Zusammenwirken mit anderen rechtskräftig verurteilten Mittätern in einem Eisenbahnausbesserungswerk während der Arbeitszeit Metallabfälle entwendeten, in Säcke füllten, innerhalb des Werksgeländes in der Nähe der Außenmauer versteckten und das Diebesgut. sodann nachts mittels: Übersteigen® der Einfriedigung abholten. Das Landgericht nimmt an, die Metallspäne hätten sich noch in fremdem Gewahrsam befunden, solange sie auf dem umfriedeten, von Wächtern und Hunden be-
wo Zur
eo un
m an en © > . .
-4-
wachten Gelände des Eisenbahnausbesserungswerkes lagen.
‚ Innerhalb .dieses Bereichs hätte die "Bundesbahn" zu je-
der Zeit die Möglichkeit gehabt, die Abfälle zu holen.
. Durch das Verstecken innerhalb des umfriedeten und be-
wachten Geländes des Gewahrsamsinhabers sei dessen Ge-
"wahrsam nur gelockert, aber nicht aufgehoben worden.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Schweren Diebstahl nach § 243 Abs 1 Nr 2 StGB begeht, wer stiehlt und dabei die in der genannten Vorschrift aufgeführten Sicherungen des fremden Gewahrsams in der im Gesetz beschriebenen Weise überwindet. Die Ansicht der Beschwerdeführer, daß der Diebstahl der Metallspäne schon vollendet-gewesen sei, ais sie das Diebesgut durch Überkiettern der Außenmauern in Sicher-
"heit brachten, ist unrichtig. Diese Auffassung beruht
möglicherweise auf dem Irrtum, zur Wegnahme einer fremden beweglichen Sache genüge die Beseitigung des fremden Gewahrsams. Zur Wegnahme gehört aber neben der Aufhebung des fremden die Begründung des eigenen Gewahrsams. Der Täter.muß, wenn der Diebstahl vollendet sein soll, eine solche Verfügungsmacht an der gestohlenen Sache erlangt
.haben, daß es ihm möglich ist, unter Ausschluß des bis-
herigen Gewahrsamsinhabers wie ein Eigentümer mit der Sache zu verfahren. Die Aufhebung des fremden und die
‘Begründung des eigenen Gewahrsams braucht nicht unter
allen Umständen zeitlich zusammen zu fallen. Ein zeitliches Auseinandergehen der für die Wegnahme notwendigen Einzelhandlungen kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich Rach dem Plan-des Täters der Diebstahl in mehreren Abschnitten vollziehen soll, Hat der Täter seine Beute zunächst im Herrschaftsbereich des Berechtigten verborgen und zur späteren Abholung zurechtgelegt, muß er aber,
um die Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers gänzlich zu brechen und die eigene Herrschaft zu begründen, noch Hindernisse der in § 243 Abs 1 Nr 2 StGB genannten Art überwinden, z.B. eine‘ den Bereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers schützende Mauer überklettern, so ist der Diebstahl regelmäßig erst vollendet, wenn das Diebesgut aus dem Versteck genommen und aus dem umschlossenen Raum herausgebracht worden ist (vgl RGSt 66, 394
und 76, 131 /T337).
Diesen Gesichtspunkten entspricht die Entscheidung des Landgerichts. Nach den Feststellungen des Tatrichters wurden von den Beschwerdeführern und ihren Mittätern beträchtliche Mengen Metallspäne mit erheblichem Gewicht gestohlen, Deren Wegnahme vollzog sich nach ihrem Plan unter Berücksichtigung aller Sicherungen des Werksgeländes in mehreren, zeitlich von einander getrennten Ab--
schnitten, beginnend mit dem Aussondern der Abfälle, endend mit dem Herausbringen der Beute mittels Überkletterns der das Werksgelände umschließenden Außenmauer. Daß erst durch älle dieseHandlungen zusammen die Täter diejenige Verfügungsmacht erlangten, die erforderlich war, um über die Späne wie ein Eigentümer verfügen zu können, hat der Tatrichter mit Recht angenommen. Die Wegnahme der Beute war also noch nicht vollendet, als die Beschwerdeführer in das von der Mauer umschlossene Werksgelände einstiegen, um die Späne herauszubringen. Sie sind deshalb zu Recht vom Landgericht wegen schweren Diebstahls nach
§ 243 Abs 1 Nr 2 StGB verurteilt worden.
b) Die Revision des Angeklagten BE bemängelt außerdem die Strafzumessung, Die Angeklagten haben in der geschilderten Weise viermal Metallspäne gestohlen.
Das Landgericht faßt diese vier Fälle unter dem Gesichts- . punkt des Fortsetzungszusammenhanges zusammen, wertet es : aber als straferschwerenden Umstand, daß die Angeklagten " "ihre Straftat mehrmals durchführten". Dagegen ist recht- .lich nichts einzuwenden. Es ist zulässig, als Strafschär- - fungsgrund zu verwerten, daß die Str aftat durch mehrere sinzelhandlungen ausgeführt wurde.
Da die Nachprüfung auch im übrigen keine den Angeklagten nachteilige Rechtsfehler ergibt, sind die Revi- ‘ sionen sonach unbegründet.
e) Seit dem Erlaß des Urteils ist jedoch § 23 StGB n.F. in Kraft ‚getreten. Die. Angeklagten sind zu je sechs Monaten Gefängnis verurteilt und sind nicht vorbestraft, so daß Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommen kann. Nach § 2 Abs 2 StGB, § 354 a StPO kann das Revisionsgericht die Gesetzesänderung zugunsten der Angeklagten berücksichtigen, Die Sache wird daher zur Nachholung der Entscheidung nach § 23 StGB an das Landgericht zurück- . verwiesen. 1
II. Revisionen der „Angeklagten Willi und Elisabeth PD: Jeder. dieser beiden Angeklagten ist wegen Hehlerei
in zwei Fällen, sowie wegen Vergehen nach §§ 6 Abs 2,
16. Abs Nr 4 UnedNet& verurteilt worden, und zwar Willi
Bo 5) zu einen Jahr Gefängnis und 1000 DM Gelästrafe,
Elisabeth ei zu sechs Monaten Gefängnis und 1000 DM
Geldstrafe.
Er ur |
. beide re ungeriügende Aufklärung des Sachverhälts (§ 344 Abs 2 StPO).
Die Angeklagten haben von den Mitangeklagten Fra» und BesD Kupferplatten angekauft, die diese in einem Ausbesserungswerk der Bundesbahn gestohlen hatten. In einem weiteren Fall haben sie viermal, dabei fortgesetzt handelnd, von FregD YMetallspäne angekauft, die die Angeklagten BeD und DEE auf die unter I erörterte Weise im Bundesbahn-Ausbesserungswerk gestohlen und an Fra verkauft hatten. Zum ersten Fall hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte PD hate Freiin gefragt, woher das Kupfer stamme, Fra habe ihm aber darauf keine Antwort gegeben und PB sei der Sache dann nicht weiter nachgegangen. Im zweiten Fall habe sich PD überhaupt nicht nach der Herkunft der Abfälle erkundigt. Auch seine Ehefrau, die Angeklagte Elisabeth FEED. habe nicht danach gefragt, wenn sie mit Fra verhandelt habe.
Demgegenüber behaupten die Beschwerdeführer, daß PB- @ sich nach der Herkunft der Metalle erkundigt und von Fra eine glaübhafte Auskunft erhalten habe. Sie rügen, daß das Landgericht den Mitangeklagten Fre hierzu nicht hinreichend vernommen habe. .
: Diese Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil Fr-WB zu dem fraglichen Punkt gehört worden ist, wie sich aus den Urteilsgründen des Landgerichts ergibt, Damit, daß er "nicht hinreichend" vernommen worden sei, kann
die Rüge mangelnder Sachaufklärung nicht begründet werden.
2. Auch die Sachbeschwerden der Angeklagten sind unbegründet,
Die Feststellungen zum äußeren Tatbestand der Hehlerei rechtfertigen die Anwendung des § 259 StGB. Die Revisionsangriffe richten sich insoweit nur gegen die tatsächlichen Feststellungen. Dies gilt vor allem von der Behauptung, daß der Ehemann PB nur gelegentlich in dem Geschäft seiner Ehefrau mitgeholfen habe und nicht befugt gewesen Sei, selbständig zu disponieren. Aus dem Urteil geht hervor, daß die Ehe- ‘frau nur deshalb nach außenhin als Teilhaberin auftrat, weil der Ehemann keinen Wandergewerbeschein erhalten konnte, daß aber in Wirklichkeit beide das Geschäft gemeinsam führten und daß der Ehemann auch selbständig angekauft hat. Er konnte daher als Hehler bestraft werden (BGHSt 2, 262, 355).
Auch die Ausführungen zum inneren Tatbestand der Hehlerei in beiden Fällen sind frei von Rechtsirrtun, Aus ihnen ergibt sich die Überzeugung des Landgerichts, "daß den Angeklagten die Herkunft der iknen von Fre verkauften Altmetalle aus strafbaren Handlungen in beiden Fällen bekannt war. Den gegenteiligen Angaben der Angeklagten hat das- Landgericht nicht geglaubt. Das Landgericht stützt seine Überzeugung auf die Aussagen des Vortäters, des Mitangeklagien Fr, die es für glaubwürdig hält, und auf! einige weitere Beweisanzeichen. Nur hilfsweise stellt das Landgericht bedingten Vorsatz fest: Auch wenn Fre falsche Angaben über die Herkunft der Metalle gemacht haben sollte, so hätten die Angeklagten doch mit stfafbarem Vorerwerb gerechnet, ihn aber gebilligt, um ein gutes Geschäft zu machen. Diesen Feststellungen widerspricht es nur scheinbar, wenn das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung der arsten Tat ausführt, Aie Angeklagten hätten den Umständen nach annehmen müssen, daß die Sachen strafbar
erworben seien. Der Zusammenhang ergibt, daß das Landgericht nicht den Vorsatz der Angeklagten mit Hilfe der Beweisregel des $- 259 StGB feststellt, sondern daß es die "Umstände" als Beweisanzeichen und zur Begründung seiner Überzeugung verwertet, die Angeklagten hätten den strafbaren Vorerwerb gekannt, -
Demgegenüber bewegen sich die Ausführungen der Revision nur auf dem der Nachprüfung durch das Revisionsgericht verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Es ist rechtlich nicht fehlerhaft, wenn das Landgericht als Beweisanzeichen für das Wissen der Angeklagten um die strafbare Herkunft der Gegenstände auch den Umstand verwertet hat, daß sie Fra nicht nach der Herkunft gefragt haben. Verfehlt ist insbesondere der Einwand der Revision, das Landgericht stelle damit zu strenge Anforderungen an die Prüfungspflicht des Altwarenhändlers. Denn hier handelt es sich nicht um die Frage, ob die Angeklagten fahrlässig im Sinne des § 18 UnedMetG gehandelt haben. Das Landgericht verlangt nicht von den Angeklagten, daß sie sich hätten erkundigen sollen, ihre Straftat besteht nicht darin, daß sie das nicht getan haben. Vielmehr schließt das Landgericht nur aus der Tatsache, daß sie sich nicht erkundigt haben, in Verbindung mit anderen Umständen auf den Vorsatz der Angeklagten. Diese Beweiswürdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Auch die §§ 6 Abs 2, i6 Abs 1 Nr 4 UnedMetG hat das Landgericht richtig angewandt. Die Verpflichtung zur Buchführung nach § 6 trifft auch den Vertreter im Sinne des § 151 Gewo (§ 12 UnedMetG), auch den nur gelegentlichen Vertreter (BGH NJW 1953, 552). Aus den Urteilsfeststellungen gen# hervor, daß Frau Pl sich mit ihrem Ehe-
. — nn.
- 10 -
mann in die Betriebsleitung teilte, daß der Ehemann selbständig ankaufte und ihr ständiger Vertreter war. An diese Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden.
Der Angriff gegen die Strafzumessung, die Strafen . seien übersetzt, insbesondere bei dem Ehemann, geht fehl. Die Strafzumessung ist Ermessensentscheidung und nur insoweit nachprüfbar, als sie durch Verletzung einer Rechtsnorm beeinflußt war. Eine solche ist hier nicht ersichtlich. |
3. Das Straffreiheitsgesetz 1954 kommt bei keinem der beiden Angeklagten in Betracht. Es ist kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß sie die Taten aus einer durch die Kriegs- oder Nachkriegsereignisse hervorgerufenen Notlage heraus begangen hätten (§ 3 StrFrG 1954). Die Anwendung des § 2 scheidet wegen der Strafhöhe aus.
Hinsichtlich der Angeklagten Elisabeth PB wira die Sache an das landgericht zurückverwiesen, weil bei ihr nach dem oben I 2 c Ausgeführten Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) in Betracht kommen kann.
Krauss Koeniger Busch Martin Maaß