Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 09.04.1954 – 2 StR 74/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Treffen mehrere fortgesetzte Handlungen auch Es mur in einem Einzelakt zusammen, der auf einer En Willensbetätigung beruht, stehen sie zueinander 3 im Verhältnis der Tateinheit. Dem steht nicht ent- ‘.. gegen, dass die Taten sich - wie bei § 176 Abs. 1 -. „Nr. 3 StGB - gegen ein höchst persönliches Rechts- .,‚ gut richten (Weiterentwicklung von BGHSt. 1,20). /» x . >: 8 Sn, ‘ ET,
Für das Nachschlagewerk ! seh Für die Amtliche Sammlung ! _ . RN Gesetz: ‚StGB §§ 73, 74, 176 Abs. 1 Nr. 3 a Rechtssatz: Treffen mehrere fortgesetzte Handlungen auch Es mur in einem Einzelakt zusammen, der auf einer En Willensbetätigung beruht, stehen sie zueinander 3
im Verhältnis der Tateinheit. Dem steht nicht ent- ‘..
gegen, dass die Taten sich - wie bei § 176 Abs. 1 -. „Nr. 3 StGB - gegen ein höchst persönliches Rechts- .,‚ gut richten (Weiterentwicklung von BGHSt. 1,20).
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Aktenzeichen: 2 StR 74/54 Urt. des BGH v. 9. April 1954 .. L& Köln
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ıstR 74/54
ImNanen des Volkes
In der Strafsache
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den Invaliden und Gemeindediener Theodor \W (mEEEEED
s CD, Kreis TO, dort geboren am in 1595.
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde,
hat der 2, Strafsenat des Bandesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. April 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr, woericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Lotterweich
Buandesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bindesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat Dr. EEEED als Vertreter der Bundesarwaltschaft,
Justizangestellter un
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: | Auf die kevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 17. November 1953
1.) dahin berichtigt, aß er wegen dreier, durch ein. und dieselbe Handlung begangener Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde verurteilt ist,
2.) im Strafausspruch und Gesamtstrafauspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der “ufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende üevision wird verworfen,
Von Kechts wegen
Gründe;
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Der Angeklagte forderte die am WW 13943 geborene Heidelore VW mindestens dreimal in seiner Küche auf,
die Hose auszuziehen, spielte an ihrem nackten Geschlechts-
teil und betrachtete ihn einige Zeit. Als einmal Heidelore mit ihren Freundinnen, der am IWW 1944 geborenen Heidemarie CHEND una Ger cm EEE 1942 geborenen NMargret WW zu ihm kam, um Tabak zu kaufen, nahm er die Kinder in seine Dachkammer, veranlasste sie, sich bis
auf die Strümpfe und Schuhe nackt auszuziehen, und führte nacheinander auf ihnen liegend im Schenkelverkehr beischlafsähnliche Bewegungen aus, wobei jeweils die beiden anderen Mädchen zusahen. Hierauf rieben die Kinder auf seine Aufforderung an seinem Geschlechtsteil. Schliesslich rieb er selbst an seinem Glied bis zum Samenerguss, wobei die Kinder zusahen. Ein anderes Mal verging er sich
in derselben Weise an den Wädchen; jedoch nahm er die Hand-
lungen mit jedem Mädchen allein in der Dachkammer vor, wäh-
rend die anderen vor der Türe warteten. Die Heidemarie nahm
er wieder einmal allein insein Zimmer, legte sich, nachdem,
sie das Höschen auf sein Geheiss ausgezogen hatte, auf sie und machte beischlafsähnliche Bewegungen. Nachher spielte er mit ihr "Doktor" und steckte ihr in den Geschlechtsteil und den After ein Stöckchen hinein. Schliesslich rieb er in einem weiteren Fall seinen Geschlechtsteil an dem des Mädchens und spielte an ihm mit der Hand. Das Alter der. Kinder’kannte der Angeklagte. Die Handlungen nahm er in den Johren 1951/52 vor.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit En
einem Kinde in drei selbständigen Fällen verurteilt. Die
Revision, die Verletzung des Verfährens- und sachlienent"\.® .
Rechts rügt, ist zum Teil begründet.
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Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie keine den Mangel enthaltenden Tatsachen anführt (§ 344 Abs. 2 StPO)...
Die durch die allgemein erhobene Sachrüge., ‚gebotene Nachprüfung des Urteils gibt keinen Anlass zur Beanstandung, soweit die Strafkammer die Handlungen des Angeklagten‘; jeweils als ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB # beurteilt. Es ist bedenkenfrei, dass sie ein solches auch :°° darin findet, dass er die beiden anderen Mädchen zusehen & liess. während er bei dem dritten beischlafsähnliche Bewegungen machte und sich am Glied reiben liess, "na dass er schliesslich vor den ärei xädchen an seinem Glied bis zu:n Samenerguss rieb. Diese Ansicht entspricht der Rechtsprechung (BGHSt 1, 168, 173). Auch die Annahme eines
Fortsetzungszusammenhangs ist nicht zu beanstanden.
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u Rechtlich fehlerhaft ist jedoch die Beurteilung les, Verhältnisses, in dem die einzelnen Handlungen zuinander, stehen. Die Strafkammer nimmt Tatmehrheit an, da die i an jedem Mädchen begangenen Unzuchtshandlungen höchstpersönliche Rechtsgüter verletzten, die "Yerurteilun, wegen einer einzigen fortgesetzten Tat daher rechtlich nicht möglich" sei. Ob im Rechtssinne -eine oder mehrere Handlungen vorliegen, ist jedoch allein davon abhängig, ob im natürlichen Sinne eine Willensbetätigung und damit eine Handlung gegeben ist, oder ob mehrere Willensbetätigun vorliegen und rechtlich zu beurteilen sind (BEHSt. l, 20)» | Hier liegt aber, soweit der Angeklagte sich vor den drei Mädchen befrigligte und zwei Nädchen zusehen liess, während er an dem dritten eine unzüchtige Handlung vornahm
oder es zu einer solchen veranlasste, nur eine iillensbetätigung vor. Er hat durch ein und dieselbe Handlung
sich an die drei Mädchen gewandt, sie zusehen lassen
und sich nach Sachlage dadurch auch geschlechtilich erregt, Damit ist insoweit nicht der Fall des § 74, sondern der des § 73 StGB gegeben(gleichartige Tateinheit):
Da diese Tat aber ein Zinzelekt der lortgesetzten Handlung an jedem Kädchen war, werden dadurch diese im ganzen miteinander in Tateinheit verbunden. Der Angeklagte war daher wegen dreier durch ein und dieselbe Handlung begangener Verbrechen der Unzucht mit cinem Kinde zu verurteilen.
Das Revisionsgericht konnte den Schuldspruch selbst ändern. Jedoch muss der durch den Irrtum beeinflusste Strafausspruch einschliesslich der Gesamtstrafe aufgehoben werden.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner
Dr. Arndt Menges