Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 03.05.1966 – 1 StR 506/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
ee - zu I, II 2 a) der Urteilsgründe - StGB § 243 Abs. I Nr. 1 a) Aum Begriff dcr dem Gottesdienst gewidmeten Gegenstände. b) Auch Votivtafeln in einer Wallfahrtskirche können hierzu gehören.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
ee
- zu I, II 2 a) der Urteilsgründe -
StGB § 243 Abs. I Nr. 1
a) Aum Begriff dcr dem Gottesdienst gewidmeten Gegenstände.
b) Auch Votivtafeln in einer Wallfahrtskirche können hierzu gehören.
BGH, Urt. v. 3. Mai 1966 - 1 StR 506/65 - LG Landshut
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1%
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Feinschleifer Karı VB aus rm !kr:: "EEE, zcvoren am GE 192: :r DEE:
dic Hausfrau Meria K ED zu: Y., schorcn om EB 19:6 in
den Sattlermeister Sebastian KB zu: CU geboren ar EEE 1913 ir. N EEED- SCHEERRED,
den Arzt Dr. Heribert 5 ED zu: ww: Lkrs, DR] gcboren am EEE 9:9 in I,
die Hausfrau Ingeborg 5 ED zu: a:
Ikro. EB, echoren an EEE 1925 in zu EB.
wegen Kirchendichstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 3. Mai
Bundesrichter
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
1966, an der teilgenommen haben:
Dr. Seibert
als Vorsitzender, Locsdau
Mai
Pikart
Dr. Pfeiffer
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ED
Rechtsanvalt
Rechtsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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als Verteidiger des Angeklagten zu 1),
Dr. GENE ::: EEE
als Verteidiger der Angeklagten zu 4 und
Justizangestellter
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Dice Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 13. Mai 1965 werden ver-
vorften.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechts-
mittels.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten Karl UP una Maria KW \czen Kirchendichstahls je zu 2 Jahren 6 Monaten Gefängnis und 2 Jahren Ehrverlust, den Angeklagten Scbastian KB csgen einfachen Dicbstahls zu einer Geldstrafe von 50.-- DM, den Angeklagten Dr. SCEEEEEB essen Hehlcrei zu 7 Honaten 2 Wochen Gefängnis und die Angeklagte Ingcborg SEE vcnfalls wegen Hchlerei zu einer Gefängnisstrafe von 5 lionaten verurtcilt,
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten - ausgenommen Karl U, ücr nur die Sachrüge erhebt - Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Alle Rechtsmittel bleiben erfolglos.
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Die Revision wendet sich mit der Sachrüge gegen die Anvcndung des § 243 Abs, 1 Nr. 1 StGB. Sie meint, bei den aus der niederbayerischen Wallfahrtskirche Age :°- stohlenen Kunstwerken handele es sich nicht um Gegenstände, die dem Gottesdienst gewidmet waren. Diese Auffassung ist unzutreffend,
Dem Gottesdienst gewidmet sind alle Sachen, die unmittelbar dazu dienen, daß an oder mit ihnen gottesdicnstliche Handlungen vorgenommen werden (BGH IM StGB § 243 Abs. 1 Ir. 1 - Nr. 1; Schönke/Schröder StGB, 12. Aufl. § 243 Rdz. 6). Hierher gehören nicht nur die im kirchenrechtlichen Sinn geweihten und für gottesdienstliche Ver-
richtungen bestimmten Gegenstände wie Altärc, Kelche oder Monstranzen samt Schmuck und Zubehör (vgl. RG GA 67, 444; RGSt 53, 144; \esenberg, Strafrcchtlicher Schutz der geheiligten Gegenstände 1912 S. 60; Forsthoff, Res sacrae
AöR Bd. 31 NF S. 209, 218), hierunter fallen vielmehr auch in der Kirche aufgestellte, angebrachte oder aufbewahrte Gegenstände der religiösen Verehrung (vgl. Schwarz/Dreher, StGB 28. Aufl. § 243 Anm. 1). An dieser Betrachtungsweise vermag dic in § 304 StGB vorgenommene begriffliche Trennung zwischen Gegenständen der religiösen Verehrung und dem Gottesdienst gewidmeten Sachen, die sich auf einen weiteren Bercich bezicht, nichts zu ändern. Unter den erhöhten Strafschutz des § 243 Abs, 1 Nr. 1 StGB fielen daher, wie die Strafkammer richtig darlegt, nicht nur die vom Angeklagten von den Altären entfernten Engelsköpfe, der Zinnlcuchter und dic Kanontafeln, sondern auch die Christusstatuc und dic - Heilige darstellenden - Ölgemälde. (vgl. Canon 1276 CJC}. Daß cin Teil der entwendeten Sachen in der - in das Kirchengebäude baulich einbezogenen - Sakristei aufbevahrt worden war, stund der Anwendung des § 243 Abs. 1! Nr. 1 StGB nicht entgegen (RGSt 45, 243; Eichmann-Mörsdorf, Lehrbuch des Kirchenrechts 2. Bd. 6. Aufl. S. 246).
Auch die Strafzumessung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß das Landgericht die Zunahme der Kirchendiebstähle in letzter Zcit straferschwerend berücksichtigt hat. Im Rahmen der gesamten Strafzumessungsgründe und bei Berücksichtigung säntlicher anerkannten Strafzwecke kann auch der Abschreckungszuwock berücksichtigt werden (vgl. BGH NJW 1962, 1306, 1307}. Eine Überbewertung des Abschreckungsgedankens läßt sich dcıı Urteil nicht entnehmen. Der Heranzichung von Kriminal-
stätistiken bedurfte es nicht; ebensowenig war die Stralkammer darauf beschränkt, nur die Verhältnisse im eigenen Gerichtsbezirk zu würdigen (vel. BGH Urt. v. 10. Juli 1951 - 1 5tR 197/51 -). Anderseits war das Landgericht nicht verpflichtet, alle irgendwie für die Bemessung der Strafe bedcutsamen Gesichtspunkte im Urteil darzulegen. Eine cerschöpfende Darstellung aller Strafzumessungserwägungen
ist weder vorgeschricben noch möglich (BGHSt 3, 179):
en
II. Revisionen der Angeklagten Maria und Sebastian Ki.
1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision dicscer Angeklagten, daß das Landgericht die Feststellungen über den Wert der entiwendeten Gegenstände unter Verletzung der Vorschrift des § 261 StPO getroffen habe. Die \'ertungaben des Urteils seien nämlich nicht der mündlichen Verhandlung, sondern den Akten entnommen worden. Diese Rüge greift nicht durch, |
Der Tatrichter ist allerdings gehalten, für die Bildung seiner Überzeugung nur dasjenige heranzuziehen, was Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden ist. Der Akteninhalt darf ohnc mündliche Erörterung und ohne zulässige Beweiserhebung in der Hauptverhandlung grundsätzlich nicht verwertet werden, Ein solcher Verstoß ist indes nicht dargetan. Insbesondere ist nicht erkennbar, daß das von der Revision erwähnte Gutachten des Heimatpflegers Dr. B@- GEB in unzulässiger Weise verwertet worden ist. Die Vertbemessung im Urteil kann vielmehr durchaus auf den Angaben sachkundiger Zeugen (z.B. des Pfarrers Jg» und dcs Kunstmalers Pe - 5. 10, 11 UA) beruhen. Beweisamträge zu diesem Punkt sind ausweislich der Verhandlungs-
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niederschrift nicht gestellt worden, Die Strafkammer hatte daher auch keinen Anlaß, ihre Auffassung, der !\iert der gestohlenen Kunstgegenstände habe insgesamt etwa 15 000.-- DM betragen, näher zu begründen,
2. Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.
a} Die Verurteilung der Angeklagten Naria Kege czen Kirchendiebstahls (§ 243 Abs, 1 Nr. 1 StGB) läßt keinen Rechtsfchler erkennen.
Zutreffend ist das Landgericht auch bei dieser Angcklagten davon ausgegangen, daß alle von ihr aus der Wallfahrtskirche entwendeten Gegenstände dem Gottesdienst gcwignet waren. Das gilt auch für die Wegnahme der Votivtafelin. Bei solchen Tafeln, die in Wort und Bild - wegen Rettung aus Not oder Gefahren - den Dank für empfangene Hilfe bekunden, handelt es sich zwar ursprünglich um persönliche, zumeist in Erfüllung von Gelübden ("ex voto") abgegebene religiöse Bekenntnisse. Zugleich aber sind es Acugnissce auch des Volksglaubens und der Volksandacht, die allgemeine relikiöse Verchrung (z.B. der Mutter Gottes oder von Heiligen) zum Ausdruck bringen und hierzu aufrufen (vgl. Schauerte in Buchberger, Lexikon für Theologie und Kirche 2. Aufl. 1965 Bd. X Sp. 898). Es stand daher nichts im Wege, jedenfalls bei Wallfahrtskirchen auch Votivtafeln in den Bereich der gottesdienstlichen Verchrung einzubezichen. Maßgebend sind hierbei die Anschauungen acr betreffenden Glaubensgemeinschaft (Schwarz/Dreher, StGB 28. Aufl. § 243 Anm. 1), die der Tatrichter ersichtlich zugrundegcelegt hat (vgl. auch RG GA Ba. 67, 444). Das Tandgericht durftc somit ohne Rechtsverstoß die an der
Scitenwand der Kirche angebrachten, für gottesdienstliche Zvecke verwendeten, und somit "dem Gottesdienst gewidneten" Tafeln (S, 15 UA; Gegenschluß aus S. 19 UA) den anderen entvendeten sakralen Kunstgegenständen i.8. des § 243
Abs. 1 Nr. 1 StGB gleichstellen. - Ob auch Votivgaben
dem Schutz dieser Vorschrift unterstehen, war hier nicht zu entscheiden.
b) Gleichfalls als unbegründet erweisen sich dic Angriffe der Revision gegen die Verurtcilung des Angeklagten Schastisn KB gen einfachen Diebstahls, Durch die Widmung dcr Votivtafeln hatte die Kirche daran Eigentun ervor-
ben. Hieran änderte sich nichts dadurch, daß die vom Angeklagten cntwendeten Tafeln - im Gegensatz zu anderen - nicht für den Kirchengebruauch bestimmt worden waren und deshalb, wie die Strafkammer annimmt, die Eigenschaft eines den Gottesdienst gewidmeten Gegenstands nicht erlangt oder verloren hatten. Dic Möglichkeit einer Aufgabe des kirchlichen Eigentums kam um so weniger in Betracht, als die Veräußerung von \leihegeschenken nach den einschlägigen kirchenrechtlichen Vorschriften von besonders erschwerenden Voraussetzungen abhängig gemacht ist (vgl. CJC cc. 1279 ff; Wenner, Kirchliches Vermögensrecht 1940 S. 209; Schauerte aa0). Die Einlassung des Angeklagten, er habe geglaubt, die Tafeln wegnehmen zu dürfen, hat das Landgericht rechtlich einwandfrei widerlegt.
c} Bei beiden Angeklagten läßt sich die zugemessene Strafe auch aus sachlichrechtlichen Erwägungen nicht beanstanden. Daß im Rahmen der gesamten Strafzumessungsgründe und bei Berücksichtigung aller anerkannten Strafzweckce auch der Abschreckungsgedanke gebührend berücksichtigt werden
kann, ist bereits bei Behandlung der Revision des Angeklagten Karl vg ausgeführt, Die Strafe der Ehefrau NK] erscheint zwar hart, dic Strafzumessung ist aber nicht gehindert, auch den hohen Wert des Dicbesguts als solchen strafschärfend zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 10, 259}.
III. Revision der Angeklagten _Dr. Heribert und
Inscbore Sm.
1, Verfahrensrügen
a) Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Landgericht habe über einen Beweisamtrag der Angeklagten auf Vernehmung der Zeugen Tim: WB und VE ohne geheime Beratung entschieden. Wie die dienstlichen Erklärungen der beteiligten Richter ergeben, hat das Gericht über den schon vor der mündlichen Antragstellung schriftlich eingebrachten Antrag eingehend beraten und den danach mündlich gestellten Antrag nach kurzer, nach außen erkennbarer Verständigung der Gerichtsmitglieder aus den bereits vorher für richtig erkannten Gründen zurückgewiesen. Dieses Verfahren kann nicht beanstandet werden (vgl. RGSt 42, 85, 86; OGHSt 2, 193, 195; BGH NJWV 1951, 206; Urt. v. 19, August 1954 - 4 StR 232/54.-). Die Gerichtsmitglieder hatten Golcgenheit, den nach der vorbercitenden Beratung noch vcerhandelten Prozeßstoff bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Eine erneute eingehende Beratung war nach Sachlage nicht erforderlich; auch die Revision macht nicht geltend, daß bei der Einbringung des mündlichen Antrags neue wichtige Gesichtspunkte hervorgetreten seien.
b) Auch die von der Revision beanstandete Ablehnungsbegründung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen, weil die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt werden könnten. Dem tritt die Revision mit der Begründung entgegen, im gegebenen Falle habe die bloße Wahrunterstellung dem Gericht von den unter Beweis gestellten Vorgängen kein ausrei chendes Bild vermitteln können.
Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden, Zwar gibt es Fällc, in denen die Aufklärungspflicht das Gericht drängen muß, die angebotenen Beweismittel auszunutzen, weil dic Wahrunterstellung nicht zu einer hinrceichenden Aufklärung des Sachverhalts führen könnte (BGHSt 1, 137, 139; Urt. v. 12. November 1963 - 5 StR 363/63}. Duvon kann hier aber keinc Rede sein. Soweit behauptet worden var, daß die benannten Zeugen die Angeklagten gelegentlich in ihrer Wohnung besuchten, handelt es sich um einen einfachen Sachverhalt, bei dem auch durch die Vernehmung der Zeugen eine weitere Aufklärung zugunsten der Angeklagten nicht zu erwarten war. Anders könnte es allenfalls insoweit liegen, als die Zeugen TE una ep zum Beweis dafür benannt waren, die Angeklagten seien ihnen
seit Jahren als chrliche, ehrenhafte Menschen guten Charakters bekannt, denen sie die vorgeworfene Tat nicht zutrauten. Jedoch kann das Verfahren des Landgerichts auch hier nicht beanstandet werden. Die Strafkammer hat verschiedene, auch von den Angeklagten zugestandene Umstände festgestellt, aus denen sie den Schluß auf einen bedingten Vorsatz der Angeklagten zog. So wußten die Angeklagten, daß Maria Ki Mcesnerin in der betreffenden Wallfehrtskirche war, daß sie in ärmlichen Vermögensverhältnissen
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lebte, und ihr Ehemann, der Mesner, von dem Verkauf der Engel nichts erfahren durfte, Bei dieser Beweislage kann ausgeschlossen werden, daß das Landgericht bei einer Vernehmung der benannten Leumundszeugen zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre,
c) Die Revision rügt ferner, das Landgcricht habe sich mit den wahrunterstellten Beweistatsachen in den Urteilsgründen nicht auseinandergosetzt. Dazu war der Tatrichter jedoch im vorliegenden Fall nicht verpflichtet (BGH IM § 244 Abs. 3 StPO Nr. 5). Die Schlußfolgerungen, mit denen das Landgericht zu einer Annahme der Täterschaft der Angeklagten kommt, sind mit den wahrunterstellten Tatsachen vereinbar. Der Tatrichter war nicht gehalten, aus der Wehrunterstellung dieselben Schlüsse zu zichen wie die Angeklagten und ihr Verteidiger (OGHSt 1, 208, 212:. Hicrauf hat der Generalbundesanwalt zutreffend hingeviesen.
2, Ebenso muß die Sachrüge erfolglos bleiben. Was dic Revision dazu vorbringt, erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Nach den getroffenen Feststellungen waren insbesondere auch der Angeklagten Ingeborg SEE dic veräächtigen Unstände des Ankaufs der Kunutgegenstände bekannt, Sie hat sich, wie sich aus den Ausführungen des Landgerichts über den gcemcinschaftlichen Ankauf ohne weiteres ergibt, auch Miteigentum verschaffen wollen. Die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der Hchlerei sind daher bei beiden Angeklagten einwandfrei festgestellt. Insbesondere ergibt der Urteilszusammenhang auch die rechtlich unbedenkliche Annahne Acs Tatrichters, daß die beiden Angeklagten ihres Vorteils wegen gchandelt haben (vgl. RGSt 51, 180, 181; MDR 1952, 752}.
Schließlich sind auch die Strafzumessungsgründe frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat nicht den unrechtmäßigen Erwerb, sondern die Tatsache, daß es sich bei dem angekauften Diebesgut um wertvolle sakrale Kunstgegenstände gehandelt hat, von denen die Angeklagten jedenfalls wußten, daß sie aus kirchlichem Besitz stammten, straferschwerend berücksichtigt. Dagegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
Seibert Loesdau Mai
Pikart Dr. Pfeiffer