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BGH Urteil vom 14.03.1967 – 1 StR 69/67

1. Strafsenat

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 1967; an der teilgenommen haben:

Senatspräsident 1 Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdu Bundesrichter Mai als beinitzende Michter

Staatsanwalt 5 u . 0 nwaltschaft 2 . j .

als Vertreter der Bundesa

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nis verurteilt und die Einziehung von Diebeswerkzeug angeordnet. Es hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis ent-

zur |

Das Tandgericht hat den Angeklagten wegen vier schwerer Diebstähle (begangen im Rückfall und in zwei

‚Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenbesitz) zur

mtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefäng-

zogen, den Führerschein eingezogen und die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis vor Ablauf von fünf Jahren

untersagt.

Die Revision des Angeklagten greift das Inteil- ın it zwei Ver L ahrens rüg

Das Rechtsmittel | hat =

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Die Rüge, das Urteil sei omme Beratung verkin

et worden, dringt: nicht durch.

wies ; den Angeklagten darauf hin, daß er in den a run

u und. der . Angeklagte hatte das letzte Wort; hierauf würde BE das Urteil verkündet. u The Br A

Zum Beweis dafür, daß keine Beratung ve

Protokolls berufen. Dessen Beweiskraft 6 274 8420)

war, kann sich die Revision nicht auf das Schweigen des

lichkeit zu entnehmen, in welchen Tatsachen sie 0. Verfahrensfehler sieht, 8 344 Abs. 2 Satz 2. ER

erstreckt sich nur auf Vorgänge der Hauptverhandlung, zu denen. die Urteilsberatung nicht gehört (BGHSt 5 0 294). Was der Beschwerdeführer im übrigen in tatsächlicher Hinsicht anführt, schließt eine Beratung nicht

nicht einmal durch Flüstern verständigten, konnte die Beratung stillschweigend durch Blicke stattgefunden | . haben; daß das unterblieben sei, behauptet die Revision nicht. Eine stillschweigende Verst: indigung in.

dieser Form genügt aber, da eine Vorberatung voran-

gegangen war, den Erfordernissen der §§ 260 StPO,

193 eva (BGH Urteil vom 19. August 1954 - 4 StR 232/54 DR

2. Auch die Rüge, das Landgericht habe en.

"weisamtrag zu Unrecht abgelehnt, hat keinen Erfolg

' Die Revision gibt zwar den Inhalt dieses Antrages und . des Ablehnungsbeschlusses nicht wörtlich wieder; je- a doch ist ihren Ausführungen mit a

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Hiernach hatte der Verteidiger beantragt, aus.

. "Quiagäiten eines Sachverständigen darüber einzuholen, daß die 'Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. zur Tat- ef 0 zeit gefehlt habe oder erheblich vermindert. gewesen Se

. sei. Diesen Antrag hatte die ‚Strafkanmer mit der Be- hg" 20... gründung abgelehnt, das Gericht habe keine hinreichen- Be

0 aus. Auch wenn, vie er behauptet, die Richter. sich

rer.

. den Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Bewußtseins-

störung, einer krankhaften Störung der Geistestäti

keit oder Geistesschwäche. Hiermit wollte, der Tat- RE

richter ersichtlich zum Ausdruck. bringen, daß er selbst. — eigene Sachkunde besaß (BGH Urteil vom 17. Dezember 1954 -. | 5 SER 597/54 -). Gegen die Ablehnung des Beweisamtrages 2

in Ers

mit dieser Begründung (§ 244 Abs. 4 Satz 4 StPO) ist im vorliegenden Fall rechtlich nichts einzuwenden.

Die Entscheidung darüber, ob die Heranziehung

eines Sachverständigen erforderlich ist, "liegt in pflichtgemäßen Ermessen des MTatrichterse und hängt von

allen Umständen und dem Umfang der richterlichen Sach-

kunde ab (BGHSt 2, 163; 3, 27, 28). Bei der Frage; ob eine geistige Erkrankung vorliegt, wird er zwar in der Regel auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen sein. Eine Ausnahme. besteht jedoch dort, wo keine Anzeichen dafür vorhanden sind, aa _ im Hinblick auf

die abzuurteilende Tat - die Möklichkeit für eine Ab- . BGH Urteile

vom 17. Dezember 1954 -"5 StR 597/54 °- und vom 16. Novwember 1962 - 4 StR 82/62 -). Von dieser Rechtsauffas-

_ weichung von der geistigen Norm gegeben ist (

sung geht auch der Beschluß des Landgerichts. aus. Die | er hält Anzeichen dafür, daß der Angeklagte

infolge geistiger Störungen gestohlen haben könnte,

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nicht für gegeben; ein Rechtsfehler ' Geitt hierbei ul

cheinung.

EEE Wie . das , Urteil darlegt (un s. 10), ist aus 7 Tatsache allein, daß die Zwillingsschwester des Ange- 0000.

u. klagten in einer Heil- und Pflegeansta

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nicht zu entnehmen, daß der

gestorben ist, 0° oo. Angeklagte erblich belastet ist, weil bei ihm und sonst in seiner Familie PREDE

lei Symptome für geistige Störungen gentmatellen a 0;

ren. Wie der - ur Prüfung der Verfahrensrüge dem

Revisionsgericht zugängliche - _ Akteninhalt. ausveist, |

hat das Landgericht hierüber den Schwager des Ange klag den Nervenarzt und dem Gesundheitsamt eingeholt; An-

ten vernommen und Auskünfte bei dem ihn behandein-

4, 5, 16). Die Gründe für seine Strafzallig) nach den Feststellungen also Charaktermänge 1 liche Schwäche, die eine Anwendung. des rechtfertigen konnten Ä( ‚gegenüber ind

getrübt oder sein u eingeschränkt gewesen sei, nach dem Urteil PER hereen auch die Revision. #rt+ hiareou nie

stellur nach den eigenen Angaben des Angeklagten mit seiner : Ehescheidung zusa Wutausbrüche brauchten die Strafk „= Zurechnungsfähigkeit zweifeln zu lassen, da es sich.

6 -

haltspunkte für psychische Besonderheiten haben sich

wie sie die Revision behauptet, liegt nach den | Festgen nicht vor; der Versuch im Jahre 1960 hing

mmen (UA S. 10). Auch die. Zorn- und amm er. nicht. an seiner

hier um Diebstahlstaten handelte. Nach dem Urteil hat

sich der Angeklagte. im übrigen unauffällig verhalten;

er stahl, weil er keiner geregelten Arbeit mehr nachging und Geld für seinen Lebenst

friedigung seiner Spielleidenschaft

keit waren

Anzeichen dafür, daß die Einsicht des lagten in die Unerlaubtheit gerade. von Diebstäh

Hemmungsvermögen in dieser Hinsicht

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unterhalt und zur Be- | auchte (UA S, 3, Eu

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§ 51 StGB SEE BGH NIW. 1955, 1726 Nr. 19). Dem- r

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