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BGH Entscheidung vom 13.07.1954 – 1 StR 530/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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u.3:

BZ 2317 089 7

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen 1,)den Ingenieur Franz En: GEB (Krs. won GENE , geboren am 1914 in DiiEEB. 2. )die Hausfrau Frieda B eborene SB aus CGEEEEEER, dort geboren am 1920, 3.)den Bauingenieur Hans W aus FB, seboren am 1910 in

4.)den Rohproduktenhändler Georg W i WR aus TB, dort geboren am 1895,

5.)die Hausfrau Therese Wi eborene NEED FREE ; gehören au GE 150: 7 Cu

- Sachbezeichnung: BB -

aus

wegen Hehlerei u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juli 1954, an der teilgenommen .haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Kantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter gib als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten WEB und Frieda DEEEEB wird das Urteil des Landgerichts in Amberg

vom 26. kärz 1953, soweit es diese Angeklagten betrifft, aufgehoben, und zwar bezüglich des WB in vollem Um-

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fange mit den Feststellungen, bezüglich der Frieda DEE im Strafausspruch. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten dieser Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.‘Im übrigen werden die beiden Revisionen verworfen.

Die Revisionen der Angeklagten Franz BB, Georg wind Therese Wi@Bwerden verworfen; jedoch wird den Angeklagten Georg WilBund Therese Wi Strafaussetzung zur Bew£hrung bewilligt. Die Angeklagten Franz BEER Georg Wiipinid Therese FiPhaben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

” Siehe Berichtigungsbeschluss an Ende des Urteils.

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Gründe§

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. Revision, der_Frisde PM:

1.) Verfahrensrüge:

Der auf Verletzung des § 231 StPO gestützte Revisionsangriff entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO. Die Revisionsbegründung lässt nicht erkennen, welche Angeklagten sich während der Hauptverhandlung entfernt haben sollen und wann dies geschehen sei. Die Angabe des Zeitpunktes wäre schon mit Rücksicht auf § 231 Abs 2 StPO erforderlich. Die Verhandlungsniederschrift ergibt nichts über zeitweilige Abwesenheit irgendwelcher Angeklagter.

2.) Sachrüge:

Frieda BM hat in vier Fällen Telefondraht angekauft, nachdem sie und ihr Ehemann unter Hinweis auf häufige Metalldiebstähle von der Polizei vor Ankauf verdächtiger Altmetalle gewarnt worden waren. Es handelte sich um Diebesgut; die Person der in mehreren Fällen jugendli- ‚chen Verkäufer und die erkennbare Art des Drahtes waren, wie die Strafkammer feststellt, unter diesen Umständen geeignet, der Beschwerdeführerin die Annahme aufzudrängen, dass es sich um gestohlenes Metall handelte. Das eigene Verhalten der Angeklagten, nämlich die Nichteintragung der Ankäufe in das Altmetallbuch, hat das Landgericht nur insofern in Betracht gezogen, als diese auffällige ' Tatsache als nicht im Widerspruch mit der vermuteten Bösgläubigkeit stehend bezeichnet wird. Gegen die Anwendung

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der im § 259 StGB aufgestellten Beweisregel bestehen daher keine Bedenken, Die Strafkammer hat auch festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihres Vorteils wegen gehandelt hat. Dass sie im Geschäftsinteresse ihrer Ehemannes handelte, konnte nach Lage der Sache ohne weitere Begründung vom Landgericht angenommen werden, auch wenn sie nicht weniger als den üblichen Preis bezahlte. Denn jede den üblichen Gewinn in Aussicht stellende Umsatzsteigerung bringt einen Vorteil mit sich (RGSt 58, 122). Mit dem Vorteil ihres Ehemannes war aber auch der eigene Vorteil der Angeklagten verbunden, da Verbesserung des Einkommens des ihr unterhaltspflichtigen Ehemannes auch ihr zugute kommt. Das Erstreben eines mittelbaren

-Nutzens genügt für den inneren Tatbestand des § 259 StGB

(RG aa0, BGH Urt 1 StR 605/53 vom 25. Februar 1954, 3 StR 553/55 vom 11. März 1954). Hiernach bleibt die Revision dieser Angeklagten zum Schuldspruch ohne Erfolg.

Die sachliche Nachprüfung ergibt aber, dass die Verurteilung der Beschwerdeführerin im Strafausspruch aufgehoben werden muss. Das Urteil, das jeden Strafzumessungsgrund für die Angeklagte Frieda Bibvermissen lässt, enthält entgegen der Vorschrift des § 74 StGB keine Einzelstrafen. Dieser Mangel zwingt zur Aufhebung des Strafausspruches (RGSt 52, 1465 BGH Urt 4 StR 382/53 vom 10. September 1953,1 StR 726/52 vom 22. September 1953).

II, Revision des Franz Din:

1.) Verfahrensrügen:

a) Zur Rüge der Verletzung des § 231 StPO wird auf die Ausführungen zur Revision der Frieda BER hingewiesen.

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b) Aufklärungsrügen:

Der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO "entspricht nur der Revisionsangriff, das Gericht habe unterlassen, den Bruder des Angeklagten MR über die in der Hauptverhandlung von Franz DR aufgestellte Behauptung zu hören, die beiden Brüder ME, nicht üer Beschwerde- "führer, hätten den von Heinrich Bi und ni dei HE gestohlenen Elektromotor von dem Ort des Diebstahls abgeholt. Das Urteil ergibt eine solche Behauptung des Angeklagten Mlfnicht, ein Beweisamtrag ist nicht gestellt worden. Aus den Akten ist ersichtlich, dass Bi bei seinen polizeilichen Vernehmungen sich nur mit Nichterinnern erklärt hat, ohne die Abholung durch die beiden Brüder VE zu behaupten. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb ‘sich dem Landgericht die Vernehmung des Bruders des Angeklagten MED als notwendig aufärängen musste

2.) Sachrüges

Es trifft zu, dass eigene Handlungen und Unterlassungen - des Täters nicht als Umstände gewürdigt werden dürfen, deren Vorhandensein die Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB rechtfertigt. Der Revision ist zuzugeben, dass "die Ausführungen der Strafkammer zum Ankauf des gestohlenen Elektromotors, die Unterlassung von Fragen über die Herkunft und die Nichteintragung in die Geschäftsbücher zeigten, dass er mit der strafbaren Herkunft des Motors rechnete, missgedeutet werden könnten. Der Zusammenhang des Urteils, insbesondere die Behandlung der gleichen Verdachtsgründe bei der Behandlung des Ankaufs von gestohlenem Draht sowohl durch diesen Beschwerdeführer wie durch seine Ehefrau,

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ergibt indessen, dass die Strafkammer das eigene Verhalten des Angeklagten nur unter dem Gesichtspunkt gewürdigt hat, ob etwa seine Handlungen oder Unterlassungen geeignet wären,

öde Beweisvermutung zu widerlegen. Gegen eine solche Betrach-

tung bestehen keine Bedenken (vgl RGSt 64,4).

Da auch sonst keine den Angeklagten beschwerenden

‚ Rechtsfehler erkennbar sind, ist seine Revision zu ver-

werfen.

III. Revision des Angeklagten Wege

Wanka hat als Angestellter des Franz BR in dessen

_ Geschäft in zwei Fällen den von Frau "BE angekauften

Draht entgegengenommen und abgewogen. Dieser Draht stamm-

te aus Diebstählen. Ihm war bekannt, dass in der näheren

Umgebung wiederholt Draht von Fernsprechleitungen gestohlen worden war, dass es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit bei dem angekauften Draht um Fernsprechäraht handelte und dass der Verkäufer minderjährig‘ war. Er ist deshalb wegen Beihilfe zu der von Frau Mflßbegangenen Hehlerei in diesen beiden Fällen verurteilt worden,

In zwei weiteren Fällen hat Wi selbständig für den Betrieb des Franz Mh Kupferdraht angekauft. Obwohl der äussere Tatbestand sich in diesen Fällen von denen, in denen er in Anwesenheit der Prau Bi Draht gekauft hat, nicht unterscheidet, hat das Landgericht ihn wegen der beiden letzten Ankäufe nicht wegen Sachhehlerei, sondern wegen fahrlässiger Metallhehlerei nach § 18 UnedMetG verurteilt. Worin die Strafkamner den Unterschied zwischen der ersten und der zweiten Gruppe der Ankäufe erblickt hat,.

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ist nicht klar begründet. Es.kann jedenfalls nicht erxannt werden, weshalb bei der Beihilfe zur Hehlerei der Frau BEEEM auch gegen WEB in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (BGHSt 2, 146) die Beweisvermutung des

§ 259 StGB angewendet, bei den selbständigen Ankäufen des WERD aber die Anwendung unterblieben und Fahrlässigkeit angenommen worden ist. Die Begründung erweckt den Anschein, dass das Landgericht geglaubt hat, zur Verurteilung wegen fahrlässiger Metallhehlerei sei eine Vorteilsabsicht nicht erforderlich und eine solche sei deshalb auszuschliessen, weil WWinicht für seinen eigenen Betrieb tätig geworden ist. Sollte das Landgericht von solchen Voraussetungen ausgegangen sein, so würden in verschiedener Richtung Bedenken bestehen.

a) Der Wortlaut des § 18 UnedMetG verlangt allerdings nicht ausdrücklich das Vorhandensein einer Vorteilsabsicht des Täters. Aus dem Erfordernis, dass der Täter "beim Betrieb eines Gewerbes. der im § 1 bezeichneten Art"! handeln muss, .ergibt sich aber das Natbestandsmerkmal dieser Absicht (BGH NJW' 1954, 1088 Nr 16 und 4 StR 876/53 vom 14. April 1954). Eine Verurteilung nach § 18 aa0 unter gleichzeitiger Verneinung der. Vorteilsabsicht ist daher rechtsirrig.

b) Die Absicht des Hehlers (auch nach § 18 UnedMetG) braucht nicht auf unmittelbaren Vorteil gerichtet zu sein. Auch der Gewerbegehilfe, der am Umsatz oder Gewinn beteiligt ist oder annimmt, durch Hebung des Umsatzes seine eigene Stellung zu festigen, kann seines Vorteils wegen handeln (BGH Urt 3 StR 553/553 vom 11. Yärz’ 1954).

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c) ‚Fehlerhaft wäre es auch, wenn ohne weiteres mangels ausreichenden Nachweises eines Vorsatzes Fahrlässigkeit angenommen werden würde; Fährlässigkeit und Vorsatz unterscheiden sich nicht nur im Umfang der Schuld, die beiden Schuldformen stehen nicht im Verhältnis des Weniger zum Mehr, sondern sind der-Art nach verschieden (BGH Urt 5 StR 33/53 vom 22. September 1953).

Bei dem engen Zusammenhang zwischen den beiden Gruppen der dem Beschwerdeführer Wi zur Last gelegten Taten ist das Urteil gegen ihn in vollem Umfang aufzuheben.

IV. Revisionen der Angeklagten Georg und Therese Wi: 1.) Verfahrensrügen: \

“@) Soweit die Verteidigung des Angeklagten Georg Wi “geltend macht, der Angeklagte sei in weiterem Umfange

” verurteilt worden als Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses gewesen sei, ist die Rüge unbegründet. Zwar hat der Eröffnungsbeschluss dem Beschwerdeführer nur drei Taten zur Last gelegt, während er - nach Hinweis gemäss § 265 stPO — wegen vier Taten verurteilt worden ist; der allen Verurteilungen zugrunde liegende Sachverhalt ist aber im Eröffnungsbeschluss enthalten und dargelegt.

b) Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, da sie nicht " gemäss § 344 Abs 2 Satz 2 StPO angebracht worden ist.

2.) Sachrüge:

Wegen des inneren Tatbestandes, insbesondere hinsichtlich der Vorteilsabsicht ‚wird auf die Ausführungen zu den Revisionen der Angeklagten Frieda Bf und vg Bezug genommen.

|

. 9.

Die weiteren Ausführungen der Revisionsbegründung wenden sich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Diese ist gemäss § 337 StPO der Nachprüfung des Revisionsrichters entzogen, es sei denn, dass sie rechtsfehlerhaft getroffen ist. Hierfür ist kein Anhalt gegeben.

Hiernach sind die Revisionen der beiden Angeklagten im Schuldspruch zu verwerfen.

Auch die Strafzumessung gibt keinen Anlass zu Beanstandungen; jedoch war diesen beiden Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen.

Nach Erlass des angefochtenen Urteils ist § 23 StGB nF in Kraft getreten. Er ist gemäss §§ 2 StGB, 354 a StPO nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch vom Revisionsgericht in Betracht zu ziehen. Da die äusseren Voraussetzungen für seine Anwendung bei den Angeklagten Georg und Therese wiWB nach den Feststellungen des Landgerichts vorliegen und da die Strafkammer die persönliche Eignung dieser Beschwerdeführer nach den im wesentlichen übereinstimmenden Vorschriften des § 26 Bayer Bekanntmachung über das Verfahren in Begnadigungssachen vom 24. Juli 1947 (Bayer JMinBl S 23) geprüft hat, ist der Senat in der lege, von sich aus die Straf- . aussetzung zur Bewährung auszusprechen. Die nach § 24 StGE

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erforderlichen näheren Bestimmungen sind dem nach § 268 a StPO vom Landgericht noch zu erlassenden Beschluss vorzubehalten.

Dr. Peetz Mantel Glanzmenn

Dr. Schalscha Seibert

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Beschluss§

In der Strafsache gegen

1.) den Ingenieur Franz B aus G Krs. web ‚ geboren aı 1914 in ,

2.) die Hausfrau Frieda B geborene Sg aus CEEB dort geboren am 920, 3.) den Bauingenieur Hans 1 aus TEE , geboren

am 1910 in

4.) den Rohproduktenhändler Georg W i WB aus FW. , dort geboren am 1895,

5.) die Hausfrau Therese # eborene aus FO , geboren am 1902 in C

- Sachbezeichnung: DEE -

wegen Hehlerei u.a.

wird der Urteilsspruch vom 13. Juli 1954 Abs 1, wie folgt, berichtigt:

Der Satz "Im übrigen werden die beiden Revisionen verworfen" fällt weg und wird ersetzt durch den Satz "Im übrigen wird die Revision der Angeklagten Frieda BEER verworfen".

Karlsruhe, den 16. September 1954 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Dr. Peetz Mantel Jagusch Dr. Schalscha Seibert