Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 19.08.1954 – 4 StR 232/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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51 4.StR_ 232/34 2323 0 IF
Im Namen ides volkes
In der Strafsache gegen
den Geflügelzüchter Helmut BE aus VB H@, Gemeinde Ke@iiB, geboren an @. ED in I,
I wegen Beleidigung
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hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. August 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumne als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz i Bundesrichter Dr, Augustin Bundesrichter Dr. Hübner : Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ED | -als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 27. Oktober 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Im übrigen wird die Revision mit der Massgabe verworfen,
dass der Beschwerdeführer wegen fünf Vergehen der Belei-
digung, davon vier durch dieselbe Handlung begangen, ver-
urteilt ist. j Von Rechts wegen
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Gründe§
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtstirafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat dazu festgestellt:
Der 25jährige, verheiratete Angeklagte, Vater von zwei
Kindern, betreibt in der Gemeinde Ke@iib eine Geflügel-
zucht. An jedem Sonnabend fährt er mit einem kleinen Wagen
zum Wochenmarkt nach IGEEMEEP, wo er Geflügel und Eier verkauft. Anlässlich solcher Fahrten hat er bei zwei Gelegenheiten vor 10- bis 13jährigen Mädchen üuriniert. Am 13. Juni 1953 hatte er die am &. ED 1940 geborene Christa Br&®- ED aus ICE auf ihre Bitte'mit seinem Fahrzeug mitgenommen. Unterwegs in einem Walde nielt er an. Das Kind stieg ab. Der Angeklagte fragte, ob es "mal müsse"; er würde dann wegsehen. Als das Kind vemeinte, sagte er, dass er aber "mal müsse", es solle aufpassen, wenn ein Auto käme, Dann stieg er ebenfalls ab, öffnete den Hosenschlitz, holte seinen Geschlechtsteil heraus und urinierte. Dabei stand er so, dass das Kind sein Glied sehen konnte. Noch während er urinierte, sagte er: "Guck mal, ich muss Dir was sagen", Als Christa seinen Geschlechtsteil sah; drehte sie sich um und sagte, sie müsse jetzt schnell nach Hause, da sie noch gebadet werden sollte. Der Angeklagte bat, sie solle noch ein Stück mitfahren. Das Kind kam aber dieser Aufforderung nicht nach und. lief nach Hause. - Am 27. Juni 1953 traf der Angeklagte auf dem Rückweg vom Wochenmarkt in ICH, wiederum im Walde, die Kinder Brigitte DEE, geboren am &. GEEEEED 1941, Anneliese DEEEED, geboren am =. GE 1942, Ursula KB, geboren am WW. GEB 1941, und Karin DraiD, geboren am @. EP 1940. Er hielt an und stieg ab. Nachdem er die Ladung) zurechtgerückt hatte, fragte er die Kinder, welche etwa 5 m 'entfernt am Wegrand Blumen pflücken wollten, ob eines von ihnen "müsse"; er würde dann
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wegschauen. Als sie seine Frage verneinten, sagte er, dass er aber jetzt mal "pinkeln" müsse, Er stellte sich mit dem Blick zu den Kindern zwischen Fahrzeug und rechten Wegrand, öffnete seine Hose und holte seinen Geschlechtsteil heraus. Als ein Motorradfahrer sich näherte und die Kinder ihn darauf aufmerksam machten, drehte sich ddr Angeklagte um, so dass er mit den Gesicht zum Fahrzeug stand und der Motorradfahrer sein entblößtes Glied nicht sehen konnte. Nachdem dieser ausser Sichtweite war, drehte sich der in Höhe des rechten Hinterrades stehende Angeklagte erneut zu den Kindern hin und urinierte. Die Mädchen wendeten sich Heim Anblick seines Geschlechtsteils ab. Dann schloss der Angeklagte seinen Hosenschlitz und stieg wieder auf den Wagen. Die Kinder unterhielten sich darüber, dass das Verhalten des Angeklagten unanständig sei. Dieses hörte der Angeklagte. Er sdgte, er wisse genau, warum sie mit-
fahren wollten; sie wollten mit ihm nur Schweinereien machen.
Als Karin Dres erwiderte, er wäre ein Schwein, sagte der Angeklagte, er würde ilinen schon die Flötentöne beibringen und die Polizei verständigen. Karin gab zur Antwort, das würden sie schon selbst machen. Daraufhin fuhr der Angeklagte weiter, während die Kinder nach Hause gingen. - Der Angeklagte wusste, dass die Mädchen sein Verhalten als unsittlich empfanden.Daß er sie aus Geilheit zu einem geflissentlichen Betrachten seines Geschlechtsteils veranlassen wollte, konnte vom Tatrichter nicht fedtgestellt werden.
1.) Verfahrensrügen
Die Revision macht geltend, in der Hauptverhandlung habe der Vorsitzende dem Verteidiger des Angeklagten nicht gestattet, unmittelbar Fragen an die im Kindesalter stehenden
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Zeugen zu stellen. Der Verteidiger sei gezwungen gewesen, die von ihm beabsichtigten Fragen ddm Vorsitzenden vorzulegen,
der sie dann selbst an die Zeugen gerichtet habe. - Die Sitzungsniederschrift vom 27. Oktober 1955 enthält hierüber nichts. Ein vom ‚Verteidiger unter dem 2, Januar 1954 gestellter Antrag, in das Protokoll aufzunehmen, "dass es dem Verteidiger des Angeklagten nicht gestattet war, ünmittelbar Fragen an die Zeugen im Kindesalter zu stellen", ist durch Beschluss vom 5. Januar 1954 zurückgewiesen worden. In den Gründen wird ausgeführt, es sei unrichtig, dass der Vorsitzende dem Verteidiger erklärt habe, dieserkönne Fragen an die kindlichen Zeugen nur durch den Vorsitzenden stellen. Im Interesse der behutsamen Abschirmung der kindlichen Zeugen vor Dramatisierung des Ablaufs der Hauptverhandlung sei ihm anheimgegeben worden, weitere Fragen durch den Vorsitzenden stellen zu lassen. Hiermit habe sich der Verteidiger ohne weiteres beschieden. Eine Beanstandung sei nicht erfolgt; auch sei die Entscheidung des Gerichts nicht angerufen worden}
Dadurch, dass der Verteidiger nicht von der durch § 238 Abs 2 StPO gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, diese auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden zu beanstanden und dadurch eine Enitscheidung des Gerichts herbeizuführen, ist die Revisionsrlige insoweit verwirkt. Der Verteidiger hat durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, dass er sich durch die Anordnung des Vorsitzenden nicht: beschwert fühltez/kann die Revisibn daher nicht darauf stützen, dass die Anordnung doch sachlich unrichtig gewesen sei (vgl BGHSt 1, 322, 325 sowie die in der Entscheidung BGHSt 3, 368 £ angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts):.
Zu Unrecht rügt die Revision weiter, der Urteilsverkündung sei nicht die nach § 260. Abs 1 StPO vorgeschriebene Be-
ratung des Gerichts vorausdegangen, Nach den Ausführungen des . Staatsanwalts und des Verteidigers habe sich das Gericht zunächst zur Beratung zurückgezogen. Alsdann sei es in die mündliche Verhandlung wieder eingetreten und habe den Angeklagten darauf hingewiesen, dass er möglicherweise nach § 1§ 5 StGB bestraft werden könne. Nach dem Antrag des Staatsanwalts habe der Verteidiger, der seine Ausführungen zu den Straftaten des Eröffnungsbeschlusses auf den Schuldspruch beschränkt gehabt habe, eingehend zu der Höhe einer Bestrafung wegen Beleidigung Stellung genommen. Das Gericht habe sich nach den emeuten Schlussamträgen nicht nochmals zu einer Beratung zurückgezogen. Der Vorsitzende habe vielmehr sogleich das bereits nach der ersten Beratung schriftlich niedergelegte Urteil verlesen.
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Das Sitzungsprotokoll enthält keine Angaben darüber, dass eine erneute Beratung des Gerichts stattgefunden hat, nachdem zwecks Hinweis gemäss § 265 StPO die Verhandlung nochmals eröffnet und alsdann die Schlussamträge erneut gestellt worden waren. Jedoch ergeben die dienstlichen Äusserungen der betei-
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ligten Richter, des Staatsahwalts und des Protokollführers zwei-
felsfrei, dass sich die Richter vor der Urteilsverkündung im Sitzungssaal nochmals verständigt haben, indem sie sich gegenseitig anblickten. Eine solche stillschweigende Verständigung der Richter untereinander ersetzt aber unter den besonderen Umständen, die gerade hier vorlagen, eine förmliche Beratung und genügt den Anforderungen der §§ 260 StPO, 193 GVG. Die erneute Zurückziehung in das Beratungszimmer ist nicht notwendig (vgl RGSt 42, 85; RG HRR 1939 Nr 361 sowie BGH vom 9. Januar 1951, NJW 1951, 206).
2.) Sachrüge
Auf Grund des von ihm festgestellten Sachverhalts hat das
Gericht den Angeklagten zu Recht wegen Beleidigung verurteilt. ri
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Sein Verhalten stellte gegenüber den betroffenen Mädchen die Kundgabe einer groben Missachtung dar. Dessen war sich der Angeklagte auch bewusst, wie den Feststellungen des Landgerichts zu’ entnehmen ist, Es bedarf dazu keiner besonderen Beleidigungsabsicht, sondern es genügt das Bewusstsein des Täters, dass sein Verhalten zur Ehrenkränkung geeignet ist (BGHSt 1, 291). Dieses lag bei dem Angeklagten nach seinem Verhalten ohne Zweifel vor. Die Tathandlung am 27. Juni 1953, durch die er vier Mädchen beleidigte, erfüllt den Tatbestand der Beleidigung viermal in gleichartiger Tateinheit (§ 73 StGB), was eine Berichtigung des Urteilstenors erforderte (BGH 2 StR 74/54 vom
9. April 1954; 4 StR 148/54 von 24. Juni 1954). Entsprechende Strafanträge waren gestellt. Adch sonst weist das Urteil in materiell-reohtlicher Hinsicht keine Mängel auf.
An sich stellt es auch keinen Mangel dar, dass die Urteilsgründe keine Ausführungen darüber enthalten, warum das Gericht sich nicht für eine Aussetzung:der Strafe zur Bewährung gemäss dem seit dem 1. Oktober 1953 ih Kraft befindlichen § 23 StGB nF entschieden hat. Jedoch erscheint es dem Senat nicht völlig ausgeschlossen, dass diese, bei Erlass des Urteils erst kurze Zeit in Kraft befindliche Gesetzesänderung vom Landgericht übersehen sein könnte. Die Erwägungen, die der Tatrichter seiner Strafzumessung zugrunde legt, lassen keinen sicheren Schluss darauf zu, dass er eine Strafaussetzung zur Bewährung gemäss §§ 23 ff StGB nF nach der Sachlage als von vornherein ausgeschlossen ansieht. Die zugunsten des Angeklagten angeführten Umstände, dass er sich bisher straffrei geführt hat und einen guten Leumund hat, könnten gegenüber dem belastenden Umstand, dass sich die geschlechtsbegogenen Beleidigungshandlungen des Angeklagten gegen Kinder richteten, was sich offensichtlich schon in der für eine Beleidigung hohen Strafbemessung ausgewirkt hat, sehr wohl die Erwägung nahelegen, dem
Beschuldigten wenigstens Gelegenheit zu geben, durch gute Führung während einer Bewährungszeit Straferlass zu erlangen. Da diese Prüfung möglicherweise unterblieben ist, war die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung en das Landgericht zurückzuverweisen (BGH NJW 1954, 928! Nr 16), während das eingelegte
Rechtsmittel im übrigen unter Berichtigung des Schuldspruchs verworfen werden musste.
Krumme Dr. Peetz Dr. Augustin Hübner Dr. Mannzen
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